Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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43.  Buch.  7.  Tit.  5.
und  Unmündigen  werden  Popularklagen  nur  dann  gewährt,
wenn  sie  ein  persönliches  Interesse  an  dem  die  Klage  veranlassenden ¬
  Thatbestande  haben.  Daraus  ergiebt  sich  durch
ein  unabweisbares  argumentum  a  contrario,  daß  an  und
für  sich  eine  Popularklage  ein  persönliches  Interesse  des
Klägers  nicht  voraussetzt,  geschweige  denn  ein  eignes  Recht
desselben.
Nach  allem  dem  ist  es  so  wenig  gleichgültig,  ob  man
sagt:  der  Einzelne  stelle  eine  Popularklage  wegen  der  res
in  publico  usu  an  als  Vertreter  des  gesammten  Kreises,
d.  h.  der  Volks=  oder  Gemeindegenossen,  genauer:  des
Staates  oder  der  Gemeinde,  —  oder:  er  stelle  sie  an  vermöge -
  eignen  Rechtes,  daß  das  Letztere  vielmehr  durchaus
falsch  sein  würde:  ein  Recht  an  den  res  publicae  in  publico ¬
  usu  steht  nach  römischem  Rechte
*)  nur  dem  Staate
oder  der  Gemeinde,  nicht  dem  Einzelnen  zu,  der  sie  benutzen ¬
  darf.
Diese  Benutzungsbefugniß  der  Einzelnen  stellt  sich  dar
als  Wirkung  der  Zweckbestimmung,  welche  das  an  den  res
publicae  allein  berechtigte  Subject,  nämlich  Staat  oder  Gemeinde, ¬
  denselben  ertheilt  hat;  das  Recht  des  Staates  oder
der  Gemeinde  ist  keineswegs  die  bloße  „Rückseite"  des
Gemeingebrauches,  vielmehr  dessen  unerläßliche  Voraussetzung.
Der  Vergleich  zwischen  dem  Verhältnisse  dieses  Rechtes
zum  Gemeingebrauche  mit  dem  Verhältnisse  der  vormundschaftlichen ¬
  Vermögensverwaltung  zum  Mündelgute  ist  also
so  fehl  gegriffen,  wir  nur  möglich:  beim  letztern  handelt  es
sich  um  die  Verwaltung  des  Mündel  vermögens  im  Intresse
des  Mündels,  ohne  jegliches  eigene  Vermögensinteresse  des
Vormundes;  bei  jenem  gerade  umgekehrt  darum,  den  Staatsoder ¬
  Gemeindeangehörigen  die  Benutzung  gewisser  Stücke
des  Staats=  oder  Gemeindevermögens  zu  sichern,  welche
692)  Ueber  das  heutige  Recht  s.  unten  Ziffer  10  zu  N.  77b.
            
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