otheken=Ordnung.
Publikation der H
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f. K.=O. vom 3. Oktober 1823, wegen der dem O.=L.=Gerichte
Glogau er
eilten gleichen Befugniß.
zu
Auf Ihren Bericht vom 30. September d. J. genehmige Ich hierdurch, daß,
wie solches schon durch Meine Order vom 14. Juni d. J. in Bezug auf die unter ¬
der Jurisdiktiou des Ob.=L.=G. zu Naumburg belegenen Güter geschehen ist,
auch dem Ob.=L.=G. zu Glogau gestattet sein soll, von Zeit zu Zeit durch öffentliche ¬
Bekanntmachung, den Interessenten diejenigen Güter der Ober=Lausitz
namhaft zu machen, von welchen die Tabellen fertig geworden und sie aufzufordern, ¬
während eines, jedesmal auf zwei Monat zu bestimmenden Zeitraums dieselben ¬
einzusehen, unter der Warnung, daß nach Ablauf dieses Termins keine
Erinnerungen mehr angebracht werden konnen.
(G.=S. pro 1823. S. 166.)
g. K.=O. v. 5. April 1824, wegen der auf sämmtliche Untergerichte ¬
in den ehemals sächsischen Provinzen ausgedehnten Befugniß, ¬
fertig gewordenen Hypotheken=Tabellen mit präclusivischer
Frist bekannt zu machen.
Auf Ihren Bericht vom 30. März d. J. genehmige Ich hierdurch, mit Bezug ¬
auf die K.=O. vom 23. März, 14. Juni und 3. Oktober vorigen Jahres,
daß aus sämmtlichen Untergerichten in den ehemals sächsischen Landestheilen, in
sofern sie die Anfertigung aller Hypotheken=Tabellen bis zum 1. Juni d. J.
nicht sollten bewirken können, gestattet sein soll, von Zeit zu Zeit durch öffentliche =
Bekanntmachung den Interessenten diejenigen Grundstücke namhaft zu machen, ¬
von welchen die Hypotheken=Tabellen fertig geworden, und sie aufzufordern, =
während eines jedesmal auf zwei Monate zu bestimmenden Zeitraums dieselben =
einzusehen, unter der Warnung, daß nach Ablauf dieses Termins keine
Erinnerungen mehr angebracht werden können, wie durch die obige K.=O. bereits
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den O.=L.=G. in Naumburg und Glogau für die unmittelbar zu ihrem Gerichtsk ¬
bezirke gehörenden Grundstücke gestattet worden ist.
(G.=S. pro 1824. S. 78.
h. Die K.=O. vom 13. Juli 1836, welche durch das R. vom
18. Juli 1836 den Gerichten mitgetheilt, bestimmt, daß die nach
der K.=O. vom 5. April 1824 (sub g.) in Ansehung der Untergerichte ¬
des O.=L.=Gerichts zu Naumburg, so wie nach der V. vom
31. März 1834 in Ansehung des O.=L.=Gerichts zu Arnsberg vorgeschriebenen ¬
Bekanntmachungen der Hypotheken=Tabellen und Verzeichnisse ¬
der Besitztitelberichtigungen in besondern Beilagen des
Amtsblattes abzudrucken und nur mit denjenigen Exemplaren des
Amtblattes auszugeben, die für die Kreise bestimmt sind, welche
ganz oder theilweise zu dem Bezirke des die Bekanntmachung erlassenden ¬
Untergerichts gehören.
(Jahrbücher Bd. 48. S. 274. 275.)
i. Ad. §§. 13. 23. der V. vom 16. Juni 1820 ist die sub
1. C. citirte Abhandlung von Sommer zu vergleichen.
2. Rücksichtlich der mit den Preuß. Staaten vereinigten,
zwischen den ältern Provinzen belegenen, Distrikte und
Ortschaften bestimmt wegen Einrichtung des Hypotheken=Wesens
in denselben der §. 4. der V. vom 25. Mai 1818, welche zur
Einl. des L.=R. (Thl. I. S. 51. 52.) gegeben, daß in denselben
das Hypotheken=Patent vom 22. Mai 1815 wegen Einrichtung des
Hypotheken=Wesens in den mit den Preuß. Staaten wieder vereinigten =
Provinzen jenseits der Elbe und Weser (vergl. dasselbe
sub I. 1.) zur Ausführung zu bringen. Die in den §§. 2. 3.
dieses Patents bestimmte Frist zur Nachweisung des Besitztitels und