Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

13.  Errungenschaftsgemeinschaft.  §  61.
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Das  System  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  ist  ideal  gedacht
und  im  B.G.B.  im  ganzen  auch  befriedigend  geregelt.  Aber  es  bleibt  das
System  praktisch  ungemein  gefährlich  namentlich  für  die  Frau,  aber
unter  Umständen  wegen  Haftung  für  Schulden  der  Frau  auch  für  den
Mann.  Besonders  wird  es  unbillig  bei  Ungleichheit  der  Vermögensverhältnisse. ¬
  Da  wird  das  Erbrecht  des  Überlebenden,  wenn  er  nicht
auch  der  vermögende  Teil  war,  ganz  über  die  Maßen  stark.  Aus
allen  diesen  Gründen  ist,  wie  die  Motive')  mitteilen,  die  Ausschließung
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  schon  jetzt  in  steigendem  Maße
häufig.  In  Baden  z.  B.,  wo  freilich  nicht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft, ¬
  sondern  nur  Mobiliargemeinschaft  gilt,  wird  sie  in  mehr  als
50  pCt.  der  Fälle  tatsächlich  ausgeschlossen.  So  darf  man  denn  hoffen,
daß  sie  auch  in  Zukunft  nicht  vertragsmäßig  in  übermäßig  vielen
Fällen  eingeführt  werden  wird.2)
13.  Errungenschaftsgemeinschaft.3)
§  61.
Dies  System  ist  bekanntlich  namentlich  in  Bayern  und  Württemberg ¬
  in  Geltung.  Der  Grundgedanke  desselben  ist  der,  daß  den  beiden
Gatten  gemeinsam  sein  soll,  was  sie  während  der  Ehe  als  Ertrag
ihres  eingebrachten  Vermögens,  durch  ihre  Tätigkeit  oder  durch  Glücksfall ¬
  errungen.*)  Aber  ebenso  gemeinsam  sollen  ihnen  auch  die  Lasten
*)  IV  S.  150.  Namentlich  entzieht  sich  der  große  Grundbesitz  diesem  Systeme.
Zu  Grundstücken  paßt  es  eigentlich  nur  dann,  wenn  deren  Größe  über  eine  Heimstätte ¬
  für  die  Familie  nicht  wesentlich  hinausgreift.  So  erklärt  sich  wohl,  daß  es
in  Gegenden  mit  zersplittertem  Grundbesitze,  insbesondere  Westfalen,  überwiegt
(Mot.  Bd.  IV  S.  149).
2)  Vgl.  über  diese  Unterschätzung  des  Werts  der  vertragsmäßigen  Güterstände
oben  S.  407  Anm.  1.
3)  Literatur  bei  Dernburg,  Bürg.  R.  IV  Anm.  1.
*)  Es  paßt  zu  Ehen,  in  denen  zwar  ebenso  wie  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ¬
  eine  einheitliche  Wirtschaft  „auf  gemeinsamen  Gedeih  und  Verderb"
(Motive  IV  S.  364)  zweckmäßig  erscheint,  aber  die  mitgebrachten  Sachen  nicht  dazu
geeignet  sind,  dem  alleinigen  Verfügungsrechte  des  Mannes  unterworfen  zu  werden,
z.  B.  Grundstücke,  die  größer  sind  als  bloße  Heimstätten,  und  Ausstattungsgegenstände, ¬
  die  nicht  dazu  bestimmt  sind,  veräußert  zu  werden.  In  den  Kreisen  des
Handelsstandes,  in  denen  Betriebskapitalien  oder  sogar  Warenlager  eingebracht
werden,  also  Gegenstände,  die  dem  männlichen  Verfügungsrecht  zweckmäßigerweise
zum  Besten  des  gemeinsamen  Erwerbes  unterworfen  werden,  wird  die  Fahrnis¬
            
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