389
als, ungeachtet der Beschränkung der Appellation auf das Resultat ¬
der Beweisführung, vom Appellaten wider das BeweisInterlocut ¬
die Adhäsiv=Beschwerde gerichtet *2), nach der durch
den Appellanten erfolgten Anfechtung des Eidsbescheids, vom
Appellaten adhärirend die Zurückweisung der Klage verlangt
4.
c. wurde -
43)
Neben diesen defensiven und aggressiven Mitteln seine Rechte
zu wahren, steht sodann dem Appellaten in der letzteren Hinsicht
auch die Befugniß zur selbstständigen Appellation (reciproke Appellation) ¬
zu, wobei erfordert wird, daß das angegriffene Erkenntniß ¬
für beide Theile appellabel ist 5
§. 73.
D. In Beziehung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Rechtsmitteln
wider rechtskräftige Urtheile.
Gegen eine der Rechtskraft fähige, namentlich auf zweiseitige ¬
Verhandlungen ertheilte, Entscheidung kann
1. eine Remonstration bei dem erkennenden Gerichte
nicht geltend gemacht*), es kann aber auch
2. gegen eine rechtskräftig gewordene eine Appellation
bei dem höheren Gerichte nicht eingewendet werden"); wie
denn auch in Beziehung auf die s. g. Conflict=Erhebung
———
höhere Instanz an sich nicht fähigen Beweis-Interlocuts durch die appellantischerseits ¬
erfolgte Anerkennung des letzteren nicht abgehalten war; — daß die von
den Appellaten gegen die Regulirung des Beweises erhobene Beschwerde nothwendig ¬
zu einer Prüfung der Begründung der von demselben angebrachten Liquidation ¬
führte und das Gericht v. Instanz in seinem Urtheile hierüber an die
Anträge der Parteien nicht für gebunden erachtet werden kann."
42) N. Samml. a. a. O. S. 128 Not. 204.
43) Eben das. Not. 206.
44) Ueber weitere Beispiele der Statthaftigkeit und im Gegensatz dazu, der
Unstatthaftigkeit der Adhäsivbeschwerde: eben das. S. 128--182.
45) Eben das. S. 126.
46) v. Möller g. Balde [7088 2/9 1840.
47) Levy g. Schmidt (7826] 16/5 1843; Lion g. Rollmann [8906] 21/6
1843.