Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Dritter  Abschnitt.
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als  rechtliche  Folge  der  Uebertretung  desselben  die  Ungültigkeit
des  Geschäftes  ein,  und  daraus  erwächst,  in  sofern  das  Gesetz
selbst  keine  Ausnahme  macht,  den  Unternehmern  das  Recht,  die
Ungültigerklärung  des  Geschäftes,  wenn  einem  oder  dem  anderen
Theile  daran  gelegen  ist,  von  dem  Gerichte  zu  verlangen.  Die  Unkenntniß ¬
  des  übertretenen  Gesetzes  für  sich  benimmt  also  in  der
Regel  keinem  interessirten  Theile  das  Recht,  die  Gültigkeit  des
dagegen  unternommenen  Geschäftes  zu  bestreiten,  weil  nicht  das
Wegfallen,  sondern  vielmehr  das  Erwachsen  des  Bestreitungsrechtes ¬
  die  natürliche  rechtliche  Folge  der  Uebertretung  des  Gesetzes ¬
  ist,  wenn  nicht  dieses  selbst  einem  Theile  wegen  seiner  Nichtkenntniß ¬
  der  gesetzlichen  Vorschrift  den  Verlust  des  Bestreitungsrechtes =
  ausdrücklich  androhet.  So  kann  ein  Minderjähriger  oder
erklärter  Verschwender,  der  als  solcher  ein  Geschäft  ohne  die  erforderliche ¬
  Einwilligung  seines  Vormundes  oder  Curators  und  des
Gerichtes  vorgenommen  hat,  während  seiner  Minderjährigkeit  oder
Curatel  durch  seinen  Vertreter,  nach  erreichter  Großjährigkeit
oder  aufgehobener  Prodigalitäts-Erklärung  aber  auch  in  eigener
Person  die  Gültigkeit  eines  solchen  Geschäftes  anfechten,  obgleich
er  bey  Eingehung  desselben  nicht  wußte,  daß  zu  dessen  Gültigkeit ¬
  die  vorerwähnte  Einwilligung  nothwendig  sey.  So  kann  der
Verschenker  seines  ganzen  künftigen  Vermögens  die  Schenkung,
in  soweit  sie  die  Hälfte  dieses  Vermögens  übersteigt,  bestreiten,
obschon  er  zur  Zeit  der  Schenkung  keine  Kenntniß  davon  hatte,
daß  dieselbe  nach  §.  944  des  b.  G.  B.  nur  in  Ansehung  der  Hälfte
bestehen  könne  rc.  Auch  die  im  b.  G.  B.  enthaltenen  Privat-Hindernisse ¬
  sind  gehörig  kundgemachte  Gesetze,  deren  Uebertretung
die  Ungültigkeit  des  geschlossenen  Ehevertrages  nach  sich  zieht.  Es
muß  daher  auch  bey  den  Privat=Hindernissen  der  Grundsatz  gelten, =
  daß,  wenn  ein  Hinderniß  dem  geschlossenen  Ehevertrage  im
Wege  stand,  die  Ehegatten  die  Gültigkeit  desselben  zu  bestreiten
befugt  seyen,  obgleich  sie  bey  dessen  Abschließung  nicht  wußten,
daß  ein  dabey  eingetretener  Umstand  ein  Ehehinderniß  ausmache,
es  sey  dann,  daß  das  Gesetz  nur  einem  Ehegatten  das  Bestreitungsrecht ¬
  vorbehält.  Wer  kann  daran  zweifeln,  daß  ein  durch
Furcht  zur  Eingehung  der  Ehe  gezwungener,  ein  minderjähriger,
ein  nicht  aufgebothener  Ehegatte  die  Ungültigerklärung  der  Ehe
            
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