Volltext : Lotz, Johann Friedrich Eusebius: Civilistische Abhandlungen zur Berichtigung einiger Punkte der Prozeß-Theorie und Gesetzgebung

74
oder  vier  tadellosen  Zeugen.  Das  vom  Kläger  und
Appellat  beygebrachte  Notariatsinstiument,  meinte  er,
könne  zwar  soviel  gelten,  als  die  Aussagen  zweyer
Zeugen;  allein,  da  in  dem  vorliegenden  Fälle  durch
vier  Zeugen  bewiesen  worden  sey,  daß  dem  Kaufsabschlusse =
  die  angegebene  Bedingung  beygefügt  worden
sey,  so  verdienten  diese  Aussagen  allerdings  vor  dem
Jnstrumente  den  Vorzug.  Dagegen  aber  bemerkte  der
Kläger  und  Appellat,  die  von  ihm  beygebrachte  Urkunde =
  sey  ganz  tadelfrey,  und  durchaus  legal  verfaßt;  und
da  die  Zeugen  das  Jahr  und  den  Tag  des  Abschlusses
des  nach  ihrer  Angabe  bedingt  abgeschlossenen  Kaufs
nicht  anzugeben  vermöchten,  so  sey  es  noch  sehr  problematisch, =
  ob  sie  nicht  von  einem  ganz  andern  Falle  redeten, =
  als  dem,  worüber  die  beygebrachte  Urkunde  aufgenommen =
  sey,  und  könne  daher  durch  die  Aussagen
jener  Zeugen  die  Beweiskraft  der  beygebrachten  Urkunde =
  auf  keinen  Fall  entkräftet  oder  vernichtet  werden.
Jndeß  aus  der  Vernehmung  beyder  Theile  ergab  es  sich,
daß  über  das  erwähnte  Haus  nur  ein  einziges
Mahl  ein  Kauf  von  den  Parteien  abgeschlossen  worden =
  sey;  und  aus  diesem  Grunde  wurde  denn  in  der
Appellationsinstanz  für  den  Beklagten  und  Appellanten
dahin  erkannt,  daß  der  zwischen  dem  Kläger
und  Beklagten  abgeschlossene  Kaufcontrakt ¬
  für  bedingt  abgeschlossen  zu  achten,
und  Beklagter  und  Appellant  also  zu  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer