a. Uebergang der Gefahr.
§. 110.
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Abgabe zum Transport noch nicht Tradition ist *5), so ist zwar
jene Abgabe, zumal wenn sie abisirt wird, wenigstens Ausscheidung ¬
und würde insofern das die Gefahr übertragende Moment ¬
sein; allein, wo der Verkäufer die Transportgefahr übernimmt, ¬
dehnt er eben damit abnormer Weise sein Tragen der
Gefahr bis zu dem Zeitpunkt der Tradition am Adreßorte aus
Das kann durch besondere Vereinbarung sowohl bei Gattungs-, ¬
wie bei Einzelsachen geschehen*?); und tritt namentlich
ein, wenn erst am Destinationsorte ein Ausscheiden der verkauften ¬
Quantität aus einem größern Gesammttransport vorzunehmen ¬
ist *3). Nach der Hauptregel aber ist der Ausdruck
in der Faktura oder dem Frachtbriefe: „auf Gefahr und
Kosten des Adressaten" allerdings selbstverständlich *)
B. Bei dem Kauf von auf dem Transport befindlichen
Waaren bleibt, in Anwendung der unter A. dargestellten
Grundsätze, die Gefahr dem Verkäufer, wenn dieser die Lieferung ¬
an dem Destinationsorte und folglich 5*) die Gefahr noch
während des Transportes übernommen hat. Sie geht mgegen ¬
auf den Käufer über, wenn dieser die Waaren, sei es die
ganze Ladung, oder einen bestimmten Theil"') schon auf dem
52
Transport übernommen hat
C. Bei unbestellt zugesandten Waaren trägt selbstverständlich ¬
der Versender die Gefahr. Denn der Kaufvertrag
45) Weil z. B. der Verkäufer an dem andern Ort nach Beendigung
des Transportes zu tradiren hat.
46) Art. 345. Abs. 2.
47) Nicht blos ausdrücklich, sondern auch stillschweigend. Ob die Uebersendung ¬
franco geschieht (s. § 109. Not. 10.), entscheidet nicht absolut über
die Gefahr. Brinckmann, Not. 19. Möglicherweise kann das nur heißen:
auf Kosten, aber nicht auf Gefahr des Verkäufers. Vgl. auch Busch, Arch.
II. S. 181.
48) Brinckmann, Not. 18.
49) Brinckmann, Not. 17.
50) Nach dem Gedanken des Art. 345. Abs. 2.
51) Denn, wenn erst ausgeschieden werden muß, so kann keine Uebernahme ¬
auf dem Trausport erfolgen.
52) In diesem Fall ist der Frachtführer, Schiffer, Spediteur von nun an
Brinckmann, Not.
Repräsentant des Käufers. Vgl. 112. Not. 13. 20. -
21. — Vgl. Cod. de comm. art. 576.