Objekt : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

124  Einführungsgesetz  z.  B.G.B.  II.  Abschn.  Verh.  d.  B.G.B.  z.  d.  Reichsgesetzen.
4.  Die  Grundsätze  des  Artikels  53  sind  auf  die  landesgesetzlichen
Enteignungsfälle  in  Artikel  109  unter  Vorbehalt  abweichender  landes
gesetzlicher  Vorschriften  entsprechend  für  anwendbar  erklärt;  ek.  auch
Art.  67  Abs.  2.
5.  Einen  reichsrechtlichen  Vorbehalt  von  dem  Grundsatz  des  Artikels  53  statuirt
der  folgende  Art.  54.
Reichsrayongesetz.
Artikel  54.
Die  Vorschrift  des  §  36  Absatz  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Be
schränkungen  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom
21.  Dezember  1871  (Reichs=Gesetzbl.  S.  459)  wird  durch  die  Vorschriften
der  Artikel  52,  53  nicht  berührt.  Findet  nach  diesen  Vorschriften  ein  Vertheilungsverfahren ¬
  statt,  so  ist  die  Entschädigung  auf  Ersuchen  des  für  das
Verfahren  zuständigen  Gerichts  an  dieses  zu  leisten,  soweit  sie  zur  Zeit  der
Stellung  des  Ersuchens  noch  aussteht.
Die  Vorschrift  des  §  37  desselben  Gesetzes  wird  dahin  geändert:
Ist  das  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  welches  durch  die  Beschränkung ¬
  des  Eigenthums  beeinträchtigt  wird,  so  kann  der  Berechtigte  bis
zum  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  ihm  der  Eigenthümer  die  Beschränkung
des  Eigenthums  mitgetheilt  hat,  die  (
röffnung  des  Vertheilungsverfahrens
beantragen.
E.  I  31  Abs.  3;  E.  II  28;  R.V.  52;  Mot.  zu  31  S.  143—145;  Prot.  S.  8950,
52,  8958,  9194—9195.  (VI  S.  469,  605.
1.  Grundsätzlich  finden  auch  auf  die  nach  dem  Reichsrayongesetz  zu
zahlende  Entschädigung  die  Grundsätze  der  Artikel  52  und  53  Anwendung
Damit  ist  von  selbst  die  Vorschrift  des  §  37  1.  c.  („welche  Rechte  andern  Realberechtigten
an  der  Entschädigung  zustehen,  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen")  beseitigt.  Die
Anwendung  der  Artikel  52  und  53  ergiebt  auch  ohne  weiteres,  daß  jeder  Berechtigte
bis  zum  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  ihm  die  Beschränkung  des  Eigenthums
angezeigt  ist,  die  Eröffnung  eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den  Grundsätzen  der
§§  105—145  des  Zwangsversteigerungsgesetzes  vom  24.  März  1897  beantragen  kann.
Der  Absatz  2  des  Artikels  spricht  das  letztere  zwecks  Beseitigung  von  Zweifeln
(Prot.  8958)  noch  besonders  aus.
2.  Die  Vorschrift  des  Absatz  1  des  Artikels  hält  dagegen  den  §  36
Absatz  4  des  cit.  Ges.  gegenüber  den  Vorschriften  der  vorhergehenden
Artikel  ausdrücklich  aufrecht.  Die  Bestimmung  lautet:  „Die  (als  Entschädigung
zu  zahlende)  Rente  wird  dem  jeweiligen  im  Rayonkataster  bezeichneten  Besitzer  des
Grundstücks  in  vierteljährlichen  Raten  postnumerando  aus  der  Festungskasse  gezahlt.
Nach  dieser  Vorschrift  —
deren  Bedeutung  in  dem  bezeichneten  Sinne  schon
durch  Entsch.  d.  R.G.  XVII  p.  33  ff.  klar  gestellt  ist
kann  also  die  Festungskasse
ohne  Rücksicht  auf  Artikel  52,  §  1281  B.G.B.  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahlungssperre ¬
  des  Artikels  53  ohne  weiteres  mit  Wirkung  für  die  Realberechtigten  an  den
Eigenthümer  (eingetragenen  Besitzer)
Absatz  1  Satz  2  des  vorliegenden
zahlen.
Artikels  schränkt  diese  Befugniß  nur  soweit  ein,  daß,  wenn  nach  dem  Artikel  53  und
bez.  Artikel  54  Absatz  2  ein  Vertheilungsverfahren  in  Antrag  gebracht  ist,  die  Festungskasse ¬
  dem  Ersuchen  des  zuständigen  Amtsgerichts,  an  dieses  zu  zahlen,  entsprechen  soll.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer