X
wegen mehr bei den spätern als bei den ersten Abschnitten dieses Versuches ¬
zur Verwerthung kommen.
Ueber den Plan, nach welchem der Versuch ausgearbeitet wurde,
finden sich die nöthigen Andeutungen an geeigneten Stellen des Textes.
Die Aufgabe, welche ich mir stellte, umfaßt nur die privatrechtlie
Baubestimmungen, und es schien daher höchst nöthig, vor Allem die m. E.
u
bis dahin noch immer fehlende genaue Abgrenzung derselben von den
öffentrechtlichen Bauvorschriften vorzunehmen. Allerdings böte auch die
Behandlung der letztern ein sehr großes Interesse, schon mit Bezug auf
die erhaltenen römischen Gesetze, und es ist daher im ersten Abschnitte
dieses Versuches so viel als möglich auf solche Bestimmungen eingegangen
worden; allein eine eigentliche Untersuchung und Kritik derselben erfordert
technische Kenntnisse der Architektur, welche dem Unterzeichneten abgehen, und
ist zudem mehr die Aufgabe des Cameralisten als des Juristen im engern
Sinne. Es bleibt mir daher nichts Anderes übrig, als den lebhaften
Wunsch auszusprechen, daß jener gewiß sehr dankbare Stoff auch für
unser Land einen geeigneten Bearbeiter finden möchte, wie dies anderwärts, ¬
z. B. in Baden, der Fall gewesen ist.
Es mag in Betreff der Citirweise hier nur noch bemerkt werden
daß die zürcherische Urtheilsammlung immer nur in der in Zürich üblichen
Weise citirt wird: Alte Monatschronik der zürch. Rechtspflege A. M.;
Zeitschrift
Schauberg's Beiträgé zur zürcher. Rechtspfl. B.
dess.
L di
Kunde und Fortbildung der zürch. Rechtspfl. Z.
Gwalterts Fortsetzung
«
ebenso. Ueberhaupt bezeichnet bei meinen Citaten
wie hier üblich, die
römische Zahl den Band, die deutsche die Seite.
Riesbach bei Zürich, Dezember 1864.
Der Verfasser.
Fbchg de hortdnk