Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Th.  2.  B.  3.  Rechte  an  Sachen.
512
Drittes  Kapitel.
Von  der  subjectiven  Fähigkeit  zur  Lehenserrichtung.
§.  200.
A.  Auf  Seiten  des  Lehensherrn.
Sowohl  eine  physische  als  eine  moralische  Person
kann  ein  Lehen  errichten,  wenn  sie  zu  veräußern  berechtigt =
  a)  und  der  lehensherrlichen  Gewalt  fähig  ist.  In
Beziehung  1.  auf  jenes  Recht  an  der  Sache  ergeben
daher  a.  die  Regeln  des  gemeinen  Rechts,  in  wiefern
Personen,  die  nicht  frei  über  ihr  Vermögen  verfügen
können  oder  fremde  Güter  verwalten,  ein  Lehen  errichten
können.  8.  Dem  Miteigenthümer  steht  nichts  im  Wege,
das  Lehen  für  seinen  Theil  zu  errichten  b),  aber  für  das
deutsche  Gesammteigenthum  (§.  168.)  gelten  natürlich
andere  Regeln,  welche  hier  oft  von  der  Beschaffenheit
des  Prodominium  abhängen,  das  bei  jenem  vorzukommen =
  pflegt;  die  Verschiedenheit  dieser  Verhältnisse  hat
auch  Einfluß  auf  die  Rechte  der  Lehenstreue  c).  7.  Der
Lebensherr,  der  an  einer  fremden  Sache  ein  Lehen
errichtete,  haftet  nach  den  allgemeinen  Regeln  für  die
g)  II.  F.  3.  pr.  Novi  vero  investitura  feudi  non  ab  alio  recte
fit  nisi  ab  eo  qui  legitime  suorum  bonorum  admimstrationem ¬
  habet.  Qui  enim  qualibet  ratione  aliquid  de  suis
rebus  impeditur  alienare,  is  nec  per  feudum  poterit  investituram ¬
  facere.  II.  F.  91.
3)  II.  F.  58.  §.  3.
*)  II.  F.  38.  J.  E.  a  Globig  de  rebus  dubiis  in  jure  feudali ¬
  (Dresd.  et  Lips.  1788.  8.).  Obs.  6.
            
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