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tretung gezwungen werden, sondern die Antretung
der Erbschaft wird bis zum Ausgange des RechtsFerner =
ist der Knecht kein
streites verschoben f).
nothwendiger Erbe, welcher zwar unter einer Bedingung ¬
von seinem Herrn vor frey erklähret, und
zum Erben ernannt ist, jedoch da sein Herr vor
Eintritt der Bedingung verstorben, dessen Ermordung ¬
entdecket, und nun vom Prätor zur Belohnung ¬
in Freyheit gesetzet war g). Hierher gehören ¬
auch die übrigen Fälle, wo ein Knecht zur Belohnung ¬
in Freyheit gesetzet wird h). Eine Erbschaft, ¬
welche weder auf die eine noch auf die andere ¬
rechtliche Art angetreten ist, gehet nicht auf
die Erben des eingesetzten Erben i). Hat aber
der Erbe Bedenkzeit gefordert, wenn er dann binnen ¬
einem Jahre, ohne sich zu erklaͤhren, verstorben ¬
ist, so können seine Erben in der übrigen Zeit
des Jahres sich noch zur Antretung der Erbschaft
erklähren 1). Wenn der Vater unterlässet eine
seinem Kinde, welches noch unter 7 Jahren ist
angefallene Erbschaft anzutreten, und selbiges vor
dem 7ten Jahre verstirbet, so kann der Vater die
Erbschaft noch antreten. Anders verhält es sich
wenn ein Vormund die Antretung vor seinen unter ¬
7 Jahren stehenden Mündel unterlassen hat;
dann können dessen Erben nicht noch antretenm),
sondern die Erbschaft ist verlohren, und man muß
sich an den Vormund halten, oder wenn dieser
nicht zahlfähig ist, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand suchen. Wenn aber jemand rechtmäsige =
Verhinderung hatte, warum er nicht die
Erbschaft antrat, z. E. wegen des SCti Sil., so
bekommen doch seine Erben die Erbschaft n).
a)