Metadaten : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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gen  vorkommend  3)  finden  sich  seit  dem  13ten  Jahrhundert =
  4)  solche  Briefe  schon  häufiger,  wozu  die  Gutsherren =
  bald  auch  einen  Revers-  oder  Widerbrief  von
den  Bauern  sich  ausstellen  ließen.  5)  Je  mehr  Streitigkeiten ¬
  entstanden,  desto  mehr  drang  selbst  die  Landesgesetzgebung =
  auf  die  Ausstellung  von  Meierbriefen,  6
zu  deren  Errichtung  die  mit  freiwilliger  Gerichtsbarkeit
versehenen,  oder  siegelmäßigen  Grundherren  befugt  waren, =
  und  wodurch  sie  zum  Nachtheil  der  Bauern  härtere ¬
  Bedingungen  einzuführen  Gelegenheit  erhielten.
Bei  jeder  Gutsveränderung  in  der  Person  des  Bauern
tritt  Erneuerungspflicht  ein.  7)
Landesgesetze  setzen
Nachtheile  auf  die  Unterlassung.
1)  Freiesleben  de  libris  censualibus  et  judicial.  Lips.  1680.  Hanff
de  rationariis  praefecturarum  ;  Frankf.  1691,  Bauer  de  tabulis
censualib.  Hal,  1699.  Engau  tract,  in  quo  de  libror.  quos  Gränzlagerregister, ¬
  Erbbücher  dicere  solemus  forma.  Jen.,  1756.  Bodmann
Entw.  eines  Amts-Jurisdictionalbuchs.  Nürnberg,  1796.  Canz  de
probabil.  juridica;  §.  166.  77.  Struben  rechtl.  Bedenken;  1  Thl.
nr.  73.  II.  nr.  86.  Bülow  und  Hagemann  pract.  Erört.  l.  S.  99.
VThl.  193.  Rößler  pract.  Darstellung  der  Gesetze  im  Unterthansfach, =
  1  Thl.  S.  70.  Pratobevera  Materialien  zur  Gesetzkunde  und
Rechtspflege  in  Oesterreich,  IV  Thl.  S.  48=  52.
Runde  Abhandl.  von  der  Interimswirthschaft;  S.  55.
Leg.  Alam.  II.  §.  1.  2.
Ein  Brief  von  1191.  bei  Guden  Cod.  diplom.  nr.  CXII.  s.  Beispiele ¬
  aus  XIII.  Jahrh.  bei  Lennep  von  der  Leihe  zu  Landsiedelrecht;
Cod.  prob.  p.  256.  269.  270.  u.  a.  s.  Gesenius  Meierrecht;  II  Thl.
S.  197=202.
Beispiel  von  1331.  in  Pratje  Bremisch=  und  Verdenische  Sammt.
IV.  S.  62.  und  Gesenius  Meierrecht;  II  Thl.  in  den  Beilagen  II
Bds.  nr.  V.
6)  Baier.  Landrecht,  IV  Thl.  Cap.  7.  §.  3.  Calenberg.  Meierordn.
Cap.  II.  Lennep  von  der  Leihe  zu  Landsiedelrecht.  S.  227.  239=  41.
Weishaar  Würtenb.  Privatr.  II  Thl.  S.  18.  Preuss.  Landr.  1  Thl.
Tit.  18.  §.  733.  Gesenius  Meierrecht,  II  Thl.  S.  202  rc.
Baier.  Landr.  1.  c.
8)  s.  noch  Ramdohr  jurist.  Erfahrungen;  III  Thl.  S.  50.
§.  432.  Freie  Bauerngüter.
Unbezweifelt  kommen  überall  völlig  freie  Besitzer
ihrer  Höfe  in  Deutschland  vor,  1)  wohin  auch  insbesondere =
  die  Besitzer  der  Sattelhöfe  (§.  422.),  die
schriftsäßigen  Bauern,  2)  die  Freibauern  3)  mancher
Gegenden,  häufig  die  Besitzer  der  niederländischen  Colonisiengüter =
  (§.  87.)  gehören.  Auch  die  Besitzer  der
reinen  (schlechten)  Zinsgüter,  sind  freie  Bauern.  4)
Nur  darf  man  von  der  Bezeichnung:  frei  sich  nicht
            
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