Inhaltsverzeichnis : Rechtsfreund für den Kanton Bern (2)

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Fr.  2  für  jedes  Mäs,  das  einer  zu  wenig  liefern  würde.  Ferner  war
jeder  Landeigenthümer  gehalten,  zur  Zeit,  wo  sich  die  Engerlinge
in  der  Erde  befinden,  dieselben  beim  Pflügen  auflesen  und  nachher
tödten  zu  lassen.  Im  Unterlassungsfalle  hatte  er  für  jeden  Tag,  den
er  den  Pflug  im  Felde  gehabt,  eine  Buße  von  Fr.  2  zu  bezahlen,
es  sei  denn,  daß  Schweine  oder  Gänse  dem  Pfluge  nach  getrieben
werden.  Man  hatte  längst  schon  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß
diese  Vorschriften  zu  Erreichung  des  Zweckes  nicht  genügend  seien,
und  es  waren  daher  seit  Jahren  Versuche  gemacht  worden,  das  Käfermandat ¬
  vom  10.  Aug.  1814  zu  revidiren.  Endlich  ist  am  6.  Febr.
1864  ein  Gesetz  erlassen  worden,  welches  diesem  Bedürfniß  entsprochen ¬
  und  den  Gegenstand  auf  einer  neuen  Grundlage  geregelt  hat.
Nach  diesem  Gesetze  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,  für  die  Einsammlung ¬
  von  Maikäfern  und  Engerlingen  Entschädigung  zu  leisten.
Der  Staat  vergütet  den  Gemeinden  zwei  Drittheile  der  von  ihnen
ausgerichteten  Entschädigungen.  Der  Regierungsrath  hat  das  Maß
der  letztern  zu  bestimmen
Dies  sind  die  allgemeinen  Gesetzesvorschriften,  welche  auf  die
Landwirthschaft  Bezug  haben.  Ohne  Zweifel  ist  Vieles,  was  dieses
Gebiet  beschlägt,  in  den  sogenannten  Statutarrechten  enthalten,  welche
früher  in  einzelnen  Landschaften  bestanden  haben.  Diese  Statutarrechte ¬
  sind  zwar  in  Folge  des  Gesetzes  vom  16.  März  1853,  soweit
deren  Bestätigung  nicht  ausdrücklich  nachgesucht  und  ertheilt  worden
ist,  außer  Kraft  getreten;  ausgenommen  sind  jedoch  die  darin  enthaltenen ¬
  polizeilichen  oder  wirthschaftlichen  Bestimmungen,  welchen
nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  die  Bedeutung  von  Gewohnheitsrechten ¬
  oder  Ortsgebräuchen  zukömmt  und  welche  die  ihnen  als
solchen  zukommende  Geltung  behalten  haben  (§  3  des  angef.  Ges.).
Hiezu  gehören  unter  Anderm  die  in  einigen  Gegenden  bestehenden
Vorschriften,  wonach  das  Recht  zu  Besetzung  der  Alpen  an  gewisse
Bedingungen  geknüpft  ist,  sei  es  an  den  Besitz  eines  entsprechenden
Areals  im  Thale,  sei  es  daß  das  Vieh,  welches  auf  die  Alp  getrieben ¬
  werden  soll,  in  der  Gemeinde  oder  in  der  Landschaft  gewintert
und  mit  daselbst  gewachsenem  Futter  ernährt  worden  sei.
Die  Interessen  der  Landwirthschaft  zu  fördern,  ist  im  Kanton
Bern  vorzugsweise  die  Aufgabe  der  zu  diesem  Zwecke  bestehenden
Vereine,  insbesondre  der  ökonomischen  Gesellschaft,  welche  schon  vor
mehr  als  hundert  Jahren  gegründet  worden  ist  und  der  unsre  Landwirthschaft ¬
  viele  Verbesserungen  zu  verdanken  hat.  Hauptsächlich  auf
Anregung  dieser  Gesellschaft  ist  auch  vor  einigen  Jahren  eine  land* ¬
  Zu  diesem  Zweck  hat  der  Regierungsrath  unterm  9.  März  1864  eine  Vollziehungsverordnung ¬
  erlassen.  Das  Gesetz  ist  jedoch  blos  provisorisch  in  Kraft  und
unterliegt  noch  einer  zweiten  Berathung.
            
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