Volltext : Schneider, Albert: ¬Die privatrechtlichen Bestimmungen des zürcherischen Baurechtes im Vergleich mit dem gemeinen Rechte

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wegen  mehr  bei  den  spätern  als  bei  den  ersten  Abschnitten  dieses  Versuches ¬
  zur  Verwerthung  kommen.
Ueber  den  Plan,  nach  welchem  der  Versuch  ausgearbeitet  wurde,
finden  sich  die  nöthigen  Andeutungen  an  geeigneten  Stellen  des  Textes.
Die  Aufgabe,  welche  ich  mir  stellte,  umfaßt  nur  die  privatrechtlie
Baubestimmungen,  und  es  schien  daher  höchst  nöthig,  vor  Allem  die  m.  E.
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bis  dahin  noch  immer  fehlende  genaue  Abgrenzung  derselben  von  den
öffentrechtlichen  Bauvorschriften  vorzunehmen.  Allerdings  böte  auch  die
Behandlung  der  letztern  ein  sehr  großes  Interesse,  schon  mit  Bezug  auf
die  erhaltenen  römischen  Gesetze,  und  es  ist  daher  im  ersten  Abschnitte
dieses  Versuches  so  viel  als  möglich  auf  solche  Bestimmungen  eingegangen
worden;  allein  eine  eigentliche  Untersuchung  und  Kritik  derselben  erfordert
technische  Kenntnisse  der  Architektur,  welche  dem  Unterzeichneten  abgehen,  und
ist  zudem  mehr  die  Aufgabe  des  Cameralisten  als  des  Juristen  im  engern
Sinne.  Es  bleibt  mir  daher  nichts  Anderes  übrig,  als  den  lebhaften
Wunsch  auszusprechen,  daß  jener  gewiß  sehr  dankbare  Stoff  auch  für
unser  Land  einen  geeigneten  Bearbeiter  finden  möchte,  wie  dies  anderwärts, ¬
  z.  B.  in  Baden,  der  Fall  gewesen  ist.
Es  mag  in  Betreff  der  Citirweise  hier  nur  noch  bemerkt  werden
daß  die  zürcherische  Urtheilsammlung  immer  nur  in  der  in  Zürich  üblichen
Weise  citirt  wird:  Alte  Monatschronik  der  zürch.  Rechtspflege  A.  M.;
Zeitschrift
Schauberg's  Beiträgé  zur  zürcher.  Rechtspfl.  B.
dess.
L  di
Kunde  und  Fortbildung  der  zürch.  Rechtspfl.  Z.
Gwalterts  Fortsetzung
«
ebenso.  Ueberhaupt  bezeichnet  bei  meinen  Citaten
wie  hier  üblich,  die
römische  Zahl  den  Band,  die  deutsche  die  Seite.
Riesbach  bei  Zürich,  Dezember  1864.
Der  Verfasser.
Fbchg  de  hortdnk
            
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