Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 1)

Von  Trennung  der  Ehe  durch  richterlichen  Ausspruch.
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§.  712.  Versagt  aber  der  Mann  der  Frau  den  Unterhalt;  so
muß  der  Richter  die  Verpflegung  der  Frau  nach  den  Umständen  des
Mannes  bestimmen*9),  und  Letztern  dazu  durch  Zwangsmittel  anhalten ¬
  49a)
§.  713.  Fährt  dessen  ungeachtet  der  Mann  beharrlich  fort,  der
Frau  den  Unterhalt  zu  versagen:  so  kann
50)  Letztere  zur  Ehescheidungsklage ¬
  gelassen  werden.
§.  714.  Ueberhaupt  muß  in  allen  Fällen,  wo  die  Scheidung
gesucht  wird,  der  Richter  von  Amtswegen  bemüht  sein,  das  gute
Vernehmen  unter  den  in  Zwietracht  gerathenen  Eheleuten  wieder  herzustellen, ¬
  und  die  Ursachen  der  entstandenen  Mißhelligkeiten  aus  dem
Wege  zu  räumen.
§.  715.  In  so  weit  als  der  Unterschied  der  Religion  von  An=10)  Veränderung ¬
  der
fang  an  ein  Ehehinderniß  ist  (§.  36),  in  so  fern  giebt  ein  Ehegatte
Religion.
durch  Veränderung  seiner  bisherigen  Religion,  dem  Andern  rechtmäßigen ¬
  Anlaß,  auf  die  Scheidung  zu  klagen  51)
Verbrechens  wegen  zuerkannten  Freiheitsstrafe  außer  Stande  gesetzt,  seine  Ehefrau
zu  ernähren,  so  ist  die  letztere  auf  Ehescheidung  zu  klagen  berechtigt.  Erk.  dess.
v.  20.  Sept.  1854  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XIII,  S.  367
49)  Das  geschieht  durch  ein  förmliches  Urtel.  Denn  der  Mann  muß  im
ordentlichen  Rechtsverfahren  darüber  gehört  werden:  ob  er  der  Frau  den  Unterhalt
im  Sinne  dieses  Gesetzes  versage,  und  wie  hoch  die  Verpflegungssumme  nach  den
Umständen  zu  bestimmen  sei.  Dafür  spricht  sich  auch  der  I.M.  in  dem  R.  vom
10.  März  1841  a.  E.  aus.  (J.M.Bl.  S.  124.)  (3.  A.).  Auch  das  Obertr.  gegen
die  Meinung  des  Appell.=Geri
serichts  zu  Hamm.  Erk.  vom  12.  Febr.  1858  (Archiv
f.  Rechtsf.  Bd.  XXVII,  S.  277.
49  a)  (3.  A.)  Der  §.  712  setzt  bei  dem  Manne  den  Besitz  der  zum  Unterhalte
der  Frau  erforderlichen  Geldmittel  voraus.  Erk.  dess.  v.  19.  Mai  1854  (Arch.  f.
Rechtsf.  Bd.  XIV,  S.  32).
50)  Wenn  sie  will.  Sie  kann  es  aber  auch  bei  der  Verurtheilung  des  Mannes ¬
  zur  Reichung  des  Unterhalts  bewenden  lassen.  Ein  J.M.R.  vom  9.  März
1821  (Jahrb.  Bd.  XVII,  S.  26)  sagt,  daß,  wenn  der  Mann  in  seiner  Weigerung
fortfahre,  die  Frau  zur  Scheidungsklage  verwiesen  werden  müsse.  Ist  nicht  anzunehmen; ¬
  es  ist  auch  nirgend  eine  Zeit  vorgeschrieben,  wie  lange  mit  Anwendung
des  Zwanges  zur  Zahlung  (§.  712)  fortgefahren  werden  solle,  bevor  damit  wieder
einzuhalten  und  die  Scheidung  seitens  des  Richters  zu  erzwingen  sei.  Das  würde
auch  den  allgemeinsten  Rechtsgrundsätzen  über  Ausübung  der  Rechte  widersprechen.
Später  hat  das  J.M.  die  Ansicht  dieses  R.  durch  das  R.  vom  10.  März  1841
(I.M.Bl.  S.  124)  für  nicht  gerechtfertigt  erklärt.  —  Uebrigens  sind  die
§.  712
713  auch  in  den  Fallen  maßgebend,  wenn  die  Eheleute  mit  Willen  des  Mannes
faktisch  getrennt  leben,  und  der  Mann  außer  Stande  ist  oder  sich  weigert,  die  Frau
bei  sich  aufzunehmen.  (Ebd.  Reskr.
Will  die  Frau  aus  diesem  Grunde  auf  Scheidung  klagen,  so  ist  die  Klage
nicht  eher  begründet,  als  bis  der  Mann  die  Zwangsmittel  zur  Gewährung  des
Unterhalts  hat  anwenden  lassen  und  es  darauf  dennoch  abermals  zur  Exekution
kommen  läßt,  weil  eher  die  Beharrlichkeit  nicht  feststeht.  Lebt  die  Frau  getrennt
vom  Manne,  so  kommt  der  §.  684  zur  Anwendung.
51)  Das  Ehehinderniß  aus  §.  36  fällt  grundsätzlich  weg,  wenngleich  die
Sache  praktisch  so  steht,  daß  z.  B.  eine  Ehe  zwischen  Juden  und  Christen  nicht  zu
Stande  kommen  kann,  weil  kein  Civilstandsbeamter  (Prediger,  Pfarrer,  Richter
            
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