aa. Sorge für die Sache bis zur Uebergabe.
§ 111.
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b. Lieferung des Verkäufers.
§ 111.
aa. Sorge für die Sache bis zur Uebergabe.
Der Verkäufer muß, um liefern zu können, die verkaufte
Sache bereithalten und bewahren!
1. Vor dem bindenden Abschluß des Kaufvertrags hat
der Verkäufer natürlich gar keine Verbindlichkeit dieser Art.
Eine solche entsteht erst in Folge der übernommenen Verpflichtung ¬
zu liefern. Er hat nemlich
A. wenn er die verkaufte Waare erst anschaffen muß?
auf die Anschaffung und Bereithaltung vollen Fleiß zu
verwenden
B. wenn er sie bereits hat, dieselbe mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu bewahren
Liegt ein Gattungsverkauf vor, welcher noch Ausscheidung ¬
erheischt, so erstreckt sich die Sorgfalt bis dahin auf die
Gattung im Ganzen. Untergang, selbst durch Nachlässigkeit,
hat erst dann Bedeutung, wenn der Verkäufer die gleiche
Gattung nicht mehr zu liefern vermag *).
Ist die Waare individualisirt, ¬
so ist auch der Gegenstand der Sorgfalt bestimmt.
Ob der Verkäufer zugleich die Gefahr des Zufalls trägt,
sei es kraft besonderer Uebereinkunft6), sei es nach den gewöhnlichen ¬
Regeln, ist eine getrennte Frage. Auch wenn er
nicht für den Zufall einzustehen hat,
schuldet der Verkäufer
die Sorgfalt der Aufbewahrung.
— 1) -
Thöl, § 77. Not. 1. S. -
§ 104. Not. 12.
3) Dies folgt aus der Verbindlichkeit, zu tradiren, unmittelbar. Erst
unverschuldete Unmöglichkeit befreit ihn; s. § 110. Not. 34.
4) Art. 343. Abs. 1, der auch hier diese Bezeichnung (s. § 97. Not. 21.)
an die Stelle der röm. culpa levis setzt. L. 1. § 1. L. 2. § 1. L. 3. 4.
§ 1. de pericul. et comm. 18, 6; Thöl, Not. 3.
5) S. § 110. Not. 9. u. 36.
6) L. 1. pr. h. t. 18, 6; L. 5. § 2. de rescind. vend. 18, 5. — Ob
eine solche in dem besondern Versprechen der custodia liegt, ist lediglich
Thatsachenfrage. Thöl, Not. 5. 6.