Metadaten : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 2, H. 2)

Die  Dauer  des  Gebäudes  von  einem  Neubau  zum  andern  beläuft  sich  auf:
.  1  .  e  .  o  .  10  .  1  Jekr  .  .  Jah.  16  Jou.  Jahr  8  oe.  etr.  0  oeh.  25  at.  9  ak.  5  9.
1Se5.  3    r.  3  S  .  1    r.  5  St.
hen  Rente:
jährlick
Prozentsatz  zu
d  beträgt  danach  der
Fortsetzung
Die  Dauer  des  Gebäudes  von  einem  Neubau  zum  andern  beläuft  sich  auf:
Jakr.  60  Jahr.  15  atr.  20  Jahr.  25  Johr.  80  Jahr  5  Jer.  50  Jehr.  5  Johr.  10  Johr  10  Jahr  120  Jchr  130  Jahr  140  Jahr  150  Jabr  160  Jahr  170  Jabr  130  Jabel  130  5.
5    e  5  ur  0
der  jährlichen  Rente
entsatz  zur  Bestimmung
und  beträz
............
.......
            
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