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gleichfalls an der exclusorischen Natur der exceptio doli festhält,
greift, um dem Rescript Marc Aurels einen Inhalt zu geben, welcher
über die seiner Ansicht nach damals schon lange bestehende, ja sogar
schon wieder im Abkommen begriffene (S. 83) Verwendung der exc.
doli zur Compensation hinausgeht, zu der Annahme, die Institutionenverfasser ¬
hätten in ihrem Referat über das Rescript unter compensatio ¬
die Retention verstanden, und gründet diese Ansicht auf
die, wie sich zeigen wird, unhaltbare Supposition, dass auch in 1. ult.
C. ht. von Retention, und nicht von Compensation die Rede sei,
ferner auf die Lesung easdem (statt eas) compensationes in §. 30 I.
de act., worüber unten Weiteres.
Den Genannten, welche übereinkommen in der Annahme, dass
die inserierte exco doli als solche nur gänzliche Abweisung des Beklagten ¬
habe bewirken können, stehen als besondere Gruppe, unter
sich übrigens gleichfalls differierend, gegenüber Dernburg (S. 187 ff.
Übbelohde (S. 121ff.) und Asher (p. XI), welche alle der exc.
doli minuierende Kraft beilegen, und somit dem iudex die Möglichkeit ¬
zusprechen, bei inserierter exce doli selbst den Abzug der Gegenforderung ¬
von der Forderung vorzunehmen und auf den Saldo zu
erkennen.
Einen wesentlichen Fortschritt in der richtigen Erfassung des
Rescripts machte, übrigens gleichfalls die exclusorische Natur der
Exceptionen behauptend, v. Scheurl (S. 162 f.) durch die Annahme, ¬
dass die exco doli nur in iure opponiert, und auf Grund
dessen Kläger gezwungen worden sei, mit der formula cum compensatione ¬
oder cum deductione zu klagen. Am nächsten steht ihm
Huschke (in der iurisprud. anteiust. zu Paul. sent. rec. II, 5, 3);
nur fasst er den Zwang zu dem agere cum comp. oder cum deduct.
als einen indirecten, vermittelt durch die, wegen sonst inserierter
exc° doli, drohende gänzliche Abweisung.
habe«; so ist nicht abzusehen, wie die eingestellte exceptio noch exclusive Kraft
hatte und behielt, wenigstens in all den Fällen nicht, wo der iudex von jener
Macht Gebrauch machte.
5) Auch Brinz nimmt an, dass agere cum compensatione nach Julian
(wegen 1. 2 ht.) aber noch vor Paulus das allgemeine Mittel geworden sei, um
(S. 95); er bringt
dem Beklagten die Billigkeit der Compensation zu verschaffen
dies aber mit dem Rescript Marc Aurels in keine Verbindung.