Von der Trennung der Eh= |
leuchtend, daß das Gesetz zur feyerlichen Todeserklärung mehr
fordere, als zu der gemeinen. Die Hauptursache liegt wohl darin,
daß bey der ersten nicht bloß Privatrechte in die Frage kommen,
sondern daß dabey auch auf die christlichen Religionsgrundsätze,
welche die Monogamie zur strengen Pflicht machen, Rücksicht genommen =
werden muß. Ohne vermehrte Erfordernisse könnte es ofters ¬
geschehen, daß der zurückgelassene Ehegatte noch bey Lebzeiten ¬
des Verschollenen eine andere Ehe einginge, also polygamisch
würde. Dergleichen sich ereignende Fälle könnten zu Beschwerden
der Geistlichkeit gegen das Verfahren der Gerichtsbehörden Anlaß ¬
geben, bey dem Volke Aufsehen erregen, und Aergerniß verbreiten. ¬
Zudem würden bey der Wiedererscheinung des zu voreilig
für todt erklärten Ehegatten die Verhältnisse zwischen den alten
und neuen Eheleuten Veränderungen unterliegen, welchen nach
Möglichkeit vorzubeugen, Moral und Klugheit gebiethen. Die
längst aufgehobene Gemeinschaft zwischen dem verschollenen und
dem zurückgebliebenen Ehegatten müßte, vielleicht mit Widerwillen ¬
des letzteren, wieder hergestellt, und die bestehende zwischen
den neuen Eheleuten gegen den Willen des einen oder des anderen
Theiles, wohl auch beyder, aufgehoben werden. Dieses könnte moralische, ¬
für die Ruhe der erneuerten Verbindung sehr nachtheilige, ¬
Unordnungen herbeyführen. Wären aus der zweyten Ehe des
von dem Verschollenen zurück gelassenen Ehegatten bereits Kinder
vorhanden, so könnten diese leicht in eine sehr traurige Lage gerathen. ¬
Sie dürften vielleicht nach §. 160 des bürgerl. Gesetzbuches
als uneheliche Kinder angesehen werden, weil sie in einer solchen
Ehe gezeugt worden, welcher das im §. 62 angeführte Hinderniß
des noch bestandenen Ehebandes entgegen stand. Nicht einmahl
die schuldlose Unwissenheit beyder Aeltern scheint denselben die
Rechte ehelicher Kinder zu verschaffen. Es ist aber bekannt genug,
wie schlecht für den Unterhalt, die Erziehung und das Fortkommen =
unehelicher Kinder gewöhnlich gesorgt werde. Durch solche
Betrachtungen fand sich die Gesetzgebung bewogen, die auf Wiederverehelichung =
abzielende Todeserklärung durch Festsetzung strengerer ¬
Erfordernisse und mehrerer Förmlichkeiten im Verfahren, als
für die gemeine vorgeschrieben sind, zu erschweren.
4. Um die Todeserklärung zum Zwecke der Wiedervereheli=