fullscreen : Code Napoléon

III.  Buch.  20.  Titel.  2.  Cap.
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2220.  Man  kann  nicht  zum  Vorgus  der  Verjährung  entsagen, =
  wohl  aber  kann  man  sich  der  schon  vollendeten  begeben.
2221.  Die  Entsagung  auf  die  Verjährung  geschieht
entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend;  die  stillschweigende
beruht  auf  Thatsachen,  welche  eine  Entsagung  auf  das
erworbene  Recht  voraussetzen.
2222.  Wer  nicht  veräußern  kann,  kann  auch  nicht  der
vollendeten  Verjährung  sich  begeben.
2223.  Den  Richtern  ist  es  nicht  gestattet,  die  Einrede
der  Verjährung  von  Amts  wegen  zu  ergänzen.
2224.  Die  Verjährung  kann  in  jeder  Lage  des  Processes,
selbst  vor  dem  Appellationshofe,  vorgeschützt  werden,  falls
nicht  etwa  die  Umstände  vermuthen  lassen,  daß  der  Theil,
welcher  sich  auf  die  Verjährung  nicht  bezogen  hat,  derselben
entsagt  habe.
2225.  Die  Gläubiger  oder  jede  andere  Person,  die  ein
Jnteresse  dabey  hat,  daß  die  Verjährung  vollendet  sey
können  sich  darauf  beziehen,  wenn  gleich  der  Schuldner
oder  Eigenthümer  sich  derselben  begibt.
2236.  Man  kann  das  Eigenthum  an  Sachen,  welche
dem  bürgerlichen  Verkehre  entzogen  sind,  nicht  verjähren.
2227.  Der  Staat,  wie  auch  öffentliche  Anstalten  und
Gemeinden,  sind  den  nämlichen  Verjährungsarten,  welche
gegen  Privatpersonen  statt  finden,  unterworfen,  und  können
sich  derselben  auf  gleiche  Weise,  wie  jene,  bedienen.
Zweytes  Capitel.
Von  dem  Besitze.
2228.  Der  Besitz  ist  vorhanden,  wenn  sich  Jemand  in  der
körperlichen  Jnhabung  oder  Benutzung  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  in  eigenem  Namen  befindet,  oder  wenn  in  seinem
Namen  ein  Dritter  die  Sache  inne  hat,  oder  das  Recht  ausübt.
            
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