Von den Dienern des Staats.
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Disziplinarstrafen wird die „zeitwese Entfernung von den Dienstverrichtungen" ¬
hiermit aufgehoben.
An Stelle dieser Strafe tritt Versetzung in ein anderes Richteramt
von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens
und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden
Nachtheilen. In den dazu geigneten Fällen kann statt der Verminderung ¬
des Diensteinkommens eine Gelbuße verhängt werden, welche ein
Drittel des Jahresgehaltes nicht übersteigt.
Die Bestimmungen des §. 49 des G. v. 7. Mai 1851 finden Anwendung, ¬
wenn die Disziplinaruntersuchung die Versetzung in ein ande
res Amt zur Folge gehabt hat.
Ist gegen ein Mitglied des Revisionskollegiums oder des Generalauditoriats ¬
auf diese Strafe erkannt, so kann dieselbe in der Weise vollzogen ¬
werden, welche in dem ersten Satze des §. 68 und des §. 74 des
angeführten Gesetzes bestimmt ist.
4) Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensionsanspruches ¬
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erkannt.
Lassen aber besondere Umstände eine mildere Berücksichtigung zu.
so ist das Disziplinargericht ermächtigt, in dem Urtheile zugleich zu
ertennen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des reglementsmäßigen
Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung ¬
zu verabreichen sei.
16. Welche der in den vorhergehenden Paragraphen bestimmten
Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit
des Dienstvergehens mit Rücksicht auf die sonftige Führung des Angeschuldigten ¬
zu ermessen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der 88. 7 und 8.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Disziplinarverfahren.
§. 17. Der Anwendung einer Disziplinarstrafe muß in allen Fällen
eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Disziplinargerichte vorhergehen. ¬
Ob dieselbe durch eine von einem Richterkommissar zu führende Voruntersuchung ¬
oder in anderer Weise vorzubereiten ist, bestimmt das Disziplinargericht. ¬
§. 18. Die zuständigen Disziplinargerichte sind:
1) das Obertribunal in Ansehung seiner Mitglieder und der Präsidenten
und Direktoren der Appellationsgerichte:
(fällt weg) 14 bbb);
die Appellationsgerichte, einschließlich des Appellationsgerichtshofes zu
Koln und des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, in Ansehung ihrer Mitglieder, ¬
mit Ausschluß der Präsidenten und Direktoren, und in Ansehung ¬
aller übrigen Richter ihres Gerichtssprengels.
§. 19. Zur Erledigung der Disziplinarsachen können nur die etatsmäßigen ¬
Mitglieder mitwirken.
14 boh) In Folge der Vereinigung des Revisions= und Kassationshofes mit
dem Obertribungl.
Koch, Allgemeines Landrecht. IV. 3. Aufl.