Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
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entsprungen, und daher auch, seinem Wesen nach, mit ihr
verschwunden, so daß er jetzt als unnütz vermieden werden ¬
möchte. Gerade umgekehrt haben sich die Formeln in
der angegebenen Weise ausgebildet, um dem in dem inneren ¬
Wesen der Sache gegründeten Gegensatz zum angemessenen ¬
Ausdruck zu dienen. Auch in unsrem heutigen
Recht müssen wir sagen, daß das richterliche Urtheil über
eine in rem actio zunächst auf das Daseyn oder Nichtdaseyn ¬
eines Rechtsverhältnisses gehe, und nur mittelbar
und folgerungsweise auf die Verurtheilung des Beklagten
zu bestimmten Leistungen; anstatt daß diese Verurtheilung
bey der in rem actio der einzige Inhalt des Erkenntnisses
ist. Ja, man kann sagen, daß dieser Unterschied der über
beide Hauptarten der Klagen zu fällenden Urtheile im
Justinianischen Recht sogar noch schärfer hervortritt, als
zur Zeit des früheren Formularprozesses, da nun die Verurtheilung ¬
selbst, gleich unmittelbar, auf die Anerkennung
des streitigen Rechts gerichtet wird, anstatt daß sie früher
stets auf baares Geld zu richten war (§215.r), so daß
ihr jene Anerkennung nur beyläufig eingemischt werden
konnte, etwa als Motiv der auf eine Geldsumme gerichteten ¬
Verurtheilung (2).
Bey den formulae in factum conceptae, also bey al(z) =
In dieser indirecten Weise
sed quae est declarari." L 35
kommt die Anerkennung des Rechts
§1de R. V. (6.1.) „judex senin -
der in rem actio, schon bey
tentia declaravit meum esse.'
den alten Juristen vor. L. 8 §4
Diese, ohne Zweifel unverfälschte,
si serv. (8. 5.) per sententiam
Stellen, haben im Justinianischen
non debet servitus constitui
und heutigen Recht eine noch un¬