Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Anmerk.  der  getrennt  erklärten  Ehe  im  Trauungsbuche,
335
sprochene  Ungültigerklärung  einer  solchen  Ehe  dem  Auslande  bekannt
zu  geben,  damit  in  der  Zeitfolge  von  dort  erhobenen  Trauungsscheinen, ¬
  vielleicht  selbst  bey  auswärtigen  Gerichten,  kein  Mißbrauch
gemacht  werde;  aber  freylich  bleibt  es  jederzeit  den  ausländischen
Behörden  überlassen,  ob  und  welche  Vormerkung  sie  in  dem  dortigen =
  Trauungsbuche  veranlassen  wollen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer