Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 40)

De  vulgari  et  pupillari  substitutione.  33'
Eigenerben  ungeachtet  des  gesetzlich  bereits  eingetretenen
Erwerbes  immer  noch  in  Betracht  kommt  76)
Allerdings
kann  aber  die  Substitution  auch  noch  nach  dem  Tode  des
suus  heres  wirksam  werden,  indem  das  Recht  zu  abstiniren ¬
  auf  dessen  Erben  transmittirt  wird??
"  —
Uebrigens ¬
  muß  man  den  Vorzug  des  Substituten  vor  den
Erbeserben  alsdann  zugeben,  wenn  der  suus  heres  unmündig ¬
  ist.  Hat  der  Erblasser  eine  Pupillarsubstitution
angeordnet,  der  Pupill  aber  die  väterliche  Erbschaft  erworben ¬
  und  stirbt  vor  den  Jahren  der  Mündigkeit,  so
tritt  nunmehr  die  Pupillarsubstitution  in  Kraft;  erwirbt
er  überall  nicht,  oder  abstinirt,  so  erbt  der  Substitut
Kraft  der  stillschweigenden  Vulgarsubstitution.  Ein  Gleiches ¬
  tritt  ein,  wenn  nur  vulgariter  substituirt  ist,  die
Substitution  aber  als  eine  duplex  bestehen  kann  (§.1447).
Hieraus  folgt  denn  freilich,  daß  der  Vorzug  des  Erbeserben ¬
  vor  dem  Substituten  auf  den  Fall  zu  beschränken  ist,
wenn  dem  suus  heres  nur  vulgariter,  nicht  auch  pupillariter ¬
  substituirt  werden  kann?3)
Was  nun  die  übrigen  (oder  vielmehr  die  eigentlichen)
Transmissionsfälle  anbetrifft,  so  beruft  man  sich  für  den
Vorzug  des  Substituten  vor  dem  Transmissar  im  Allgemeinen ¬
  auf  die  als  wahrscheinlich  anzunehmende  Absicht
des  Testirers,  nur  den  Instituirten  selbst,  nicht  aber  die
ihm  meistens  wohl  unbekannten  und  gleichgiltigen  Erbes76) ¬
  Vergl.  VINNIUS  ad  pr.  J.  de  vulg.  subst.  Nr.  4.  5.  6.
et  ad  §.  ult.  cod.  Nr.  2.  und  STRUVE  synt.  jur.  civ.
Exerc.  XXXIII.  Th.  17.
Marezoll  in  der
7)  L.  7.  §.  1.  D.  de  acq.  her.  —
Zeitschr.  für  Civilr.  u.  Prozeß.  Bd.  II.  S.  83  fg.
78)  Vergl.  Ulr.  HUBER  prael.  ad  Tit.  Dig.  de  vulg.  et
pup.  subst.  Nr.  3.
Glücks  Erläut.  d.  Pand.  40.  Th.
            
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