Inhaltsverzeichnis : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

Zu  Gunsten  der  Dos.
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obliegende  Verbindlichkeit  erfuͤlle,  so  muͤsse  man  sofort  auf
Seiten  der  Frau  eine  Mora  ex  re  auch  ohne  Interpellation
annehmen;  für  den  extraneus  dotis  promissor  nach  Ablauf ¬
  von  2  Jahren,  da  ihm  ausnahmsweise  eine  zweijährige
Frist  zur  Entrichtung  der  versprochenen  Dos  gewaͤhrt  sei.  —
Allein  das  Ungenugende  dieser  Argumentation  ergibt  sich  von
selbst  daraus,  daß  dieselbe  auf  der  gleich  irrigen  Annahme
einer  Mora  ex  re  bei  allen  zweiseitigen  Verträgen,  vom
Augenblick  der  einseitig  geschehenen  Erfuͤllung  an,  beruht.
3)  Jede  Dos  koͤnne  einer  pia  caussa  gleichgestellt  werden
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da  sie,  wie  jene,  auf  einer  Pietät  beruhe
Man  müsse
demnach  die  Vorrechte  der  pia  caussa  auf  die  Dos  anwenden.
Wenn  nun  zu  Gunsten  der  Forderungen  der  Kirche  und  der
legata  ad  pias  caussas,  so  sei  auch  in  favorem  dotis  pro130 ¬

missae  eine  Mora  ex  re  anzunehmen
—  Dieser  Grund
mochte  in  der  That  der  allerwillkuͤhrlichste  sein  und  kaum  unjuristischer ¬
  erdacht  werden  können.  Wo  bleibt  die  Bestimmtheit ¬
  und  Gerechtigkeit  des  Rechtes,  wenn  es  so  beliebiger  Anwendung ¬
  und  Deutung  anheimgegeben  wird?  Müßte  dann
nicht  aus  gleichem  Grunde  eine  Mora  ex  re  bei  jeder  durch
Pietat  gebotenen  Schenkung  angenommen,  und  auf  der  andern
Seite  der  Abzug  der  Quarta  Falcidia  bei  jedem  legatum
dotis  für  unstatthaft  erklärt  werden,  da  ja  Schenkungen
der  Art  auch  eine  Pietät  in  sich  enthalten  und  das  legatum ¬
  dotis  dem  legatum  ad  pias  caussas  gleich  zu  setzen?
Uebrigens  scheint  diese  ganz  irrige  Lehre  von  einer  Mora
ex  re  zu  Gunsten  der  Dos  ihren  Ursprung  zu  haben  in  einem
andern  Irrthum.  Man  ging  aus  von  der  beschränkten  Ansicht, ¬
  daß  eine  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von  Zinsen
nur  entstehen  könne  durch  Vertrag  oder  Verzug,  überonera ¬
  matrimonii  subeat,  acquum
lier,  si  in  ea  opinione  sit,  ut  creest, ¬
  cum  etiam  fructus  percipere.
dat  se  pro  dote  obligatam,  quidCf. -
  L.75.  D.  eod.  —  cuius  etiam
quid  dotis  nomine  dederit,  non
iatrimonii  opera  maritus  sustirepetit -
  ;  sublata  enim  falsa  opinionet -

ne,  relinquitur  pietatis  caussa.  ex
qua  solutum  repeti  non  potest.
434)  Vgl.  oben  §.  30.
436)  Diesen  Grund  macht  beson435) =
  L.  32.  §.  2.  D.  de  condict.
ders  geltend  Arumaeus  l.  c.  cap.
indeb.  (12,6.)  —  Julian  Mu -
 ¬
  Nr.  17.
            
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