metadata_codicological : Abhandlung von Testamenten, Condicillen, Vermächtnissen und Fideicommissen (30)

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tretung  gezwungen  werden,  sondern  die  Antretung
der  Erbschaft  wird  bis  zum  Ausgange  des  RechtsFerner =
  ist  der  Knecht  kein
streites  verschoben  f).
nothwendiger  Erbe,  welcher  zwar  unter  einer  Bedingung ¬
  von  seinem  Herrn  vor  frey  erklähret,  und
zum  Erben  ernannt  ist,  jedoch  da  sein  Herr  vor
Eintritt  der  Bedingung  verstorben,  dessen  Ermordung ¬
  entdecket,  und  nun  vom  Prätor  zur  Belohnung ¬
  in  Freyheit  gesetzet  war  g).  Hierher  gehören ¬
  auch  die  übrigen  Fälle,  wo  ein  Knecht  zur  Belohnung ¬
  in  Freyheit  gesetzet  wird  h).  Eine  Erbschaft, ¬
  welche  weder  auf  die  eine  noch  auf  die  andere ¬
  rechtliche  Art  angetreten  ist,  gehet  nicht  auf
die  Erben  des  eingesetzten  Erben  i).  Hat  aber
der  Erbe  Bedenkzeit  gefordert,  wenn  er  dann  binnen ¬
  einem  Jahre,  ohne  sich  zu  erklaͤhren,  verstorben ¬
  ist,  so  können  seine  Erben  in  der  übrigen  Zeit
des  Jahres  sich  noch  zur  Antretung  der  Erbschaft
erklähren  1).  Wenn  der  Vater  unterlässet  eine
seinem  Kinde,  welches  noch  unter  7  Jahren  ist
angefallene  Erbschaft  anzutreten,  und  selbiges  vor
dem  7ten  Jahre  verstirbet,  so  kann  der  Vater  die
Erbschaft  noch  antreten.  Anders  verhält  es  sich
wenn  ein  Vormund  die  Antretung  vor  seinen  unter ¬
  7  Jahren  stehenden  Mündel  unterlassen  hat;
dann  können  dessen  Erben  nicht  noch  antretenm),
sondern  die  Erbschaft  ist  verlohren,  und  man  muß
sich  an  den  Vormund  halten,  oder  wenn  dieser
nicht  zahlfähig  ist,  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  suchen.  Wenn  aber  jemand  rechtmäsige =
  Verhinderung  hatte,  warum  er  nicht  die
Erbschaft  antrat,  z.  E.  wegen  des  SCti  Sil.,  so
bekommen  doch  seine  Erben  die  Erbschaft  n).
a)
            
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