ypothek.
Von der Entstehung der 5
§ 51.
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b. Die freiwilligen Hypothektitel.
HG. §§ 13—16. — Gönner I S. 218—232. Lehner, HR.
I §§ 61—67. Graf III S. 24—29. Roth II § 189 Ziff. II.
§ 51.
aa. Die formellen Erfordernisse.
Der freiwillige Hypothektitel wird begründet durch die Erklärung
des verpfändungsberechtigten Eigenthümers, daß der Gläubiger befugt
sein solle, für seine Forderung auf allen oder gewissen oder auch nur
einer Liegenschaft des Ersteren eine Hypothek eintragen zu lassen. Aus
dem Versprechen hypothekarische Sicherheit zu bestellen entspringt noch
kein Hypothektitel (oben § 48 i. A.).
Jener Erklärung kann rechtsgültiger Ausdruck verliehen werden in
einer letztwilligen Verfügung oder in einem Vertrag. Ein Drittes hiezu
taugliches Rechtsgeschäft gibt es nicht; namentlich ist der einseitigen
Frk.
Clilärung unter Lebenden diese Wirkung nicht beigelegt.
I. Die zur Einräumung eines Hypothektitels geeignete letztwillige
Verfügung ist das Vermächtniß. Die Gültigkeit desselben in formeller ¬
und materieller Hinsicht bestimmt sich nach den jedes Orts geltenden ¬
Civilgesetzen.
Der Erblasser kann die Hypothek nicht blos an den ihm eigenthümlichen ¬
Liegenschaften bewilligen sondern auch an den Liegenschaften
des beschwerten Erben; denn der vermachte Hypothektitel besteht nur
in einer obligatorischen Verpflichtung des Vermächtnißnehmers zur
Eintragungsbewilligung*), und ein Erblasser besitzt zweifellos die Macht
seinen Erben durch Vermächtniß obligatorisch zu binden. Dagegen
können Liegenschaften, welche weder zur Erbschaft noch dem beschwerten
Erben gehören, nicht zum Gegenstand einer letztwilligen Hypothekbestellung ¬
gemacht werden. Aus einem solchen Vermächtniß entspringt
nur die Verpflichtung des beschwerten Erben, dem Gläubiger eine Hypothek ¬
zu verschaffen.
1) Hierin liegt der Unterschied gegenüber der letztwilligen Begründung einer
Hypothek nach gemeinem Recht; diese ist an Sachen des Erben nicht möglich, da
dieselben der dinglichen Verfügung des Erblassers nicht unterstehen. Regelsberger, ¬
Altersvorzug der Pfandrechte § 37 bei Notes u. t. Dernburg, Pfdr. I
S. 288.