Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

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Zweiter  Theil.  Zehnter  Titel.
rstar
rser  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  der  Richter
und  deren  Bestrafung.
§.  1.  Ein  Richter,  welcher
1)  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt,  oder
2)  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens ¬
  oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt**)
unterliegt  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.
§.  2.  Ist  eine  der  unter  §.  1  fallenden  Handlungen  (Dienstvergehen)
zugleich  in  den  gemeinen  Strafgesetzen  vorgesehen,  so  können  die  durch  dieselben ¬
  angedrohten  Strafen  nur  auf  Grund  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens
von  denjenigen  Gerichten  ausgesprochen  werden,  welche  für  die  gewöhnlichen
Strafsachen  zuständig  sind.
§.  3.  Im  Laufe  einer  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten ¬
  darf  gegen  den  Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der
nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet  werden.
Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen ¬
  eine  Untersuchung  von  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  gegen  den  Angeschuldigten ¬
  eröffnet  wird,  so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis  zur  rechtskräftigen ¬
  Erledigung  der  strafgerichtlichen  Untersuchung  ausgesetzt  werden.
§.  4.  Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung
erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  strafgerichtört ¬

lichen  Untersuchung  zur  Erblierung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren
nur  noch  in  sofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem
gesetzlichen  Thatbestande  der  Uebertretung,  des  Vergehens  oder  des  Verbrechens, ¬
  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen
enthalten.
Ist  in  einer  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  eine  Verurtheilung ¬
  ergangen,  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt
hat,  so  bleibt  es  dem  Disziplinargerichte  vorbehalten,  darüber  zu  entscheiden,
ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  und  eine
Disziplinarstrafe  zu  verhängen  sei.
§.  5.  Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines
Disziplinarverfahrens  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder
zum  Schadenersatze,  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so  gehört ¬
  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  Civilgericht,  jedoch  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  §.  81.
§.  6.  Ist  von  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine  Freiheitsstrafe
von  längerer  als  einjähriger  Dauer,  auf  eine  schwere  Strafe,  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehre,  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen ¬
  Ehrenrechte,  auf  immerwährende  oder  zeitige  Unfähigkeit  zu  öffentlichen
Aemtern,  oder  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt,  so  zieht  das  Straf**) ¬
  (3.  A.)  Diese  Bestimmung  ist  so  dehnbar,  daß  alles  Mögliche  als  UnwürFieir ¬

digkeit  qualifizirt  werden  kann,  selbst  die  Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte,  wie
man  an  der  Disziplinirung  solcher
richterlichen  Beamten,  die  ihr  Wahlrecht  nicht  im
Sinne  der  Staatsregierung  ausgeübt  hatten,  im  Jahre  1862  erlebt  hat.
            
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