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Rechts- und Literaturgeschichte.
jener zukommenden Platz usurpirt hat (S. 6). Eine eingehende
Schilderung der nunmehr wieder in ihr Recht eingesetzten Edition
von 1518 nach Form, Titelblatt, Vorreden, Text u. dgl. m. liefert
Sch. S. 14 f.; darnach fehlen dem der Bibliothek des Reichsgerichts
angehörigen Exemplare in fünf Bänden die Institutionen, so daß
zweifelhaft wird, ob diese überhaupt mit in unserer Ausgabe ent-
halten waren (S. 25); die Textesrecension ist, wie im Anschluß
an sehr interessante allgemeine Ausführungen über die Einteilung
in vulgate, florentinische und gemischte Versionen (S. 27 f.) nach-
gewiesen wird, die den ockitionoo mixtae*) eigene und entstammt
den Fradin'schen Drucken (S. 30), auch was Codex und Volumen
anbelangt (S. 31), so daß unserer Ausgabe irgend welcher beson-
derer Werth in dieser Hinsicht nicht zukommt; ihr einziges In-
teresse besteht vielmehr eben im Mangel der Glosse.
Ist nun wirklich dieser letztere Umstand auf humanistische Ein-
flüsse zurückzuführen? Das Fehlen jeder kritischen Sorge für den
Text spricht offenbar dagegen, daß die Edition einer gelehrten
Untersuchung ihren Ursprung verdankt; Eintheilung und Form
der Vorreden tragen ganz mittelalterliches Gepräge (s. S. 17, 20.
24), welchem die Erwähnung des lediglichen orthographischen Auf-
satzes des Bologninus (©. 6) kaum Eintrag thut; trotzdem und
schließlich trotz einer in dem Vorwort zum ersten Band (©. 15)
enthaltenen anderweitigen Hinweisung hegt Sch. S. 27 kein Be-
denken, jene Frage zu bejahen. Res. muß gestehen, daß ihm die
Sache zweifelhaft erscheint; aber es ist hier nicht der Ort, den
von eben jenem Vorwort durch Erwähnung des französischen Post-
glossators Faber gegebenen Wink weiter zu verfolgen; es würde
dazu eines weitläufigeren Eingehens auf diesen höchst interessanten
und eigenartigen Autor bedürfen, welches besser einer anderen
Stelle Vorbehalten bleibt, während hier diese Andeutung genügen
muß. Nicht aber soll zum Schlüsse versäumt werden, der eleganten
*) Erste editio mixta ist nicht, wie bisher angenommen wurde, die
Fradin'sche von 1510—1511, sondern die von Mag. Nicolaus de Benedictis
1509 veranstaltete (Sch. S. 29).