Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Von  der  Trennung  der  Eh=  |
leuchtend,  daß  das  Gesetz  zur  feyerlichen  Todeserklärung  mehr
fordere,  als  zu  der  gemeinen.  Die  Hauptursache  liegt  wohl  darin,
daß  bey  der  ersten  nicht  bloß  Privatrechte  in  die  Frage  kommen,
sondern  daß  dabey  auch  auf  die  christlichen  Religionsgrundsätze,
welche  die  Monogamie  zur  strengen  Pflicht  machen,  Rücksicht  genommen =
  werden  muß.  Ohne  vermehrte  Erfordernisse  könnte  es  ofters ¬
  geschehen,  daß  der  zurückgelassene  Ehegatte  noch  bey  Lebzeiten ¬
  des  Verschollenen  eine  andere  Ehe  einginge,  also  polygamisch
würde.  Dergleichen  sich  ereignende  Fälle  könnten  zu  Beschwerden
der  Geistlichkeit  gegen  das  Verfahren  der  Gerichtsbehörden  Anlaß ¬
  geben,  bey  dem  Volke  Aufsehen  erregen,  und  Aergerniß  verbreiten. ¬
  Zudem  würden  bey  der  Wiedererscheinung  des  zu  voreilig
für  todt  erklärten  Ehegatten  die  Verhältnisse  zwischen  den  alten
und  neuen  Eheleuten  Veränderungen  unterliegen,  welchen  nach
Möglichkeit  vorzubeugen,  Moral  und  Klugheit  gebiethen.  Die
längst  aufgehobene  Gemeinschaft  zwischen  dem  verschollenen  und
dem  zurückgebliebenen  Ehegatten  müßte,  vielleicht  mit  Widerwillen ¬
  des  letzteren,  wieder  hergestellt,  und  die  bestehende  zwischen
den  neuen  Eheleuten  gegen  den  Willen  des  einen  oder  des  anderen
Theiles,  wohl  auch  beyder,  aufgehoben  werden.  Dieses  könnte  moralische, ¬
  für  die  Ruhe  der  erneuerten  Verbindung  sehr  nachtheilige, ¬
  Unordnungen  herbeyführen.  Wären  aus  der  zweyten  Ehe  des
von  dem  Verschollenen  zurück  gelassenen  Ehegatten  bereits  Kinder
vorhanden,  so  könnten  diese  leicht  in  eine  sehr  traurige  Lage  gerathen. ¬
  Sie  dürften  vielleicht  nach  §.  160  des  bürgerl.  Gesetzbuches
als  uneheliche  Kinder  angesehen  werden,  weil  sie  in  einer  solchen
Ehe  gezeugt  worden,  welcher  das  im  §.  62  angeführte  Hinderniß
des  noch  bestandenen  Ehebandes  entgegen  stand.  Nicht  einmahl
die  schuldlose  Unwissenheit  beyder  Aeltern  scheint  denselben  die
Rechte  ehelicher  Kinder  zu  verschaffen.  Es  ist  aber  bekannt  genug,
wie  schlecht  für  den  Unterhalt,  die  Erziehung  und  das  Fortkommen =
  unehelicher  Kinder  gewöhnlich  gesorgt  werde.  Durch  solche
Betrachtungen  fand  sich  die  Gesetzgebung  bewogen,  die  auf  Wiederverehelichung =
  abzielende  Todeserklärung  durch  Festsetzung  strengerer ¬
  Erfordernisse  und  mehrerer  Förmlichkeiten  im  Verfahren,  als
für  die  gemeine  vorgeschrieben  sind,  zu  erschweren.
4.  Um  die  Todeserklärung  zum  Zwecke  der  Wiedervereheli=
            
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