De vulgari et pupillari substitutione. 33'
Eigenerben ungeachtet des gesetzlich bereits eingetretenen
Erwerbes immer noch in Betracht kommt 76)
Allerdings
kann aber die Substitution auch noch nach dem Tode des
suus heres wirksam werden, indem das Recht zu abstiniren ¬
auf dessen Erben transmittirt wird??
" —
Uebrigens ¬
muß man den Vorzug des Substituten vor den
Erbeserben alsdann zugeben, wenn der suus heres unmündig ¬
ist. Hat der Erblasser eine Pupillarsubstitution
angeordnet, der Pupill aber die väterliche Erbschaft erworben ¬
und stirbt vor den Jahren der Mündigkeit, so
tritt nunmehr die Pupillarsubstitution in Kraft; erwirbt
er überall nicht, oder abstinirt, so erbt der Substitut
Kraft der stillschweigenden Vulgarsubstitution. Ein Gleiches ¬
tritt ein, wenn nur vulgariter substituirt ist, die
Substitution aber als eine duplex bestehen kann (§.1447).
Hieraus folgt denn freilich, daß der Vorzug des Erbeserben ¬
vor dem Substituten auf den Fall zu beschränken ist,
wenn dem suus heres nur vulgariter, nicht auch pupillariter ¬
substituirt werden kann?3)
Was nun die übrigen (oder vielmehr die eigentlichen)
Transmissionsfälle anbetrifft, so beruft man sich für den
Vorzug des Substituten vor dem Transmissar im Allgemeinen ¬
auf die als wahrscheinlich anzunehmende Absicht
des Testirers, nur den Instituirten selbst, nicht aber die
ihm meistens wohl unbekannten und gleichgiltigen Erbes76) ¬
Vergl. VINNIUS ad pr. J. de vulg. subst. Nr. 4. 5. 6.
et ad §. ult. cod. Nr. 2. und STRUVE synt. jur. civ.
Exerc. XXXIII. Th. 17.
Marezoll in der
7) L. 7. §. 1. D. de acq. her. —
Zeitschr. für Civilr. u. Prozeß. Bd. II. S. 83 fg.
78) Vergl. Ulr. HUBER prael. ad Tit. Dig. de vulg. et
pup. subst. Nr. 3.
Glücks Erläut. d. Pand. 40. Th.