Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

376  B.  Th.  III.  Realansprüche  der  Eheleute  im  Todesfalle.  §.  173.  174.
läßt  sich  übrigens  nicht  der  Exegese  Paulis  (2,  159  ff.)  beistimmen,
welcher  nach  älterem  Rechte  die  Zeit  dieses  Anspruchs  des  Kindes  auf
bestimmte  Normaljahre  stellt.  Der  Ausdruck  sin  erue  für  den  Antheil
oder  die  Abfindungs=Quote  des  Kindes  kann  übrigens  für  eine  Zeit
nicht  befremden,  welche  bei  diesem  Ausdruck  in  dessen  allgemeinster
Anwendung  keineswegs  grade  einen  Todesfall  oder  ein  Erbrecht  voraussetzte ¬
  (vgl.  §.  31  und  187).
§.  174.
Fortsetzung.
Das  Ordel  III,  11  von  1270.
Aus  den  bisherigen  Betrachtungen  erklärt  es  sich,  daß  unser  ältestes ¬
  Statut  (von  1270)  in  dem  dritten  Stücke,  wo  es  von  der  Theilung ¬
  ausdrücklich  erklärt  zu  handeln,  in  den  ersten  zehn  Ordelen  ausser
gar  nicht  dahin  gehörigen  Gegenständen  nur  die  Art  der  Theilung  und
das  Verhältniß  regulirt,  wenn  nach  dem  Ableben  eines  Ehegatten  keine
Abtheilung  Statt  fand,  und  doch  zur  zweiten  und  ferneren  Ehen  geschritten ¬
  war,  und  daß  erst  im  elften  Ordel  von  der  Pflicht  zur  Abtheilung ¬
  geredet  wird,  hier  aber  das  besitten  bliven  wente  an  sinem
ende  ausdrücklich  Anerkennung  findet.
Wir  haben  dieses  Ordels  bereits  sonst  (Vortr.  3,  2,  282.  336)
gedacht,  und  werden  darauf  noch  weiterhin  (§.  218  ff.)  zurückkommen
müssen.  Eben  deshalb  dürfte  es  angemessen  sein,  hier  in  kritischer
und  exegetischer  Hinsicht  etwas  umständlicher  bei  demselben  zu  verweilen, ¬
  obgleich  es  uns  jetzt  nur  in  der  hier  fraglichen  einzelnen  Beziehung
interessirt.
Es  scheint  folgende,  von  den  meisten  Handschriften  unterstützte
Lesart  des  Ordels  die  ursprüngliche  gewesen  zu  sein:
So  wor  een  man  vnde  eene  vrouwe  to  samende  komet  an  echtschop, -
  vnde  kindere  teet  *),  storue  erer  een,  vnde  worde  der
kindere  welk  othgesunderet  mit  beschedenem  gude,  onde  de  oldere -
  2),  de  dar  leuendich  bleue,  besitten  wolde  3)  an  *)  deme
gantsen  *)  gude  wente  an  sinen  ende,  vnde  velle  it  also  6),  dat
der  kindere  welk  storue,  de  dar  vthgesundert  weren,  ane  eruen'):
dat  gud  scholde  wedder  vallen  an  sinen  3)  elderen  de  dar  sete
ane  gaden  vnde  besitten  wolde  3)  also  wente  an  sinen  ende,
wante  *°)  dat  gud  ongescheden  vnde  vnghedelet  was.  Weren
            
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