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Zweiter Theil. Zehnter Titel.
§. 20.
Bei den heide
dersten Gerichtshöfen
sowie bei den Appellationsgerichten -
erfolgt die Erledigung der Disziplinarsachen in Plengrsitzunn, ¬
an denen wenigstens sieben Mitglieder mit Einschluß des
Präsidenten
Theil nehmen müssen.
Appellationsgerichte, welche aus weniger als sieben Mitgliedern bestehen,
konnen die Disziplinarsachen bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit Einschluß ¬
des Präsidenten erledigen.
§. 21. Der oberste Gerichthof verweiset auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft -
bei dem Appellationsgerichte, oder des Angeschuldigten, die Erledigung ¬
einer Disziplinarsache an ein anderes Appellationsgericht, wenn bei
dem zuständigen Gerichte die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden ¬
ist.
Der oberste Gerichtshof kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeschuldigten diese Verweisung beschließen, wenn Gründe vorliegen ¬
aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Gerichts bezweifelt werden ¬
kann.
Der dritte Satz fällt weg 14 %)
§. 22. Streitigkeiten über die Kompetenz der Appellationsgerichte in
Disziplinarsachen werden von dem obersten Gerichtshofe entschieden.
Der zweite Satz- fällt weg 14c).
§. 23. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung kann nur durch
einen
Beschluß des Disziplinargerichts erfolgen.
Crachtet dasselbe eine Voruntersuchung für nöthig, so beauftragt der
erste Präsident des Gerichts, welches die Einleitung verfügt, einen Richter
mit der Führung der Voruntersuchung.
§. 24. Ueber die Einleitung der Disziplinaruntersuchung muß entweder ¬
von Amtswegen, jedoch nach Vernehmung des Antrages der Staatsanwaltschaft, ¬
oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Beschluß gefaßt
rden.
§. 25. Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichts, durch welchen
die Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt wird,
steht der Staatsanwaltschaft ¬
bei dem Appellationsgerichte die Beschwerde an den obersten Gerichtshof ¬
offen.
§. 26. Wenn das Appellationsgericht eine Disziplingruntersuchung in
Fallen, wo sie statfinden sollte, nicht einleitet, so ist der oberste Gerichtshof
berechtigt, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft die Einleitung derselben
dem betreffenden Appellationsgerichte aufzugeben.
§. 27. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte vorgeladen,
und, wenn er erscheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen
und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschaft.
Wenn der Richterkommissar die Voruntersuchung für geschlossen erachtet,
so theilt er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihres Schlußantrages ¬
mit.
Halt die Staatsanwaltschaft fernere Handlungen der Voruntersuchung
für erforderlich, so hat sie dieselben bei dem Richterkommissar in Antrag zu
14 c) Aus demselben Grunde.
14 4) Desgleichen.