Volltext : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

aa.  Sorge  für  die  Sache  bis  zur  Uebergabe.
§  111.
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b.  Lieferung  des  Verkäufers.
§  111.
aa.  Sorge  für  die  Sache  bis  zur  Uebergabe.
Der  Verkäufer  muß,  um  liefern  zu  können,  die  verkaufte
Sache  bereithalten  und  bewahren!
1.  Vor  dem  bindenden  Abschluß  des  Kaufvertrags  hat
der  Verkäufer  natürlich  gar  keine  Verbindlichkeit  dieser  Art.
Eine  solche  entsteht  erst  in  Folge  der  übernommenen  Verpflichtung ¬
  zu  liefern.  Er  hat  nemlich
A.  wenn  er  die  verkaufte  Waare  erst  anschaffen  muß?
auf  die  Anschaffung  und  Bereithaltung  vollen  Fleiß  zu
verwenden
B.  wenn  er  sie  bereits  hat,  dieselbe  mit  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  bewahren
Liegt  ein  Gattungsverkauf  vor,  welcher  noch  Ausscheidung ¬
  erheischt,  so  erstreckt  sich  die  Sorgfalt  bis  dahin  auf  die
Gattung  im  Ganzen.  Untergang,  selbst  durch  Nachlässigkeit,
hat  erst  dann  Bedeutung,  wenn  der  Verkäufer  die  gleiche
Gattung  nicht  mehr  zu  liefern  vermag  *).
Ist  die  Waare  individualisirt, ¬
  so  ist  auch  der  Gegenstand  der  Sorgfalt  bestimmt.
Ob  der  Verkäufer  zugleich  die  Gefahr  des  Zufalls  trägt,
sei  es  kraft  besonderer  Uebereinkunft6),  sei  es  nach  den  gewöhnlichen ¬
  Regeln,  ist  eine  getrennte  Frage.  Auch  wenn  er
nicht  für  den  Zufall  einzustehen  hat,
schuldet  der  Verkäufer
die  Sorgfalt  der  Aufbewahrung.
—  1) -
  Thöl,  §  77.  Not.  1.  S. -
  §  104.  Not.  12.
3)  Dies  folgt  aus  der  Verbindlichkeit,  zu  tradiren,  unmittelbar.  Erst
unverschuldete  Unmöglichkeit  befreit  ihn;  s.  §  110.  Not.  34.
4)  Art.  343.  Abs.  1,  der  auch  hier  diese  Bezeichnung  (s.  §  97.  Not.  21.)
an  die  Stelle  der  röm.  culpa  levis  setzt.  L.  1.  §  1.  L.  2.  §  1.  L.  3.  4.
§  1.  de  pericul.  et  comm.  18,  6;  Thöl,  Not.  3.
5)  S.  §  110.  Not.  9.  u.  36.
6)  L.  1.  pr.  h.  t.  18,  6;  L.  5.  §  2.  de  rescind.  vend.  18,  5.  —  Ob
eine  solche  in  dem  besondern  Versprechen  der  custodia  liegt,  ist  lediglich
Thatsachenfrage.  Thöl,  Not.  5.  6.
            
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