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43. Buch. 7. Tit. 5.
und Unmündigen werden Popularklagen nur dann gewährt,
wenn sie ein persönliches Interesse an dem die Klage veranlassenden ¬
Thatbestande haben. Daraus ergiebt sich durch
ein unabweisbares argumentum a contrario, daß an und
für sich eine Popularklage ein persönliches Interesse des
Klägers nicht voraussetzt, geschweige denn ein eignes Recht
desselben.
Nach allem dem ist es so wenig gleichgültig, ob man
sagt: der Einzelne stelle eine Popularklage wegen der res
in publico usu an als Vertreter des gesammten Kreises,
d. h. der Volks= oder Gemeindegenossen, genauer: des
Staates oder der Gemeinde, — oder: er stelle sie an vermöge -
eignen Rechtes, daß das Letztere vielmehr durchaus
falsch sein würde: ein Recht an den res publicae in publico ¬
usu steht nach römischem Rechte
*) nur dem Staate
oder der Gemeinde, nicht dem Einzelnen zu, der sie benutzen ¬
darf.
Diese Benutzungsbefugniß der Einzelnen stellt sich dar
als Wirkung der Zweckbestimmung, welche das an den res
publicae allein berechtigte Subject, nämlich Staat oder Gemeinde, ¬
denselben ertheilt hat; das Recht des Staates oder
der Gemeinde ist keineswegs die bloße „Rückseite" des
Gemeingebrauches, vielmehr dessen unerläßliche Voraussetzung.
Der Vergleich zwischen dem Verhältnisse dieses Rechtes
zum Gemeingebrauche mit dem Verhältnisse der vormundschaftlichen ¬
Vermögensverwaltung zum Mündelgute ist also
so fehl gegriffen, wir nur möglich: beim letztern handelt es
sich um die Verwaltung des Mündel vermögens im Intresse
des Mündels, ohne jegliches eigene Vermögensinteresse des
Vormundes; bei jenem gerade umgekehrt darum, den Staatsoder ¬
Gemeindeangehörigen die Benutzung gewisser Stücke
des Staats= oder Gemeindevermögens zu sichern, welche
692) Ueber das heutige Recht s. unten Ziffer 10 zu N. 77b.