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oder vier tadellosen Zeugen. Das vom Kläger und
Appellat beygebrachte Notariatsinstiument, meinte er,
könne zwar soviel gelten, als die Aussagen zweyer
Zeugen; allein, da in dem vorliegenden Fälle durch
vier Zeugen bewiesen worden sey, daß dem Kaufsabschlusse =
die angegebene Bedingung beygefügt worden
sey, so verdienten diese Aussagen allerdings vor dem
Jnstrumente den Vorzug. Dagegen aber bemerkte der
Kläger und Appellat, die von ihm beygebrachte Urkunde =
sey ganz tadelfrey, und durchaus legal verfaßt; und
da die Zeugen das Jahr und den Tag des Abschlusses
des nach ihrer Angabe bedingt abgeschlossenen Kaufs
nicht anzugeben vermöchten, so sey es noch sehr problematisch, =
ob sie nicht von einem ganz andern Falle redeten, =
als dem, worüber die beygebrachte Urkunde aufgenommen =
sey, und könne daher durch die Aussagen
jener Zeugen die Beweiskraft der beygebrachten Urkunde =
auf keinen Fall entkräftet oder vernichtet werden.
Jndeß aus der Vernehmung beyder Theile ergab es sich,
daß über das erwähnte Haus nur ein einziges
Mahl ein Kauf von den Parteien abgeschlossen worden =
sey; und aus diesem Grunde wurde denn in der
Appellationsinstanz für den Beklagten und Appellanten
dahin erkannt, daß der zwischen dem Kläger
und Beklagten abgeschlossene Kaufcontrakt ¬
für bedingt abgeschlossen zu achten,
und Beklagter und Appellant also zu der