Dritter Abschnitt.
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als rechtliche Folge der Uebertretung desselben die Ungültigkeit
des Geschäftes ein, und daraus erwächst, in sofern das Gesetz
selbst keine Ausnahme macht, den Unternehmern das Recht, die
Ungültigerklärung des Geschäftes, wenn einem oder dem anderen
Theile daran gelegen ist, von dem Gerichte zu verlangen. Die Unkenntniß ¬
des übertretenen Gesetzes für sich benimmt also in der
Regel keinem interessirten Theile das Recht, die Gültigkeit des
dagegen unternommenen Geschäftes zu bestreiten, weil nicht das
Wegfallen, sondern vielmehr das Erwachsen des Bestreitungsrechtes ¬
die natürliche rechtliche Folge der Uebertretung des Gesetzes ¬
ist, wenn nicht dieses selbst einem Theile wegen seiner Nichtkenntniß ¬
der gesetzlichen Vorschrift den Verlust des Bestreitungsrechtes =
ausdrücklich androhet. So kann ein Minderjähriger oder
erklärter Verschwender, der als solcher ein Geschäft ohne die erforderliche ¬
Einwilligung seines Vormundes oder Curators und des
Gerichtes vorgenommen hat, während seiner Minderjährigkeit oder
Curatel durch seinen Vertreter, nach erreichter Großjährigkeit
oder aufgehobener Prodigalitäts-Erklärung aber auch in eigener
Person die Gültigkeit eines solchen Geschäftes anfechten, obgleich
er bey Eingehung desselben nicht wußte, daß zu dessen Gültigkeit ¬
die vorerwähnte Einwilligung nothwendig sey. So kann der
Verschenker seines ganzen künftigen Vermögens die Schenkung,
in soweit sie die Hälfte dieses Vermögens übersteigt, bestreiten,
obschon er zur Zeit der Schenkung keine Kenntniß davon hatte,
daß dieselbe nach §. 944 des b. G. B. nur in Ansehung der Hälfte
bestehen könne rc. Auch die im b. G. B. enthaltenen Privat-Hindernisse ¬
sind gehörig kundgemachte Gesetze, deren Uebertretung
die Ungültigkeit des geschlossenen Ehevertrages nach sich zieht. Es
muß daher auch bey den Privat=Hindernissen der Grundsatz gelten, =
daß, wenn ein Hinderniß dem geschlossenen Ehevertrage im
Wege stand, die Ehegatten die Gültigkeit desselben zu bestreiten
befugt seyen, obgleich sie bey dessen Abschließung nicht wußten,
daß ein dabey eingetretener Umstand ein Ehehinderniß ausmache,
es sey dann, daß das Gesetz nur einem Ehegatten das Bestreitungsrecht ¬
vorbehält. Wer kann daran zweifeln, daß ein durch
Furcht zur Eingehung der Ehe gezwungener, ein minderjähriger,
ein nicht aufgebothener Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe