Metadaten : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.
§§  15,16.
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mit  der  Unterschrift  und  dem  Dienstsiegel  55)  des  Standesbeamten
oder  des  zuständigen  Gerichtsbeamten  versehen  sind.
Inwiefern  durch  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes ¬
  über  Art  und  Form  der  Eintragungen  die  Beweiskraft  aufgehoben ¬
  oder  geschwächt  wird,  ist  nach  freiem  richterlichen  Ermessen
zu  beurtheilen.
§  16.
Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen
i  56)
Verhandlungen  erfolgen  kosten=  und  stempelfrei.
Gegen  Zahlung  der  nach  dem  angehängten  Tarife  zulässigen
Gebühren  57)  müssen  die  Standesregister
Jedermann  59)  zur  Einsicht ¬
  vorgelegt,  sowie  beglaubigte  Auszüge  (§  15)  aus  denselben
ertheilt  werden.  In  amtlichem  Interesse  592)  und  bei  Unvermögen
55)  Vergl.  Anm.  38  a.  E.  —  Wenn  in  einer  Stadt  ausnahmsweise
auch  der  Standesbeamte  eines  ländlichen  Bezirks  seinen  Amtssitz  hat,  so
ist  im  Dienstsiegel  die  nähere  Bezeichnung  des  fr.  Bezirks  eben  so  beizufügen, ¬
  wie  in  dem  Falle,  wenn  eine  Stadt  als  solche  in  mehrere
Standesamtsbezirke  getheilt  wird.  Min.Verf.  vom  2.  Juli  1874.
56)  Ueber  das  Porto  s.  Anm.  30.
Abs.  1  erleidet  auch  in  den  Fällen  des  Berichtigungs=Verfahrens ¬
  Anwendung,  mag  dasselbe  auf  Antrag  eines  Betheiligten  oder
von  Amtswegen  eingeleitet  sein.  Min.Verf.  vom  4.  November  1887
(Min.Bl.  S.  260).  Ebenso  bezüglich  der  amtlichen  Beglaubigung
der  von  den  Verlobten  nach  §  45  beizubringenden  Einwilligungs=Erklärungen. ¬
  Min.Verf.  vom  3.  August  1875  (bei  Wohlers
S.  42).
57)  Die  sämmtlichen  Gebühren  fließen  zur  Gemeindekasse.  Vergl.
Anm.  160  zu  §  70.  Sind  mehrere  Gemeinden  betheiligt,  so  ist  §  9  zu
beachten.
58)  D.  h.  sowohl  das  Haupt=  wie  auch  das  Nebenexemplar.  Der
Richter  ist  verpflichtet,  Auszüge  aus  dem  Nebenexemplar  zu  ertheilen, ¬
  bezw.  die  Einsicht  desselben  zu  gestatten,  er  darf  den  Antragsteller
nicht  an  den  Standesbeamten  verweisen.  (Stenogr.  Ber.  des  Preuß.
A.H.  S.  639,  640).
39)  Ohne  daß  eine  Legitimation  des  Antragstellers  gefordert
werden  darf,  da  die  Eintragungen  nicht  blos  für  die  hierdurch  Betroffenen,
sondern  auch  für  Andere  vielfach  von  wesentlichem  Interesse  sind.  (Motive ¬
  zu  dem  Preuß.  Ges.  S.  26.)
592)  So  z.  B.  bezüglich  der  von  dem  Vormundschaftsrichter  erbetenen ¬
  Bescheinigungen.  Johow,  Jahrb.  f  Entsch.  der  preuß.  Appellationsgerichte, ¬
  Bd.  7  S.  33.  —  Ferner  ist  nach  §  21  Ausf.Verordn.  vom
25.  März  1899  den  Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  die  Einsicht ¬
  der  Register  kostenfrei  zu  gestatten,  —  nicht  aber  beliebig  gewählten
nsichtnahme  der  SammelBevollmächtigten ¬
  derselben;  auf  die  E
akten  erstreckt  sich  diefe  Befugniß  nicht.  Min.Verf.  vom  18.  Juli  187.
(Min.Bl.  S.  170).
            
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