Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

1152  Zweiter  Theil.  Neunzehnter  Titel.  Von  Armenanstalten.
Züchtigung  nicht  überschreiten;  und  die  Fortschaffung  darf  niemals
ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Obrigkeit  geschehen.
§.  87.  Unentgeltlich  Aufgenommene  sind  der  Anstalt  zu  häuslichen ¬
  Diensten,  so  weit  es  ihre  Kräfte  und  Gesundheitsumstände  zulassen, ¬
  verpflichtet.
§.  88.  In  gleichem  Maße  können  auch  andere  Arbeiten,  die
bloß  zum  Verbrauche  in  der  Anstalt  bestimmt  sind,  so  weit  sie  Fähigkeiten ¬
  und  Kräfte  dazu  besitzen,  von  ihnen  gefordert  werden.
§.  89.  Uebrigens  werden  die  den  Aufgenommenen,  vermöge
ihres  Standes  und  sonstigen  Verhältnisses,  zukommenden  Rechte  und
Pflichten  durch  die  Aufnahme  in  dergleichen  Anstalt  nicht  verändert.
Druck  von  Fr.  Frommann  in  Jena
            
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