Volltext : ¬Das österreichische Eherecht (1)

Ehehindernisse  aus  Abgang  der  gesetzlichen  Feyerlichkeiten.  357
sowohl  des  Bischofes  als  des  Capitels,  wenn  seine  Gewalt  in
diesem  Stücke  nicht  besonders  beschränkt  worden  ist,  zu  verstehen
sind,  einen  andern  Priester  zu  bevollmächtigen,  um  statt  des  Pfarrers ¬
  bey  Schließung  der  Ehe  eines  Pfarrkindes  gegenwärtig  zu
seyn;  aber  bey  uns  scheint  dieses  nicht  anzugehen,  aus  der  sehr
natürlichen  Ursache,  weil  in  unserm  Gesetzbuche  die  Gegenwart
des  ordentlichen  Seelsorgers  bey  Schließung  der  Ehe  oder  die
bloße  Aufnahme  der  feyerlichen  Erklärung  der  Einwilligung  in
die  Ehe  als  ein  bürgerlicher  Amts=Act  betrachtet  wird,  wozu
nur  der  Staat  jemanden  berechtigen  kann,  oder  derjenige,  dem
der  Staat  diese  Gewalt  einräumet.  Nun  hat  aber  unser  Gesetzgeber ¬
  nur  dem  ordentlichen  Seelsorger,  nicht  dem  Ordinarius  ein
solches  Recht  verliehen.  Es  würde  also  in  Oesterreich  der  Ehevertrag, ¬
  der  vor  einem  andern,  bloß  vom  Ordinarius  ohne  Vorwissen =
  und  Einwilligung  des  eigenen  Pfarrers  bestellten,  Priester
geschlossen  würde,  Gefahr  laufen,  von  den  Gerichten  nicht  als
gültig  anerkannt  zu  werden.  Doch  versteht  sich  dieses  nur  von  dem
Falle,  wenn  der  Ordinarius  zu  dieser  einzelnen  Handlung  auf
solche  Art  einem  andern  Priester  den  Austrag  ertheilte;  nicht  aber
auch  von  dem  Falle,  wenn  der  Ordinarius  bey  Erkrankung,  Flucht,
Suspension  rc.  des  eigenen  Pfarrers  einen  andern  Priester  zur
Ausübung  aller  pfarrlichen  Amtsverrichtungen  bestellte,  weil  dieser ¬
  dann  als  der  ordentliche  Seelsorger  anzusehen  wäre  4.
11.  Da  der  Kirchenrath  von  Trient  über  die  Bestellung  eines
Stellvertreters  ganz  unbestimmt  sagt:  de  licentia  ipsius  Parochi; ¬
  so  kann  der  eigene  Pfarrer  diese  Erlaubniß  einem  andern
Priester  entweder  schriftlich  oder  mündlich  ertheilen.  Unser  Gesetzbuch ¬
  spricht  zwar  an  einem  andern  Orte  2,  von  Ausfertigung
der  Urkunde,  wodurch  der  ordentliche  Seelsorger  einen  andern
zu  seinem  Stellvertreter  benennet;  aber  da  es  in  der  Hauptstelle
§.  75,  wo  eigentlich  das  Ehehinderniß  der  Heimlichkeit  festgesetzt
wird,  nur  schlechtweg  und  überhaupt  von  dem  Stellvertreter  des
ordentlichen  Seelsorgers  redet,  und  derselbe  sowohl  mündlich  als
schriftlich  ernannt  werden  kann:  so  wäre  auch  bey  uns  der  Ehe— =

4  8.  Navember  1800
2  §.  81.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer