Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Dritter  Abschnitt.
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mit  einem  Privat=Hindernisse  in  der  Rechtsunwissenheit  geschlosse.
nen  Ehevertrages  und  auf  die  Beurtheilung  des  Rechtes,  die  Ungültigerklärung =
  desselben  zu  begehren,  ankommt,  die  Entschuldigung ¬
  der  Unkenntniß  des  Gesetzes,  worin  das  Ehehinderniß  aufgestellt =
  worden,  gar  nicht  berücksichtiget  werden,  folglich  kann,
ungeachtet  der  Rechtsunwissenheit,  in  welcher  der  Ehevertrag  mit
einem  Privat=Hindernisse  eingegangen  worden,  die  Ungültigerklärung =
  begehrt  und  ausgesprochen  werden.  Diejenigen  Schriftsteller,
welche  aus  dem  §.  2  des  b.  G.  B.  den  Schluß  ziehen,  daß  bey
Uebertretung  eines  Gesetzes,  welches  zur  Gültigkeit  eines  Rechtsgeschäftes ¬
  wesentliche  Erfordernisse  vorschreibt,  ein  Rechtsirrthum,
in  welchem  das  Geschäft  eingegangen  wird,  dem  Rechte,  die
Gültigkeit  desselben  zu  bestreiten,  Eintrag  macht,  setzen  immer,
vielleicht  ohne  Selbstbewußtseyn,  voraus,  daß  die  civilrechtliche
Folge  der  Uebertretung  eines  solchen  Gesetzes  der  Verlust  des
Bestreitungsrechtes  sey;  dieses  ist  aber  falsch,  vielmehr  ist  das
Bestreitungsrecht  selbst  eine  natürliche  Folge  eines  durch  Uebertretung ¬
  des  Gesetzes  ungültig  geschlossenen  Geschäftes.  Der  Verlust
des  Bestreitungsrechtes  ist  nur  dann  eine  civilrechtliche  Folge  der
mit  oder  ohne  Rechtsirrthum  geschehenen  Uebertretung  eines  Gesetzes, =
  wenn  dieses  selbst  ihn  damit  verknüpft,  welches  aber  selten ¬
  geschieht.  Die  Gesetze,  wodurch  Privat=Hindernisse  bestimmt
werden,  verknüpfen  zwar  den  Verlust  des  Bestreitungsrechtes
mit  der  Uebertretung,  aber  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Ehegatte
das  der  Gültigkeit  seiner  Ehe  entgegenstehende  Ehehinderuiß  wußte,
und  durch  Schließung  der  Ehe  mit  demselben  eine  subjectiv  widerrechtliche =
  Handlung  beging,  welches  in  Ansehung  des  Ehegatten,
der  sich  in  der  Rechtsunwissenheit  des  Ehehindernisses  befand,
nicht  behauptet  werden  kann.  Der  in  dem  von  Hrn.  Nippel  angeführten ¬
  Beyspiele  auf  Ungültigerklärung  der  Ehe  klagende  Ehegatte ¬
  wird  daher  dem  sich  auf  den  §.  2  des  b.  G.  B.  berufenden
Vertheidiger  des  Ehebandes  auf  dessen  letzte  Einwendung  erwiedern: ¬
  Ich  wollte  mit  dem  verurtheilten  Verbrecher,  der  mir  als
solcher  bekannt  war,  eine  gültige  Ehe  schließen,  da  ich  aber  nun
aufgeklärt  bin,  daß  meine  Ehe  ungültig  sey,  so  will  ich  das
Recht  auf  Ungültigerklärung  der  Ehe,  welches  mir  durch  kein  Gesetz =
  benommen  ist,  zur  Ausübung  bringen.  Denn  sollte  auch  aus
            
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