Dritter Abschnitt.
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mit einem Privat=Hindernisse in der Rechtsunwissenheit geschlosse.
nen Ehevertrages und auf die Beurtheilung des Rechtes, die Ungültigerklärung =
desselben zu begehren, ankommt, die Entschuldigung ¬
der Unkenntniß des Gesetzes, worin das Ehehinderniß aufgestellt =
worden, gar nicht berücksichtiget werden, folglich kann,
ungeachtet der Rechtsunwissenheit, in welcher der Ehevertrag mit
einem Privat=Hindernisse eingegangen worden, die Ungültigerklärung =
begehrt und ausgesprochen werden. Diejenigen Schriftsteller,
welche aus dem §. 2 des b. G. B. den Schluß ziehen, daß bey
Uebertretung eines Gesetzes, welches zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes ¬
wesentliche Erfordernisse vorschreibt, ein Rechtsirrthum,
in welchem das Geschäft eingegangen wird, dem Rechte, die
Gültigkeit desselben zu bestreiten, Eintrag macht, setzen immer,
vielleicht ohne Selbstbewußtseyn, voraus, daß die civilrechtliche
Folge der Uebertretung eines solchen Gesetzes der Verlust des
Bestreitungsrechtes sey; dieses ist aber falsch, vielmehr ist das
Bestreitungsrecht selbst eine natürliche Folge eines durch Uebertretung ¬
des Gesetzes ungültig geschlossenen Geschäftes. Der Verlust
des Bestreitungsrechtes ist nur dann eine civilrechtliche Folge der
mit oder ohne Rechtsirrthum geschehenen Uebertretung eines Gesetzes, =
wenn dieses selbst ihn damit verknüpft, welches aber selten ¬
geschieht. Die Gesetze, wodurch Privat=Hindernisse bestimmt
werden, verknüpfen zwar den Verlust des Bestreitungsrechtes
mit der Uebertretung, aber nur in dem Falle, wenn der Ehegatte
das der Gültigkeit seiner Ehe entgegenstehende Ehehinderuiß wußte,
und durch Schließung der Ehe mit demselben eine subjectiv widerrechtliche =
Handlung beging, welches in Ansehung des Ehegatten,
der sich in der Rechtsunwissenheit des Ehehindernisses befand,
nicht behauptet werden kann. Der in dem von Hrn. Nippel angeführten ¬
Beyspiele auf Ungültigerklärung der Ehe klagende Ehegatte ¬
wird daher dem sich auf den §. 2 des b. G. B. berufenden
Vertheidiger des Ehebandes auf dessen letzte Einwendung erwiedern: ¬
Ich wollte mit dem verurtheilten Verbrecher, der mir als
solcher bekannt war, eine gültige Ehe schließen, da ich aber nun
aufgeklärt bin, daß meine Ehe ungültig sey, so will ich das
Recht auf Ungültigerklärung der Ehe, welches mir durch kein Gesetz =
benommen ist, zur Ausübung bringen. Denn sollte auch aus