Volltext : Eisele, Fridolin: ¬Die Compensation nach römischen und gemeinem Recht

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Modalitäten  von  Herbeiführung  der  Compensation  mittelst  exe  doli
gänzlich  schweigt,  eine  erhöhte  Bedeutung,  welche  von  der  eines
testimonium  negativum  nicht  weit  entfernt  ist.
Es  erübrigt  daher  nur  noch  der  Nachweis,  dass  in  klassischer
Zeit  eine  exceptio  zur  Minderung  der  Condemnation  nicht  führen
konnte,  sowie,  dass  speciell  dafür,  dass  um  die  Zeit  Marc  Aurels
und  später  durch  inserierte  exce  doli  wirkliche  Compensation  herbeigeführt -
  worden  sei,  ein  Beweis  aus  den  Quellen  nicht  erbracht  werden ¬
  kann.  In  Bezug  auf  diese  Punkte  haben  sich  aber  unsre  Ausführungen ¬
  ebensowohl  gegen  Übbelohde,  als  gegen  Dernburg
zu  richten.
§.  7.
Allgemeine  Prüfung  der  Behauptung,  dass  im  klassischen  Process
Partial-Exceptionen  Minderung  der  Condemnation  bewirkten.
Es  ist  den  Vertheidigern  des  Satzes  von  der  minuierenden  Kraft
der  Partial-Exceptionen  nicht  entgangen,  dass  sich  ihre  Ansicht  mit
der  Logik  der  Formel,  in  die  eine  exceptio  eingestellt  ist,  nicht
recht  verträgt,  und  es  soll  hier  zunächst  die  Art  und  Weise,  wie
sie  sich  mit  diesem  unbequemen  Umstande  abzufinden  versuchen,  beleuchtet ¬
  werden.
Zufolge  Gaius  4,  119  werden  alle  Exceptionen  als  Negativen
der  vom  Beklagten  aufgestellten  Exceptionsbehauptung  der  formula
so  inseriert,  dass  sie  gleichzeitig  die  Anweisung  zu  condemnieren  zu
einer  bedingten  machen.  Danach  lautete  —  um  eine  von  Gaius
a.  a.  O.  selbst  formulierte  und  uns  gerade  am  meisten  interessierende
exceptio  als  Beispiel  zu  wählen  —  die  a°  certae  creditae  pecuniae
mit  inserierter  exceptio  doli  so:  si  paret,  Num  Num  4°  4°  C  dare  oporlere, ¬
  si  in  ea  re  nihil  dolo  malo  A'  A'  factum  sit  neque  fiat  ')  iudex
Num  A°  C  condemna,  s.  n.  p.  a.  Nach  der  gemeinen  Logik  scheint
hier  keine  Möglichkeit  offenzustehen,  als  entweder  auf  100  zu  verurtheilen ¬
  oder  aber  zu  absolvieren.  Auch  die  Erläuterung,  welche
’)  Ob  man  die  exco  hierher,  oder  wie  Dernburg  (S.  205  f.)  will  —  soviel ¬
  ich  weiss  ohne  Nachfolge  zu  finden  —  hinter  die  condemnatio  stellt,  thut,
wie  mir  scheint,  nichts  zur  Sache.
            
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