13. Errungenschaftsgemeinschaft. § 61.
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Das System der allgemeinen Gütergemeinschaft ist ideal gedacht
und im B.G.B. im ganzen auch befriedigend geregelt. Aber es bleibt das
System praktisch ungemein gefährlich namentlich für die Frau, aber
unter Umständen wegen Haftung für Schulden der Frau auch für den
Mann. Besonders wird es unbillig bei Ungleichheit der Vermögensverhältnisse. ¬
Da wird das Erbrecht des Überlebenden, wenn er nicht
auch der vermögende Teil war, ganz über die Maßen stark. Aus
allen diesen Gründen ist, wie die Motive') mitteilen, die Ausschließung
der allgemeinen Gütergemeinschaft schon jetzt in steigendem Maße
häufig. In Baden z. B., wo freilich nicht die allgemeine Gütergemeinschaft, ¬
sondern nur Mobiliargemeinschaft gilt, wird sie in mehr als
50 pCt. der Fälle tatsächlich ausgeschlossen. So darf man denn hoffen,
daß sie auch in Zukunft nicht vertragsmäßig in übermäßig vielen
Fällen eingeführt werden wird.2)
13. Errungenschaftsgemeinschaft.3)
§ 61.
Dies System ist bekanntlich namentlich in Bayern und Württemberg ¬
in Geltung. Der Grundgedanke desselben ist der, daß den beiden
Gatten gemeinsam sein soll, was sie während der Ehe als Ertrag
ihres eingebrachten Vermögens, durch ihre Tätigkeit oder durch Glücksfall ¬
errungen.*) Aber ebenso gemeinsam sollen ihnen auch die Lasten
*) IV S. 150. Namentlich entzieht sich der große Grundbesitz diesem Systeme.
Zu Grundstücken paßt es eigentlich nur dann, wenn deren Größe über eine Heimstätte ¬
für die Familie nicht wesentlich hinausgreift. So erklärt sich wohl, daß es
in Gegenden mit zersplittertem Grundbesitze, insbesondere Westfalen, überwiegt
(Mot. Bd. IV S. 149).
2) Vgl. über diese Unterschätzung des Werts der vertragsmäßigen Güterstände
oben S. 407 Anm. 1.
3) Literatur bei Dernburg, Bürg. R. IV Anm. 1.
*) Es paßt zu Ehen, in denen zwar ebenso wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft ¬
eine einheitliche Wirtschaft „auf gemeinsamen Gedeih und Verderb"
(Motive IV S. 364) zweckmäßig erscheint, aber die mitgebrachten Sachen nicht dazu
geeignet sind, dem alleinigen Verfügungsrechte des Mannes unterworfen zu werden,
z. B. Grundstücke, die größer sind als bloße Heimstätten, und Ausstattungsgegenstände, ¬
die nicht dazu bestimmt sind, veräußert zu werden. In den Kreisen des
Handelsstandes, in denen Betriebskapitalien oder sogar Warenlager eingebracht
werden, also Gegenstände, die dem männlichen Verfügungsrecht zweckmäßigerweise
zum Besten des gemeinsamen Erwerbes unterworfen werden, wird die Fahrnis¬