Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Vierter  Abschnitt.
einen  Andern  geheirathet  hat;  d)  wenn  sie  von  einem  Andern,
den  sie  irriger  Weise  für  ihren  Mann  hielt,  beschlafen  worden  ist;
e)  wenn  sie  genothzüchtiget  wurde;  f)  wenn  der  Mann,  im  Bewußtseyn ¬
  seines  Rechtes,  auf  Trennung  zu  dringen,  entweder
durch  aufrichtige  Reden  oder  durch  gewisse,  in  der  Absicht  der
Aussöhnung  unternommene,  Handlungen  den  Ehebruch  verziehen
hat.  Wenn  die  Ehe  zu  einer  Zeit,  da  beyde  Theile  noch  ungläubig
der  Mann  die  Frau  verstieß,  und
waren,  eingegangen  wurde,
sie  einen  Andern  heirathete,  so  ist  er,  wenn  beyde  Theile  nachher
Christen  werden,  schuldig,  dieselbe  zurück  zu  nehmen  *.
§.  187.
Zweyter  streitiger  Fall  wegen  Entfernung  des  ungläubigen  von  dem  gläubigen =
  Gatten.
Wenn  zwey  Ungläubige  eine  Ehe  mit  einander  geschlossen  haben, ¬
  deren  einer  sich  später  zur  christlichen  Religion  bekennt,  der
andere  aber  in  seinem  Unglauben  verharret,  und  mit  dem  erstern
entweder  gar  nicht  mehr  leben  will,  oder  nicht  anders,  als  unter
Gotteslästerungen  und  mit  dem  Bestreben,  ihn  zur  Sünde  zu
verführen,  so  gestattet  der  Papst  Innocenz  III.  cap.  7  X.  de  divortiis ¬
  (IV.  19)  dem  christlichen  Theile  zu  einer  neuen  Ehe  zu
schreiten.  Dieser  Meinung  pflichten  auch  der  Papst  Benedict  XIV.
in  seinem  Werke  de  Synodo  Dioecesana  Lib.  6.  cap.  4  und  viele
Theologen  sowohl  als  Canonisten  bey.  Das  Befugniß  des  gläubigen ¬
  Ehegatten,  in  dem  gedachten  Falle  eine  neue  Ehe  zu  schließen,
leitet  man  aus  des  Apostels  Paulus  epist.  I.  ad  Corinth.  cap.  7,
v.  11—15  her,  wo  es  heißt:  »Si  quis  frater  uxorem  habet  in»fidelem ¬
  et  haec  consentit  habitare  cum  illo,  non  dimittat
»illam.  Et  si  quae  mulier  fidelis  habet  virum  infidelem,  et  hic
»consentit  habitare  cum  illa,  non  dimittat  virum.  —  Quod  ai
4  Vid.  Dissertatio  canonica  de  matrimonio  juxta  disciplinam  Graecae ¬
  orientalis  ecclesiae  ab  Samuele  Klein  de  Szad,  Dioeceseos
Fogariensis  in  Transylvania  Presbytero  et  in  Seminario  generali
Graeco-Catholicorum  ad  S.  Barbaram  studiorum  Praesecto,
Viennae  1827  8.,  und  meine  Abhandlung  über  die  Auflösbarkeit  der
Ehe  rc.  in  Pratobevera's  Materialien  V.  B.  §.  40  -  44.
S.  125  —  130.
            
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