Inhaltsverzeichnis : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft ([Hauptbd.])

otheken=Ordnung.
Publikation  der  H
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f.  K.=O.  vom  3.  Oktober  1823,  wegen  der  dem  O.=L.=Gerichte
Glogau  er
eilten  gleichen  Befugniß.
zu
Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  September  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß,
wie  solches  schon  durch  Meine  Order  vom  14.  Juni  d.  J.  in  Bezug  auf  die  unter ¬
  der  Jurisdiktiou  des  Ob.=L.=G.  zu  Naumburg  belegenen  Güter  geschehen  ist,
auch  dem  Ob.=L.=G.  zu  Glogau  gestattet  sein  soll,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  öffentliche ¬
  Bekanntmachung,  den  Interessenten  diejenigen  Güter  der  Ober=Lausitz
namhaft  zu  machen,  von  welchen  die  Tabellen  fertig  geworden  und  sie  aufzufordern, ¬
  während  eines,  jedesmal  auf  zwei  Monat  zu  bestimmenden  Zeitraums  dieselben ¬
  einzusehen,  unter  der  Warnung,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  keine
Erinnerungen  mehr  angebracht  werden  konnen.
(G.=S.  pro  1823.  S.  166.)
g.  K.=O.  v.  5.  April  1824,  wegen  der  auf  sämmtliche  Untergerichte ¬
  in  den  ehemals  sächsischen  Provinzen  ausgedehnten  Befugniß, ¬
  fertig  gewordenen  Hypotheken=Tabellen  mit  präclusivischer
Frist  bekannt  zu  machen.
Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  März  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  mit  Bezug ¬
  auf  die  K.=O.  vom  23.  März,  14.  Juni  und  3.  Oktober  vorigen  Jahres,
daß  aus  sämmtlichen  Untergerichten  in  den  ehemals  sächsischen  Landestheilen,  in
sofern  sie  die  Anfertigung  aller  Hypotheken=Tabellen  bis  zum  1.  Juni  d.  J.
nicht  sollten  bewirken  können,  gestattet  sein  soll,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  öffentliche =
  Bekanntmachung  den  Interessenten  diejenigen  Grundstücke  namhaft  zu  machen, ¬
  von  welchen  die  Hypotheken=Tabellen  fertig  geworden,  und  sie  aufzufordern, =
  während  eines  jedesmal  auf  zwei  Monate  zu  bestimmenden  Zeitraums  dieselben =
  einzusehen,  unter  der  Warnung,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  keine
Erinnerungen  mehr  angebracht  werden  können,  wie  durch  die  obige  K.=O.  bereits
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den  O.=L.=G.  in  Naumburg  und  Glogau  für  die  unmittelbar  zu  ihrem  Gerichtsk ¬

bezirke  gehörenden  Grundstücke  gestattet  worden  ist.
(G.=S.  pro  1824.  S.  78.
h.  Die  K.=O.  vom  13.  Juli  1836,  welche  durch  das  R.  vom
18.  Juli  1836  den  Gerichten  mitgetheilt,  bestimmt,  daß  die  nach
der  K.=O.  vom  5.  April  1824  (sub  g.)  in  Ansehung  der  Untergerichte ¬
  des  O.=L.=Gerichts  zu  Naumburg,  so  wie  nach  der  V.  vom
31.  März  1834  in  Ansehung  des  O.=L.=Gerichts  zu  Arnsberg  vorgeschriebenen ¬
  Bekanntmachungen  der  Hypotheken=Tabellen  und  Verzeichnisse ¬
  der  Besitztitelberichtigungen  in  besondern  Beilagen  des
Amtsblattes  abzudrucken  und  nur  mit  denjenigen  Exemplaren  des
Amtblattes  auszugeben,  die  für  die  Kreise  bestimmt  sind,  welche
ganz  oder  theilweise  zu  dem  Bezirke  des  die  Bekanntmachung  erlassenden ¬
  Untergerichts  gehören.
(Jahrbücher  Bd.  48.  S.  274.  275.)
i.  Ad.  §§.  13.  23.  der  V.  vom  16.  Juni  1820  ist  die  sub
1.  C.  citirte  Abhandlung  von  Sommer  zu  vergleichen.
2.  Rücksichtlich  der  mit  den  Preuß.  Staaten  vereinigten,
zwischen  den  ältern  Provinzen  belegenen,  Distrikte  und
Ortschaften  bestimmt  wegen  Einrichtung  des  Hypotheken=Wesens
in  denselben  der  §.  4.  der  V.  vom  25.  Mai  1818,  welche  zur
Einl.  des  L.=R.  (Thl.  I.  S.  51.  52.)  gegeben,  daß  in  denselben
das  Hypotheken=Patent  vom  22.  Mai  1815  wegen  Einrichtung  des
Hypotheken=Wesens  in  den  mit  den  Preuß.  Staaten  wieder  vereinigten =
  Provinzen  jenseits  der  Elbe  und  Weser  (vergl.  dasselbe
sub  I.  1.)  zur  Ausführung  zu  bringen.  Die  in  den  §§.  2.  3.
dieses  Patents  bestimmte  Frist  zur  Nachweisung  des  Besitztitels  und
            
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