Objekt : ¬Der bayerische Civilproceß (1)

II  Hauptst.  IV.  Cap.  §.  28.  Wirkungskreis  der  Staatsanwaltschaft
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walt  ist  zur  Theilnahme  sowohl  bei  Er
irkung  von  Urtheilen  wie  bei  Erwirkung -
  von  blosen  Verfügungen  rc.  berufen,  aber  in  beiden  Richtungen
nur  in  einem  gewissen  d.  h.  in  einem  beschränkten  Umfange.  Die  Betheiligung ¬
  des  Staatsanwalts  bei  Erwirkung  von  gerichtlichen  Entscheidungen
ist  die  Ausnahme  von  der  Regel.  Inwieweit  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  mitzuwirken  hat,  bestimmt
das  Gesetz  speciell  2)
Wo  eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung  fehlt,  ist
deshalb  die  Theilnahme  des  Staatsanwalts  ausgeschlossen.
Zunächst  soll  von  der  Theilnahme  des  Staatsanwalts  bei  Erwirkung
von  Urtheilen  die  Rede  sein.
Die  Urtheile  der  Gerichte  haben  entweder  Sachentscheidungen  oder  Competenzentscheidungen ¬
  (selbständige  Competenzurtheile)
zum  Gegenstand.
Letztere  ergehen  übrigens  in  öffentlicher  Sitzung  nur  bei  Competenzconflicten ¬
  zwischen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden,  wovon  bereits  die  Rede
war  *).  Andere  selbständige  Competenzentscheidungen  werden  nur  auf  vorgängigen ¬
  schriftlichen  Antrag  in  geheimer  Sitzung,  also  lediglich  in  der
Form  von  Erkenntnissen  erlassen,  von  welchen  später  gesprochen  werden
muß
Sachentscheidende  Urtheile  ergehen  entweder  von  den  Instanzgerichten ¬
  d.  h.  den  Gerichten  des  ersten  und  zweiten  Rechtszugs  oder  von  dem
obersten  Gerichtshofe  als  Cassationshof.
Nicht  bei  allen  Gerichten  des  ersten  und  zweiten  Rechtszugs  ist  der
insStaatsanwalt -
  berechtigt,  sich  bei  der  Verhandlung  zu  betheiligen,
besondere  nicht  im  Verfahren  vor  den  Einzelngerichten,  Handelsgerichten
und  Handelsappellationsgerichten.
Dagegen  ist  der  Staatsanwalt  in  den  im  Gesetze  bezeichneten  Fällen
befugt,  im  Verfahren  vor  den  Bezirks-  und  Appellationsgerichten
an  der  Verhandlung  Theil  zu  nehmen.  Dies  gilt  nicht  blos  dann,  wenn
die  Appellations=  und  Bezirksgerichte  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeingerichte ¬
  des  ersten  und  zweiten  Rechtszugs,  sondern  auch  wenn  sie  über  Ehestreitigkeiten ¬
  aburtheilen,  gleichviel  im  letzteren  Falle,  ob  sie  in  der  Eigenschaft ¬
  von  Sonderehegerichten  entscheiden,  wie  solche  für  die  Landestheile  diesseits ¬
  des  Rheins  bestehen,  oder  auch  in  Ehestreitigkeiten  als  Gemeingerichte
urtheilen.
Uebrigens  kömmt  dem  Staatsanwalte  in  Ehesachen  überhaupt  eine  ganz
besondere,  umfassendere  Mitwirkung  zu.  Von  dieser  wird  deshalb  im  folgenden ¬
  §.  eigens  gehandelt  werden.
Was  aber  von  Ehesachen  abgesehen  die  Theilnahme  des  Staatsanwalts
bei  den  Verhandlungen  vor  Bezirks-  und  Appellationsgerichten  betrifft,  so
sind  zunächst  die  Fälle,  sodann  die  Art  und  das  Maß  der  staatsanwaltschaftlichen ¬
  Mitwirkung  zu  betrachten.
I.  Die  erwähnten  Fälle  sind  zwar  durchweg  solche,  in  welchen  neben
dem  Privatinteresse  der  Betheiligten  noch  ein  öffentliches  Interesse  in  Frage
steht.  Aber  nicht  in  allen  Fällen  letzterwähnter  Art  ist  dem  Staatsanwalt
eine  Theilnahme  eingeräumt.
2)  Artikel  159  der  Proceßordnung.
3)  Vgl.  §§  44,  77,  78.
4)  Vgl.  §§  5  und  27.
5)  Vgl.  §  32.
            
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