Von Armenanstalten.
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g. 76. Die innere Einrichtung und Verfassung einer jeden öf=Innere Verfassung ¬
solfentlichen ¬
Armen= oder andern Versorgungsanstalt ist durch die für cher Ansa.
selbige von dem Staate vorgeschriebene oder genehmigte Ordnung
und Instruktion bestimmt.
§. 77. Kirchen und Kapellen, welche für dergleichen Anstalten ¬
besonders errichtet sind, stehen, gleich andern, unter der Aufsicht ¬
der geistlichen Obern der Diözes, oder des Distrikts
§. 78. Auf die in der Anstalt lebenden Personen und Offcianten ¬
gebühren dergleichen Kirchen und Kapellen wirkliche Parochialrechte. ¬
§. 79. Auf diejenigen aber, welche außerhalb der Anstalt leben, ¬
können sie sich solche Rechte nicht anmaßen.
§. 80. Die Vorsteher und Verwalter solcher Anstalten sind als
Vorsteher
und VerwalDiener =
des Staats74) anzusehen.
§. 81. Bei Verwaltung der der Anstalt zugehörenden Gelder
und Gefälle finden eben die Vorschriften und gleiche Vertretung, wie
bei königlichen Kassen, statt.
§. 82. Doch kommt der Anstalt in dem Vermögen ihrer Verwalter ¬
nicht das Vorecht — 75), wie bei königlichen Kassen, sondern ¬
nur das der folgenden 76) Klasse zu.
§. 83. Uebrigens müssen dergleichen Vorsteher und Administratoren, ¬
bei Führung ihres Amtes, hauptsächlich nach der Stiftungsurkunde, ¬
und ihren besondern Instruktionen; demnächst aber
nach den, den Vormündern ertheilten gesetzichen Vorschriften sich
achten.
§. 84. Personen, welche in Armen- und andere öffentliche
Aufgenommene ¬
Perso.
Verpflegungsanstalten anfgenommen worden, können sich der danen. ¬
rin eingeführten Zucht und Ordnung unter keinerlei Vorwande entziehen. ¬
g. 85. Unruhige und Widerspenstige müssen von den Aufsehern, ¬
nöthigen Falls durch dienliche Zwangsmittel, in Ordnung
gehalten, oder bewandten Umständen nach aus der Anstalt fortgeschafft ¬
werden.
§. 86. Die Strafen müssen aber die Grenzen einer bloßen
74) Nämlich als mittelbare Statsdiener, insofern die Anstalt nicht eine dem
Fiskus zugehörige ist.
15) (2. A.) Hier sind die Worte „der Zweiten Klafset weggelassen. Die
Konk.=O. vom 8. Mai 185 hat das Vorecht des Fiskus im 8. 78 anders bestimmt. ¬
10) (2. A.) Der authentische Text hat statt, folgenden" das Wort „Fünften"
Lus hat sich durch den §. 79 der Konk.-O. vom 8. Mai 1855 geändert.