Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

Von  Armenanstalten.
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g.  76.  Die  innere  Einrichtung  und  Verfassung  einer  jeden  öf=Innere  Verfassung ¬
  solfentlichen ¬
  Armen=  oder  andern  Versorgungsanstalt  ist  durch  die  für  cher  Ansa.
selbige  von  dem  Staate  vorgeschriebene  oder  genehmigte  Ordnung
und  Instruktion  bestimmt.
§.  77.  Kirchen  und  Kapellen,  welche  für  dergleichen  Anstalten ¬
  besonders  errichtet  sind,  stehen,  gleich  andern,  unter  der  Aufsicht ¬
  der  geistlichen  Obern  der  Diözes,  oder  des  Distrikts
§.  78.  Auf  die  in  der  Anstalt  lebenden  Personen  und  Offcianten ¬
  gebühren  dergleichen  Kirchen  und  Kapellen  wirkliche  Parochialrechte. ¬

§.  79.  Auf  diejenigen  aber,  welche  außerhalb  der  Anstalt  leben, ¬

können  sie  sich  solche  Rechte  nicht  anmaßen.
§.  80.  Die  Vorsteher  und  Verwalter  solcher  Anstalten  sind  als
Vorsteher
und  VerwalDiener =
  des  Staats74)  anzusehen.
§.  81.  Bei  Verwaltung  der  der  Anstalt  zugehörenden  Gelder
und  Gefälle  finden  eben  die  Vorschriften  und  gleiche  Vertretung,  wie
bei  königlichen  Kassen,  statt.
§.  82.  Doch  kommt  der  Anstalt  in  dem  Vermögen  ihrer  Verwalter ¬
  nicht  das  Vorecht  —  75),  wie  bei  königlichen  Kassen,  sondern ¬
  nur  das  der  folgenden  76)  Klasse  zu.
§.  83.  Uebrigens  müssen  dergleichen  Vorsteher  und  Administratoren, ¬
  bei  Führung  ihres  Amtes,  hauptsächlich  nach  der  Stiftungsurkunde, ¬
  und  ihren  besondern  Instruktionen;  demnächst  aber
nach  den,  den  Vormündern  ertheilten  gesetzichen  Vorschriften  sich
achten.
§.  84.  Personen,  welche  in  Armen-  und  andere  öffentliche
Aufgenommene ¬
  Perso.
Verpflegungsanstalten  anfgenommen  worden,  können  sich  der  danen. ¬

rin  eingeführten  Zucht  und  Ordnung  unter  keinerlei  Vorwande  entziehen. ¬

g.  85.  Unruhige  und  Widerspenstige  müssen  von  den  Aufsehern, ¬
  nöthigen  Falls  durch  dienliche  Zwangsmittel,  in  Ordnung
gehalten,  oder  bewandten  Umständen  nach  aus  der  Anstalt  fortgeschafft ¬
  werden.
§.  86.  Die  Strafen  müssen  aber  die  Grenzen  einer  bloßen
74)  Nämlich  als  mittelbare  Statsdiener,  insofern  die  Anstalt  nicht  eine  dem
Fiskus  zugehörige  ist.
15)  (2.  A.)  Hier  sind  die  Worte  „der  Zweiten  Klafset  weggelassen.  Die
Konk.=O.  vom  8.  Mai  185  hat  das  Vorecht  des  Fiskus  im  8.  78  anders  bestimmt. ¬

10)  (2.  A.)  Der  authentische  Text  hat  statt,  folgenden"  das  Wort  „Fünften"
Lus  hat  sich  durch  den  §.  79  der  Konk.-O.  vom  8.  Mai  1855  geändert.
            
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