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Fr. 2 für jedes Mäs, das einer zu wenig liefern würde. Ferner war
jeder Landeigenthümer gehalten, zur Zeit, wo sich die Engerlinge
in der Erde befinden, dieselben beim Pflügen auflesen und nachher
tödten zu lassen. Im Unterlassungsfalle hatte er für jeden Tag, den
er den Pflug im Felde gehabt, eine Buße von Fr. 2 zu bezahlen,
es sei denn, daß Schweine oder Gänse dem Pfluge nach getrieben
werden. Man hatte längst schon die Ueberzeugung gewonnen, daß
diese Vorschriften zu Erreichung des Zweckes nicht genügend seien,
und es waren daher seit Jahren Versuche gemacht worden, das Käfermandat ¬
vom 10. Aug. 1814 zu revidiren. Endlich ist am 6. Febr.
1864 ein Gesetz erlassen worden, welches diesem Bedürfniß entsprochen ¬
und den Gegenstand auf einer neuen Grundlage geregelt hat.
Nach diesem Gesetze sind die Gemeinden verpflichtet, für die Einsammlung ¬
von Maikäfern und Engerlingen Entschädigung zu leisten.
Der Staat vergütet den Gemeinden zwei Drittheile der von ihnen
ausgerichteten Entschädigungen. Der Regierungsrath hat das Maß
der letztern zu bestimmen
Dies sind die allgemeinen Gesetzesvorschriften, welche auf die
Landwirthschaft Bezug haben. Ohne Zweifel ist Vieles, was dieses
Gebiet beschlägt, in den sogenannten Statutarrechten enthalten, welche
früher in einzelnen Landschaften bestanden haben. Diese Statutarrechte ¬
sind zwar in Folge des Gesetzes vom 16. März 1853, soweit
deren Bestätigung nicht ausdrücklich nachgesucht und ertheilt worden
ist, außer Kraft getreten; ausgenommen sind jedoch die darin enthaltenen ¬
polizeilichen oder wirthschaftlichen Bestimmungen, welchen
nach den allgemeinen Landesgesetzen die Bedeutung von Gewohnheitsrechten ¬
oder Ortsgebräuchen zukömmt und welche die ihnen als
solchen zukommende Geltung behalten haben (§ 3 des angef. Ges.).
Hiezu gehören unter Anderm die in einigen Gegenden bestehenden
Vorschriften, wonach das Recht zu Besetzung der Alpen an gewisse
Bedingungen geknüpft ist, sei es an den Besitz eines entsprechenden
Areals im Thale, sei es daß das Vieh, welches auf die Alp getrieben ¬
werden soll, in der Gemeinde oder in der Landschaft gewintert
und mit daselbst gewachsenem Futter ernährt worden sei.
Die Interessen der Landwirthschaft zu fördern, ist im Kanton
Bern vorzugsweise die Aufgabe der zu diesem Zwecke bestehenden
Vereine, insbesondre der ökonomischen Gesellschaft, welche schon vor
mehr als hundert Jahren gegründet worden ist und der unsre Landwirthschaft ¬
viele Verbesserungen zu verdanken hat. Hauptsächlich auf
Anregung dieser Gesellschaft ist auch vor einigen Jahren eine land* ¬
Zu diesem Zweck hat der Regierungsrath unterm 9. März 1864 eine Vollziehungsverordnung ¬
erlassen. Das Gesetz ist jedoch blos provisorisch in Kraft und
unterliegt noch einer zweiten Berathung.