Ehehindernisse aus Abgang der gesetzlichen Feyerlichkeiten. 357
sowohl des Bischofes als des Capitels, wenn seine Gewalt in
diesem Stücke nicht besonders beschränkt worden ist, zu verstehen
sind, einen andern Priester zu bevollmächtigen, um statt des Pfarrers ¬
bey Schließung der Ehe eines Pfarrkindes gegenwärtig zu
seyn; aber bey uns scheint dieses nicht anzugehen, aus der sehr
natürlichen Ursache, weil in unserm Gesetzbuche die Gegenwart
des ordentlichen Seelsorgers bey Schließung der Ehe oder die
bloße Aufnahme der feyerlichen Erklärung der Einwilligung in
die Ehe als ein bürgerlicher Amts=Act betrachtet wird, wozu
nur der Staat jemanden berechtigen kann, oder derjenige, dem
der Staat diese Gewalt einräumet. Nun hat aber unser Gesetzgeber ¬
nur dem ordentlichen Seelsorger, nicht dem Ordinarius ein
solches Recht verliehen. Es würde also in Oesterreich der Ehevertrag, ¬
der vor einem andern, bloß vom Ordinarius ohne Vorwissen =
und Einwilligung des eigenen Pfarrers bestellten, Priester
geschlossen würde, Gefahr laufen, von den Gerichten nicht als
gültig anerkannt zu werden. Doch versteht sich dieses nur von dem
Falle, wenn der Ordinarius zu dieser einzelnen Handlung auf
solche Art einem andern Priester den Austrag ertheilte; nicht aber
auch von dem Falle, wenn der Ordinarius bey Erkrankung, Flucht,
Suspension rc. des eigenen Pfarrers einen andern Priester zur
Ausübung aller pfarrlichen Amtsverrichtungen bestellte, weil dieser ¬
dann als der ordentliche Seelsorger anzusehen wäre 4.
11. Da der Kirchenrath von Trient über die Bestellung eines
Stellvertreters ganz unbestimmt sagt: de licentia ipsius Parochi; ¬
so kann der eigene Pfarrer diese Erlaubniß einem andern
Priester entweder schriftlich oder mündlich ertheilen. Unser Gesetzbuch ¬
spricht zwar an einem andern Orte 2, von Ausfertigung
der Urkunde, wodurch der ordentliche Seelsorger einen andern
zu seinem Stellvertreter benennet; aber da es in der Hauptstelle
§. 75, wo eigentlich das Ehehinderniß der Heimlichkeit festgesetzt
wird, nur schlechtweg und überhaupt von dem Stellvertreter des
ordentlichen Seelsorgers redet, und derselbe sowohl mündlich als
schriftlich ernannt werden kann: so wäre auch bey uns der Ehe— =
4 8. Navember 1800
2 §. 81.