Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

Von  den  Dienern  des  Staats.
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Disziplinarstrafen  wird  die  „zeitwese  Entfernung  von  den  Dienstverrichtungen" ¬
  hiermit  aufgehoben.
An  Stelle  dieser  Strafe  tritt  Versetzung  in  ein  anderes  Richteramt
von  gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens
und  Verlust  des  Anspruchs  auf  Umzugskosten,  oder  mit  einem  von  beiden
Nachtheilen.  In  den  dazu  geigneten  Fällen  kann  statt  der  Verminderung ¬
  des  Diensteinkommens  eine  Gelbuße  verhängt  werden,  welche  ein
Drittel  des  Jahresgehaltes  nicht  übersteigt.
Die  Bestimmungen  des  §.  49  des  G.  v.  7.  Mai  1851  finden  Anwendung, ¬
  wenn  die  Disziplinaruntersuchung  die  Versetzung  in  ein  ande
res  Amt  zur  Folge  gehabt  hat.
Ist  gegen  ein  Mitglied  des  Revisionskollegiums  oder  des  Generalauditoriats ¬
  auf  diese  Strafe  erkannt,  so  kann  dieselbe  in  der  Weise  vollzogen ¬
  werden,  welche  in  dem  ersten  Satze  des  §.  68  und  des  §.  74  des
angeführten  Gesetzes  bestimmt  ist.
4)  Dienstentlassung.
Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruches ¬
  von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders  erkannt.
Lassen  aber  besondere  Umstände  eine  mildere  Berücksichtigung  zu.
so  ist  das  Disziplinargericht  ermächtigt,  in  dem  Urtheile  zugleich  zu
ertennen,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Theil  des  reglementsmäßigen
Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre  als  Unterstützung ¬
  zu  verabreichen  sei.
16.  Welche  der  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  bestimmten
Strafen  anzuwenden  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit
des  Dienstvergehens  mit  Rücksicht  auf  die  sonftige  Führung  des  Angeschuldigten ¬
  zu  ermessen,  unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  der  88.  7  und  8.
Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Disziplinarverfahren.
§.  17.  Der  Anwendung  einer  Disziplinarstrafe  muß  in  allen  Fällen
eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  zuständigen  Disziplinargerichte  vorhergehen. ¬
  Ob  dieselbe  durch  eine  von  einem  Richterkommissar  zu  führende  Voruntersuchung ¬
  oder  in  anderer  Weise  vorzubereiten  ist,  bestimmt  das  Disziplinargericht. ¬

§.  18.  Die  zuständigen  Disziplinargerichte  sind:
1)  das  Obertribunal  in  Ansehung  seiner  Mitglieder  und  der  Präsidenten
und  Direktoren  der  Appellationsgerichte:
(fällt  weg)  14  bbb);
die  Appellationsgerichte,  einschließlich  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Koln  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  in  Ansehung  ihrer  Mitglieder, ¬
  mit  Ausschluß  der  Präsidenten  und  Direktoren,  und  in  Ansehung ¬
  aller  übrigen  Richter  ihres  Gerichtssprengels.
§.  19.  Zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  können  nur  die  etatsmäßigen ¬
  Mitglieder  mitwirken.
14  boh)  In  Folge  der  Vereinigung  des  Revisions=  und  Kassationshofes  mit
dem  Obertribungl.
Koch,  Allgemeines  Landrecht.  IV.  3.  Aufl.
            
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