Von Trennung der Ehe durch richterlichen Ausspruch.
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§. 712. Versagt aber der Mann der Frau den Unterhalt; so
muß der Richter die Verpflegung der Frau nach den Umständen des
Mannes bestimmen*9), und Letztern dazu durch Zwangsmittel anhalten ¬
49a)
§. 713. Fährt dessen ungeachtet der Mann beharrlich fort, der
Frau den Unterhalt zu versagen: so kann
50) Letztere zur Ehescheidungsklage ¬
gelassen werden.
§. 714. Ueberhaupt muß in allen Fällen, wo die Scheidung
gesucht wird, der Richter von Amtswegen bemüht sein, das gute
Vernehmen unter den in Zwietracht gerathenen Eheleuten wieder herzustellen, ¬
und die Ursachen der entstandenen Mißhelligkeiten aus dem
Wege zu räumen.
§. 715. In so weit als der Unterschied der Religion von An=10) Veränderung ¬
der
fang an ein Ehehinderniß ist (§. 36), in so fern giebt ein Ehegatte
Religion.
durch Veränderung seiner bisherigen Religion, dem Andern rechtmäßigen ¬
Anlaß, auf die Scheidung zu klagen 51)
Verbrechens wegen zuerkannten Freiheitsstrafe außer Stande gesetzt, seine Ehefrau
zu ernähren, so ist die letztere auf Ehescheidung zu klagen berechtigt. Erk. dess.
v. 20. Sept. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 367
49) Das geschieht durch ein förmliches Urtel. Denn der Mann muß im
ordentlichen Rechtsverfahren darüber gehört werden: ob er der Frau den Unterhalt
im Sinne dieses Gesetzes versage, und wie hoch die Verpflegungssumme nach den
Umständen zu bestimmen sei. Dafür spricht sich auch der I.M. in dem R. vom
10. März 1841 a. E. aus. (J.M.Bl. S. 124.) (3. A.). Auch das Obertr. gegen
die Meinung des Appell.=Geri
serichts zu Hamm. Erk. vom 12. Febr. 1858 (Archiv
f. Rechtsf. Bd. XXVII, S. 277.
49 a) (3. A.) Der §. 712 setzt bei dem Manne den Besitz der zum Unterhalte
der Frau erforderlichen Geldmittel voraus. Erk. dess. v. 19. Mai 1854 (Arch. f.
Rechtsf. Bd. XIV, S. 32).
50) Wenn sie will. Sie kann es aber auch bei der Verurtheilung des Mannes ¬
zur Reichung des Unterhalts bewenden lassen. Ein J.M.R. vom 9. März
1821 (Jahrb. Bd. XVII, S. 26) sagt, daß, wenn der Mann in seiner Weigerung
fortfahre, die Frau zur Scheidungsklage verwiesen werden müsse. Ist nicht anzunehmen; ¬
es ist auch nirgend eine Zeit vorgeschrieben, wie lange mit Anwendung
des Zwanges zur Zahlung (§. 712) fortgefahren werden solle, bevor damit wieder
einzuhalten und die Scheidung seitens des Richters zu erzwingen sei. Das würde
auch den allgemeinsten Rechtsgrundsätzen über Ausübung der Rechte widersprechen.
Später hat das J.M. die Ansicht dieses R. durch das R. vom 10. März 1841
(I.M.Bl. S. 124) für nicht gerechtfertigt erklärt. — Uebrigens sind die
§. 712
713 auch in den Fallen maßgebend, wenn die Eheleute mit Willen des Mannes
faktisch getrennt leben, und der Mann außer Stande ist oder sich weigert, die Frau
bei sich aufzunehmen. (Ebd. Reskr.
Will die Frau aus diesem Grunde auf Scheidung klagen, so ist die Klage
nicht eher begründet, als bis der Mann die Zwangsmittel zur Gewährung des
Unterhalts hat anwenden lassen und es darauf dennoch abermals zur Exekution
kommen läßt, weil eher die Beharrlichkeit nicht feststeht. Lebt die Frau getrennt
vom Manne, so kommt der §. 684 zur Anwendung.
51) Das Ehehinderniß aus §. 36 fällt grundsätzlich weg, wenngleich die
Sache praktisch so steht, daß z. B. eine Ehe zwischen Juden und Christen nicht zu
Stande kommen kann, weil kein Civilstandsbeamter (Prediger, Pfarrer, Richter