Volltext : System des heutigen römischen Rechts (5)

Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
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entsprungen,  und  daher  auch,  seinem  Wesen  nach,  mit  ihr
verschwunden,  so  daß  er  jetzt  als  unnütz  vermieden  werden ¬
  möchte.  Gerade  umgekehrt  haben  sich  die  Formeln  in
der  angegebenen  Weise  ausgebildet,  um  dem  in  dem  inneren ¬
  Wesen  der  Sache  gegründeten  Gegensatz  zum  angemessenen ¬
  Ausdruck  zu  dienen.  Auch  in  unsrem  heutigen
Recht  müssen  wir  sagen,  daß  das  richterliche  Urtheil  über
eine  in  rem  actio  zunächst  auf  das  Daseyn  oder  Nichtdaseyn ¬
  eines  Rechtsverhältnisses  gehe,  und  nur  mittelbar
und  folgerungsweise  auf  die  Verurtheilung  des  Beklagten
zu  bestimmten  Leistungen;  anstatt  daß  diese  Verurtheilung
bey  der  in  rem  actio  der  einzige  Inhalt  des  Erkenntnisses
ist.  Ja,  man  kann  sagen,  daß  dieser  Unterschied  der  über
beide  Hauptarten  der  Klagen  zu  fällenden  Urtheile  im
Justinianischen  Recht  sogar  noch  schärfer  hervortritt,  als
zur  Zeit  des  früheren  Formularprozesses,  da  nun  die  Verurtheilung ¬
  selbst,  gleich  unmittelbar,  auf  die  Anerkennung
des  streitigen  Rechts  gerichtet  wird,  anstatt  daß  sie  früher
stets  auf  baares  Geld  zu  richten  war  (§215.r),  so  daß
ihr  jene  Anerkennung  nur  beyläufig  eingemischt  werden
konnte,  etwa  als  Motiv  der  auf  eine  Geldsumme  gerichteten ¬
  Verurtheilung  (2).
Bey  den  formulae  in  factum  conceptae,  also  bey  al(z) =
  In  dieser  indirecten  Weise
sed  quae  est  declarari."  L  35
kommt  die  Anerkennung  des  Rechts
§1de  R.  V.  (6.1.)  „judex  senin -
  der  in  rem  actio,  schon  bey
tentia  declaravit  meum  esse.'
den  alten  Juristen  vor.  L.  8  §4
Diese,  ohne  Zweifel  unverfälschte,
si  serv.  (8.  5.)  per  sententiam
Stellen,  haben  im  Justinianischen
non  debet  servitus  constitui
und  heutigen  Recht  eine  noch  un¬
            
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