Volltext : Eisele, Fridolin: ¬Die Compensation nach römischen und gemeinem Recht

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gleichfalls  an  der  exclusorischen  Natur  der  exceptio  doli  festhält,
greift,  um  dem  Rescript  Marc  Aurels  einen  Inhalt  zu  geben,  welcher
über  die  seiner  Ansicht  nach  damals  schon  lange  bestehende,  ja  sogar
schon  wieder  im  Abkommen  begriffene  (S.  83)  Verwendung  der  exc.
doli  zur  Compensation  hinausgeht,  zu  der  Annahme,  die  Institutionenverfasser ¬
  hätten  in  ihrem  Referat  über  das  Rescript  unter  compensatio ¬
  die  Retention  verstanden,  und  gründet  diese  Ansicht  auf
die,  wie  sich  zeigen  wird,  unhaltbare  Supposition,  dass  auch  in  1.  ult.
C.  ht.  von  Retention,  und  nicht  von  Compensation  die  Rede  sei,
ferner  auf  die  Lesung  easdem  (statt  eas)  compensationes  in  §.  30  I.
de  act.,  worüber  unten  Weiteres.
Den  Genannten,  welche  übereinkommen  in  der  Annahme,  dass
die  inserierte  exco  doli  als  solche  nur  gänzliche  Abweisung  des  Beklagten ¬
  habe  bewirken  können,  stehen  als  besondere  Gruppe,  unter
sich  übrigens  gleichfalls  differierend,  gegenüber  Dernburg  (S.  187  ff.
Übbelohde  (S.  121ff.)  und  Asher  (p.  XI),  welche  alle  der  exc.
doli  minuierende  Kraft  beilegen,  und  somit  dem  iudex  die  Möglichkeit ¬
  zusprechen,  bei  inserierter  exce  doli  selbst  den  Abzug  der  Gegenforderung ¬
  von  der  Forderung  vorzunehmen  und  auf  den  Saldo  zu
erkennen.
Einen  wesentlichen  Fortschritt  in  der  richtigen  Erfassung  des
Rescripts  machte,  übrigens  gleichfalls  die  exclusorische  Natur  der
Exceptionen  behauptend,  v.  Scheurl  (S.  162  f.)  durch  die  Annahme, ¬
  dass  die  exco  doli  nur  in  iure  opponiert,  und  auf  Grund
dessen  Kläger  gezwungen  worden  sei,  mit  der  formula  cum  compensatione ¬
  oder  cum  deductione  zu  klagen.  Am  nächsten  steht  ihm
Huschke  (in  der  iurisprud.  anteiust.  zu  Paul.  sent.  rec.  II,  5,  3);
nur  fasst  er  den  Zwang  zu  dem  agere  cum  comp.  oder  cum  deduct.
als  einen  indirecten,  vermittelt  durch  die,  wegen  sonst  inserierter
exc°  doli,  drohende  gänzliche  Abweisung.
habe«;  so  ist  nicht  abzusehen,  wie  die  eingestellte  exceptio  noch  exclusive  Kraft
hatte  und  behielt,  wenigstens  in  all  den  Fällen  nicht,  wo  der  iudex  von  jener
Macht  Gebrauch  machte.
5)  Auch  Brinz  nimmt  an,  dass  agere  cum  compensatione  nach  Julian
(wegen  1.  2  ht.)  aber  noch  vor  Paulus  das  allgemeine  Mittel  geworden  sei,  um
(S.  95);  er  bringt
dem  Beklagten  die  Billigkeit  der  Compensation  zu  verschaffen
dies  aber  mit  dem  Rescript  Marc  Aurels  in  keine  Verbindung.
            
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