1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§§ 15,16.
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mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel 55) des Standesbeamten
oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind.
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ¬
über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben ¬
oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen
zu beurtheilen.
§ 16.
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen
i 56)
Verhandlungen erfolgen kosten= und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen
Gebühren 57) müssen die Standesregister
Jedermann 59) zur Einsicht ¬
vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§ 15) aus denselben
ertheilt werden. In amtlichem Interesse 592) und bei Unvermögen
55) Vergl. Anm. 38 a. E. — Wenn in einer Stadt ausnahmsweise
auch der Standesbeamte eines ländlichen Bezirks seinen Amtssitz hat, so
ist im Dienstsiegel die nähere Bezeichnung des fr. Bezirks eben so beizufügen, ¬
wie in dem Falle, wenn eine Stadt als solche in mehrere
Standesamtsbezirke getheilt wird. Min.Verf. vom 2. Juli 1874.
56) Ueber das Porto s. Anm. 30.
Abs. 1 erleidet auch in den Fällen des Berichtigungs=Verfahrens ¬
Anwendung, mag dasselbe auf Antrag eines Betheiligten oder
von Amtswegen eingeleitet sein. Min.Verf. vom 4. November 1887
(Min.Bl. S. 260). Ebenso bezüglich der amtlichen Beglaubigung
der von den Verlobten nach § 45 beizubringenden Einwilligungs=Erklärungen. ¬
Min.Verf. vom 3. August 1875 (bei Wohlers
S. 42).
57) Die sämmtlichen Gebühren fließen zur Gemeindekasse. Vergl.
Anm. 160 zu § 70. Sind mehrere Gemeinden betheiligt, so ist § 9 zu
beachten.
58) D. h. sowohl das Haupt= wie auch das Nebenexemplar. Der
Richter ist verpflichtet, Auszüge aus dem Nebenexemplar zu ertheilen, ¬
bezw. die Einsicht desselben zu gestatten, er darf den Antragsteller
nicht an den Standesbeamten verweisen. (Stenogr. Ber. des Preuß.
A.H. S. 639, 640).
39) Ohne daß eine Legitimation des Antragstellers gefordert
werden darf, da die Eintragungen nicht blos für die hierdurch Betroffenen,
sondern auch für Andere vielfach von wesentlichem Interesse sind. (Motive ¬
zu dem Preuß. Ges. S. 26.)
592) So z. B. bezüglich der von dem Vormundschaftsrichter erbetenen ¬
Bescheinigungen. Johow, Jahrb. f Entsch. der preuß. Appellationsgerichte, ¬
Bd. 7 S. 33. — Ferner ist nach § 21 Ausf.Verordn. vom
25. März 1899 den Geistlichen und anderen Religionsdienern die Einsicht ¬
der Register kostenfrei zu gestatten, — nicht aber beliebig gewählten
nsichtnahme der SammelBevollmächtigten ¬
derselben; auf die E
akten erstreckt sich diefe Befugniß nicht. Min.Verf. vom 18. Juli 187.
(Min.Bl. S. 170).