fullscreen : ¬Das Bayerische Hypothekenrecht (1)

ypothek.
Von  der  Entstehung  der  5
§  51.
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b.  Die  freiwilligen  Hypothektitel.
HG.  §§  13—16.  —  Gönner  I  S.  218—232.  Lehner,  HR.
I  §§  61—67.  Graf  III  S.  24—29.  Roth  II  §  189  Ziff.  II.
§  51.
aa.  Die  formellen  Erfordernisse.
Der  freiwillige  Hypothektitel  wird  begründet  durch  die  Erklärung
des  verpfändungsberechtigten  Eigenthümers,  daß  der  Gläubiger  befugt
sein  solle,  für  seine  Forderung  auf  allen  oder  gewissen  oder  auch  nur
einer  Liegenschaft  des  Ersteren  eine  Hypothek  eintragen  zu  lassen.  Aus
dem  Versprechen  hypothekarische  Sicherheit  zu  bestellen  entspringt  noch
kein  Hypothektitel  (oben  §  48  i.  A.).
Jener  Erklärung  kann  rechtsgültiger  Ausdruck  verliehen  werden  in
einer  letztwilligen  Verfügung  oder  in  einem  Vertrag.  Ein  Drittes  hiezu
taugliches  Rechtsgeschäft  gibt  es  nicht;  namentlich  ist  der  einseitigen
Frk.
Clilärung  unter  Lebenden  diese  Wirkung  nicht  beigelegt.
I.  Die  zur  Einräumung  eines  Hypothektitels  geeignete  letztwillige
Verfügung  ist  das  Vermächtniß.  Die  Gültigkeit  desselben  in  formeller ¬
  und  materieller  Hinsicht  bestimmt  sich  nach  den  jedes  Orts  geltenden ¬
  Civilgesetzen.
Der  Erblasser  kann  die  Hypothek  nicht  blos  an  den  ihm  eigenthümlichen ¬
  Liegenschaften  bewilligen  sondern  auch  an  den  Liegenschaften
des  beschwerten  Erben;  denn  der  vermachte  Hypothektitel  besteht  nur
in  einer  obligatorischen  Verpflichtung  des  Vermächtnißnehmers  zur
Eintragungsbewilligung*),  und  ein  Erblasser  besitzt  zweifellos  die  Macht
seinen  Erben  durch  Vermächtniß  obligatorisch  zu  binden.  Dagegen
können  Liegenschaften,  welche  weder  zur  Erbschaft  noch  dem  beschwerten
Erben  gehören,  nicht  zum  Gegenstand  einer  letztwilligen  Hypothekbestellung ¬
  gemacht  werden.  Aus  einem  solchen  Vermächtniß  entspringt
nur  die  Verpflichtung  des  beschwerten  Erben,  dem  Gläubiger  eine  Hypothek ¬
  zu  verschaffen.
1)  Hierin  liegt  der  Unterschied  gegenüber  der  letztwilligen  Begründung  einer
Hypothek  nach  gemeinem  Recht;  diese  ist  an  Sachen  des  Erben  nicht  möglich,  da
dieselben  der  dinglichen  Verfügung  des  Erblassers  nicht  unterstehen.  Regelsberger, ¬
  Altersvorzug  der  Pfandrechte  §  37  bei  Notes  u.  t.  Dernburg,  Pfdr.  I
S.  288.
            
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