Volltext : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

a.  Uebergang  der  Gefahr.
§.  110.
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Abgabe  zum  Transport  noch  nicht  Tradition  ist  *5),  so  ist  zwar
jene  Abgabe,  zumal  wenn  sie  abisirt  wird,  wenigstens  Ausscheidung ¬
  und  würde  insofern  das  die  Gefahr  übertragende  Moment ¬
  sein;  allein,  wo  der  Verkäufer  die  Transportgefahr  übernimmt, ¬
  dehnt  er  eben  damit  abnormer  Weise  sein  Tragen  der
Gefahr  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Tradition  am  Adreßorte  aus
Das  kann  durch  besondere  Vereinbarung  sowohl  bei  Gattungs-, ¬
  wie  bei  Einzelsachen  geschehen*?);  und  tritt  namentlich
ein,  wenn  erst  am  Destinationsorte  ein  Ausscheiden  der  verkauften ¬
  Quantität  aus  einem  größern  Gesammttransport  vorzunehmen ¬
  ist  *3).  Nach  der  Hauptregel  aber  ist  der  Ausdruck
in  der  Faktura  oder  dem  Frachtbriefe:  „auf  Gefahr  und
Kosten  des  Adressaten"  allerdings  selbstverständlich  *)
B.  Bei  dem  Kauf  von  auf  dem  Transport  befindlichen
Waaren  bleibt,  in  Anwendung  der  unter  A.  dargestellten
Grundsätze,  die  Gefahr  dem  Verkäufer,  wenn  dieser  die  Lieferung ¬
  an  dem  Destinationsorte  und  folglich  5*)  die  Gefahr  noch
während  des  Transportes  übernommen  hat.  Sie  geht  mgegen ¬
  auf  den  Käufer  über,  wenn  dieser  die  Waaren,  sei  es  die
ganze  Ladung,  oder  einen  bestimmten  Theil"')  schon  auf  dem
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Transport  übernommen  hat
C.  Bei  unbestellt  zugesandten  Waaren  trägt  selbstverständlich ¬
  der  Versender  die  Gefahr.  Denn  der  Kaufvertrag
45)  Weil  z.  B.  der  Verkäufer  an  dem  andern  Ort  nach  Beendigung
des  Transportes  zu  tradiren  hat.
46)  Art.  345.  Abs.  2.
47)  Nicht  blos  ausdrücklich,  sondern  auch  stillschweigend.  Ob  die  Uebersendung ¬
  franco  geschieht  (s.  §  109.  Not.  10.),  entscheidet  nicht  absolut  über
die  Gefahr.  Brinckmann,  Not.  19.  Möglicherweise  kann  das  nur  heißen:
auf  Kosten,  aber  nicht  auf  Gefahr  des  Verkäufers.  Vgl.  auch  Busch,  Arch.
II.  S.  181.
48)  Brinckmann,  Not.  18.
49)  Brinckmann,  Not.  17.
50)  Nach  dem  Gedanken  des  Art.  345.  Abs.  2.
51)  Denn,  wenn  erst  ausgeschieden  werden  muß,  so  kann  keine  Uebernahme ¬
  auf  dem  Trausport  erfolgen.
52)  In  diesem  Fall  ist  der  Frachtführer,  Schiffer,  Spediteur  von  nun  an
Brinckmann,  Not.
Repräsentant  des  Käufers.  Vgl.  112.  Not.  13.  20. -
  21.  —  Vgl.  Cod.  de  comm.  art.  576.
            
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