124 Einführungsgesetz z. B.G.B. II. Abschn. Verh. d. B.G.B. z. d. Reichsgesetzen.
4. Die Grundsätze des Artikels 53 sind auf die landesgesetzlichen
Enteignungsfälle in Artikel 109 unter Vorbehalt abweichender landes
gesetzlicher Vorschriften entsprechend für anwendbar erklärt; ek. auch
Art. 67 Abs. 2.
5. Einen reichsrechtlichen Vorbehalt von dem Grundsatz des Artikels 53 statuirt
der folgende Art. 54.
Reichsrayongesetz.
Artikel 54.
Die Vorschrift des § 36 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Be
schränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom
21. Dezember 1871 (Reichs=Gesetzbl. S. 459) wird durch die Vorschriften
der Artikel 52, 53 nicht berührt. Findet nach diesen Vorschriften ein Vertheilungsverfahren ¬
statt, so ist die Entschädigung auf Ersuchen des für das
Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu leisten, soweit sie zur Zeit der
Stellung des Ersuchens noch aussteht.
Die Vorschrift des § 37 desselben Gesetzes wird dahin geändert:
Ist das Grundstück mit einem Rechte belastet, welches durch die Beschränkung ¬
des Eigenthums beeinträchtigt wird, so kann der Berechtigte bis
zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm der Eigenthümer die Beschränkung
des Eigenthums mitgetheilt hat, die (
röffnung des Vertheilungsverfahrens
beantragen.
E. I 31 Abs. 3; E. II 28; R.V. 52; Mot. zu 31 S. 143—145; Prot. S. 8950,
52, 8958, 9194—9195. (VI S. 469, 605.
1. Grundsätzlich finden auch auf die nach dem Reichsrayongesetz zu
zahlende Entschädigung die Grundsätze der Artikel 52 und 53 Anwendung
Damit ist von selbst die Vorschrift des § 37 1. c. („welche Rechte andern Realberechtigten
an der Entschädigung zustehen, bestimmt sich nach den Landesgesetzen") beseitigt. Die
Anwendung der Artikel 52 und 53 ergiebt auch ohne weiteres, daß jeder Berechtigte
bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm die Beschränkung des Eigenthums
angezeigt ist, die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den Grundsätzen der
§§ 105—145 des Zwangsversteigerungsgesetzes vom 24. März 1897 beantragen kann.
Der Absatz 2 des Artikels spricht das letztere zwecks Beseitigung von Zweifeln
(Prot. 8958) noch besonders aus.
2. Die Vorschrift des Absatz 1 des Artikels hält dagegen den § 36
Absatz 4 des cit. Ges. gegenüber den Vorschriften der vorhergehenden
Artikel ausdrücklich aufrecht. Die Bestimmung lautet: „Die (als Entschädigung
zu zahlende) Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataster bezeichneten Besitzer des
Grundstücks in vierteljährlichen Raten postnumerando aus der Festungskasse gezahlt.
Nach dieser Vorschrift —
deren Bedeutung in dem bezeichneten Sinne schon
durch Entsch. d. R.G. XVII p. 33 ff. klar gestellt ist
kann also die Festungskasse
ohne Rücksicht auf Artikel 52, § 1281 B.G.B. und ohne Rücksicht auf die Zahlungssperre ¬
des Artikels 53 ohne weiteres mit Wirkung für die Realberechtigten an den
Eigenthümer (eingetragenen Besitzer)
Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden
zahlen.
Artikels schränkt diese Befugniß nur soweit ein, daß, wenn nach dem Artikel 53 und
bez. Artikel 54 Absatz 2 ein Vertheilungsverfahren in Antrag gebracht ist, die Festungskasse ¬
dem Ersuchen des zuständigen Amtsgerichts, an dieses zu zahlen, entsprechen soll.