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Zweiter Theil. Zehnter Titel.
rstar
rser Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen der Richter
und deren Bestrafung.
§. 1. Ein Richter, welcher
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder
2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens ¬
oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt**)
unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
§. 2. Ist eine der unter §. 1 fallenden Handlungen (Dienstvergehen)
zugleich in den gemeinen Strafgesetzen vorgesehen, so können die durch dieselben ¬
angedrohten Strafen nur auf Grund des gewöhnlichen Strafverfahrens
von denjenigen Gerichten ausgesprochen werden, welche für die gewöhnlichen
Strafsachen zuständig sind.
§. 3. Im Laufe einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten ¬
darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der
nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen ¬
eine Untersuchung von dem gewöhnlichen Strafrichter gegen den Angeschuldigten ¬
eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen ¬
Erledigung der strafgerichtlichen Untersuchung ausgesetzt werden.
§. 4. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung
erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der strafgerichtört ¬
lichen Untersuchung zur Erblierung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren
nur noch in sofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem
gesetzlichen Thatbestande der Uebertretung, des Vergehens oder des Verbrechens, ¬
welche den Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen
enthalten.
Ist in einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten eine Verurtheilung ¬
ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt
hat, so bleibt es dem Disziplinargerichte vorbehalten, darüber zu entscheiden,
ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen und eine
Disziplinarstrafe zu verhängen sei.
§. 5. Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder
zum Schadenersatze, oder eine sonstige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört ¬
die Klage der Betheiligten vor das Civilgericht, jedoch vorbehaltlich der
Bestimmung des §. 81.
§. 6. Ist von dem gewöhnlichen Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe
von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwere Strafe, auf Verlust
der bürgerlichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen ¬
Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen
Aemtern, oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt, so zieht das Straf**) ¬
(3. A.) Diese Bestimmung ist so dehnbar, daß alles Mögliche als UnwürFieir ¬
digkeit qualifizirt werden kann, selbst die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie
man an der Disziplinirung solcher
richterlichen Beamten, die ihr Wahlrecht nicht im
Sinne der Staatsregierung ausgeübt hatten, im Jahre 1862 erlebt hat.