Objekt : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

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Zweiter  Abschnitt.
Für  die  Gegenwart  ist  die  Entstehungsart  so  angegeben: ¬

„Gegenwärtig  wird  regelmäßig  eine  neue  Genossenschaft ¬
  durch  einen  bestimmten  juristischen  Act  constituirt
werden,  indem  die  Einzelnen,  welche  den  Verein
(wohl:  die  Genossenschaft)  gründen  wollen,  nachdem
sie  über  den  Zweck  und  die  Organisation  desselben
einig  geworden  sind,  die  Erklärung  abgeben,  daß  die
Genossenschaft  als  solche  bestehen  soll,  und  daß  sie,
die  Gründer,  sich  nun  als  Mitglieder  derselben  ansehen. ¬
  S.  171.
Es  entsteht  also  eine  Genossenschaft  dadurch,  daß  Diejenigen, ¬
  welche  eine  solche  gründen  und  zugleich  Mitglieder
derselben  seyn  wollen,  erklären,  daß  eine  Genossenschaft  entstehen ¬
  solle.
„Diese  Erklärung,  welche  durch  den  übereinstimmenden
Willen  der  Einzelnen  erst  möglich  wird,  beruht  nothwendig ¬
  auf  einem  Vertrage;  allein  an  und  für  sich
ist  sie  kein  Vertrag,  wenigstens  nicht  im  gewöhnlichen
Sinne  (also  ein  Vertrag  im  ungewöhnlichen  Sinne
d.  h.  in  welchem  Sinne?),  sondern  eben  ein  constituirender ¬
  Act,  mit  welchem  sich  der  Gesammtwille
von  dem  Einzelwillen  ablöst  und  zu  einer  neuen
Form  sich  verkörpert."  S.  171,  172.
Man  kann  sich  dies  einmal  so  denken:
Die  Einzelnen  haben  vor  der  Erklärung  einen  Einzelwillen, =
  und  außerdem  einen  Gesammtwillen,  welche  beiden
Willen,  oder  wohl  richtiger,  welche  vielen  Willen,  da  ja
jeder  Einzelne  seinen  eigenen  Einzelwillen  hat,  auf  irgend
eine  Weise  zusammensitzen,  mit  einander  verbunden  sind;
            
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