Frt. 202.
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richtsboten P. P. bei dem hiesigen Tribunale, ¬
auf Verlangen des Hrn O. zu — und
dessen Anwalt Hrn B., die Zeugen, welche
ihm derselbe nennen wird, vorzuladen, damit -
sie vor mir in dem Berathschlagungszimmer ¬
des hiesigen Tribunals, den acht und
zwanzigsten Januar Eintausend achthundert
und neun, um neun Uhr des Morgens erscheinen, ¬
um sich bei Vermeidung der auf
ihr etwaiges Ausbleiben gesetzlich angedrohten ¬
Geldstrafe, als Zeugen abhören zu lassen,
auch zugleich den Hrn N. vorzuladen, damit
er an dem eben bezeichneten Tage und zu
eben der Zeit erscheine und der Beeidigung
der Zeugen beiwohne (Art. 203.) Gegeben
Cassel, am —
(unterzeichnet) Ludwig P.
Es geschieht nun die Vorladung der Zeugen ¬
durch den Gerichtsboten in folgender
Formel:
Im Jahre Eintausend achthundert und
neun, am sechsten Januar, in Gemäsheit des
am — unterzeichneten Befehls des Hrn Ludwig ¬
P., Richters bei dem Tribunale zu —
und committirten Richters in dieser Sache,