II Hauptst. IV. Cap. §. 28. Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft
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walt ist zur Theilnahme sowohl bei Er
irkung von Urtheilen wie bei Erwirkung -
von blosen Verfügungen rc. berufen, aber in beiden Richtungen
nur in einem gewissen d. h. in einem beschränkten Umfange. Die Betheiligung ¬
des Staatsanwalts bei Erwirkung von gerichtlichen Entscheidungen
ist die Ausnahme von der Regel. Inwieweit die Staatsanwaltschaft bei
dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken hat, bestimmt
das Gesetz speciell 2)
Wo eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt, ist
deshalb die Theilnahme des Staatsanwalts ausgeschlossen.
Zunächst soll von der Theilnahme des Staatsanwalts bei Erwirkung
von Urtheilen die Rede sein.
Die Urtheile der Gerichte haben entweder Sachentscheidungen oder Competenzentscheidungen ¬
(selbständige Competenzurtheile)
zum Gegenstand.
Letztere ergehen übrigens in öffentlicher Sitzung nur bei Competenzconflicten ¬
zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wovon bereits die Rede
war *). Andere selbständige Competenzentscheidungen werden nur auf vorgängigen ¬
schriftlichen Antrag in geheimer Sitzung, also lediglich in der
Form von Erkenntnissen erlassen, von welchen später gesprochen werden
muß
Sachentscheidende Urtheile ergehen entweder von den Instanzgerichten ¬
d. h. den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszugs oder von dem
obersten Gerichtshofe als Cassationshof.
Nicht bei allen Gerichten des ersten und zweiten Rechtszugs ist der
insStaatsanwalt -
berechtigt, sich bei der Verhandlung zu betheiligen,
besondere nicht im Verfahren vor den Einzelngerichten, Handelsgerichten
und Handelsappellationsgerichten.
Dagegen ist der Staatsanwalt in den im Gesetze bezeichneten Fällen
befugt, im Verfahren vor den Bezirks- und Appellationsgerichten
an der Verhandlung Theil zu nehmen. Dies gilt nicht blos dann, wenn
die Appellations= und Bezirksgerichte in ihrer Eigenschaft als Gemeingerichte ¬
des ersten und zweiten Rechtszugs, sondern auch wenn sie über Ehestreitigkeiten ¬
aburtheilen, gleichviel im letzteren Falle, ob sie in der Eigenschaft ¬
von Sonderehegerichten entscheiden, wie solche für die Landestheile diesseits ¬
des Rheins bestehen, oder auch in Ehestreitigkeiten als Gemeingerichte
urtheilen.
Uebrigens kömmt dem Staatsanwalte in Ehesachen überhaupt eine ganz
besondere, umfassendere Mitwirkung zu. Von dieser wird deshalb im folgenden ¬
§. eigens gehandelt werden.
Was aber von Ehesachen abgesehen die Theilnahme des Staatsanwalts
bei den Verhandlungen vor Bezirks- und Appellationsgerichten betrifft, so
sind zunächst die Fälle, sodann die Art und das Maß der staatsanwaltschaftlichen ¬
Mitwirkung zu betrachten.
I. Die erwähnten Fälle sind zwar durchweg solche, in welchen neben
dem Privatinteresse der Betheiligten noch ein öffentliches Interesse in Frage
steht. Aber nicht in allen Fällen letzterwähnter Art ist dem Staatsanwalt
eine Theilnahme eingeräumt.
2) Artikel 159 der Proceßordnung.
3) Vgl. §§ 44, 77, 78.
4) Vgl. §§ 5 und 27.
5) Vgl. § 32.