Zu Gunsten der Dos.
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obliegende Verbindlichkeit erfuͤlle, so muͤsse man sofort auf
Seiten der Frau eine Mora ex re auch ohne Interpellation
annehmen; für den extraneus dotis promissor nach Ablauf ¬
von 2 Jahren, da ihm ausnahmsweise eine zweijährige
Frist zur Entrichtung der versprochenen Dos gewaͤhrt sei. —
Allein das Ungenugende dieser Argumentation ergibt sich von
selbst daraus, daß dieselbe auf der gleich irrigen Annahme
einer Mora ex re bei allen zweiseitigen Verträgen, vom
Augenblick der einseitig geschehenen Erfuͤllung an, beruht.
3) Jede Dos koͤnne einer pia caussa gleichgestellt werden
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da sie, wie jene, auf einer Pietät beruhe
Man müsse
demnach die Vorrechte der pia caussa auf die Dos anwenden.
Wenn nun zu Gunsten der Forderungen der Kirche und der
legata ad pias caussas, so sei auch in favorem dotis pro130 ¬
missae eine Mora ex re anzunehmen
— Dieser Grund
mochte in der That der allerwillkuͤhrlichste sein und kaum unjuristischer ¬
erdacht werden können. Wo bleibt die Bestimmtheit ¬
und Gerechtigkeit des Rechtes, wenn es so beliebiger Anwendung ¬
und Deutung anheimgegeben wird? Müßte dann
nicht aus gleichem Grunde eine Mora ex re bei jeder durch
Pietat gebotenen Schenkung angenommen, und auf der andern
Seite der Abzug der Quarta Falcidia bei jedem legatum
dotis für unstatthaft erklärt werden, da ja Schenkungen
der Art auch eine Pietät in sich enthalten und das legatum ¬
dotis dem legatum ad pias caussas gleich zu setzen?
Uebrigens scheint diese ganz irrige Lehre von einer Mora
ex re zu Gunsten der Dos ihren Ursprung zu haben in einem
andern Irrthum. Man ging aus von der beschränkten Ansicht, ¬
daß eine Verbindlichkeit zur Entrichtung von Zinsen
nur entstehen könne durch Vertrag oder Verzug, überonera ¬
matrimonii subeat, acquum
lier, si in ea opinione sit, ut creest, ¬
cum etiam fructus percipere.
dat se pro dote obligatam, quidCf. -
L.75. D. eod. — cuius etiam
quid dotis nomine dederit, non
iatrimonii opera maritus sustirepetit -
; sublata enim falsa opinionet -
ne, relinquitur pietatis caussa. ex
qua solutum repeti non potest.
434) Vgl. oben §. 30.
436) Diesen Grund macht beson435) =
L. 32. §. 2. D. de condict.
ders geltend Arumaeus l. c. cap.
indeb. (12,6.) — Julian Mu -
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Nr. 17.