Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

210
Zweiter  Theil.  Zehnter  Titel.
§.  20.
Bei  den  heide
dersten  Gerichtshöfen
sowie  bei  den  Appellationsgerichten -

erfolgt  die  Erledigung  der  Disziplinarsachen  in  Plengrsitzunn, ¬

an  denen  wenigstens  sieben  Mitglieder  mit  Einschluß  des
Präsidenten
Theil  nehmen  müssen.
Appellationsgerichte,  welche  aus  weniger  als  sieben  Mitgliedern  bestehen,
konnen  die  Disziplinarsachen  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß ¬
  des  Präsidenten  erledigen.
§.  21.  Der  oberste  Gerichthof  verweiset  auf  den  Antrag  der
Staatsanwaltschaft -
  bei  dem  Appellationsgerichte,  oder  des  Angeschuldigten,  die  Erledigung ¬
  einer  Disziplinarsache  an  ein  anderes  Appellationsgericht,  wenn  bei
dem  zuständigen  Gerichte  die  beschlußfähige  Anzahl  von  Mitgliedern  nicht  vorhanden ¬
  ist.
Der  oberste  Gerichtshof  kann  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
oder  des  Angeschuldigten  diese  Verweisung  beschließen,  wenn  Gründe  vorliegen ¬

aus  welchen  die  Unbefangenheit  des  zuständigen  Gerichts  bezweifelt  werden ¬
  kann.
Der  dritte  Satz  fällt  weg  14  %)
§.  22.  Streitigkeiten  über  die  Kompetenz  der  Appellationsgerichte  in
Disziplinarsachen  werden  von  dem  obersten  Gerichtshofe  entschieden.
Der  zweite  Satz-  fällt  weg  14c).
§.  23.  Die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  kann  nur  durch
einen
Beschluß  des  Disziplinargerichts  erfolgen.
Crachtet  dasselbe  eine  Voruntersuchung  für  nöthig,  so  beauftragt  der
erste  Präsident  des  Gerichts,  welches  die  Einleitung  verfügt,  einen  Richter
mit  der  Führung  der  Voruntersuchung.
§.  24.  Ueber  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  muß  entweder ¬
  von  Amtswegen,  jedoch  nach  Vernehmung  des  Antrages  der  Staatsanwaltschaft, ¬
  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  Beschluß  gefaßt
rden.
§.  25.  Gegen  den  Beschluß  eines  Appellationsgerichts,  durch  welchen
die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  abgelehnt  wird,
steht  der  Staatsanwaltschaft ¬
  bei  dem  Appellationsgerichte  die  Beschwerde  an  den  obersten  Gerichtshof ¬
  offen.
§.  26.  Wenn  das  Appellationsgericht  eine  Disziplingruntersuchung  in
Fallen,  wo  sie  statfinden  sollte,  nicht  einleitet,  so  ist  der  oberste  Gerichtshof
berechtigt,  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  die  Einleitung  derselben
dem  betreffenden  Appellationsgerichte  aufzugeben.
§.  27.  In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  vorgeladen,
und,  wenn  er  erscheint,  gehört;  es  werden  die  Zeugen  eidlich  vernommen
und  die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschaft.
Wenn  der  Richterkommissar  die  Voruntersuchung  für  geschlossen  erachtet,
so  theilt  er  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zur  Stellung  ihres  Schlußantrages ¬
  mit.
Halt  die  Staatsanwaltschaft  fernere  Handlungen  der  Voruntersuchung
für  erforderlich,  so  hat  sie  dieselben  bei  dem  Richterkommissar  in  Antrag  zu
14  c)  Aus  demselben  Grunde.
14  4)  Desgleichen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer