Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Th.  2.  B.  3.  Rechte  an  Sachen.
508
§.  198.
c.  Afterlehen.
Ein  entschieden  anerkannter  Gegenstand  lehenrechtlicher =
  Verleihung  ist  auch  das  Recht  des  Lehensherrn  oder
des  Vasallen  am  Lehen  a);  durch  dessen  Infeudation
wird  ein  Afterlehen  (subfeudum  im  Gegensatz  feudum
simplex  s.  planum)  constituirt,  von  Lehensherrn  durch
Obinfeudation,  vom  Vasallen  durch  Subinfeudation.  Jn
beiden  Fällen  ist  dessen  Errichtung  durch  Lehensreichung
per  dationem)  und  durch  Lehensauftrag  (per  oblationem) ¬
  möglich,  aber  die  Befugniß  hierzu,  die  aus  dem
Recht  des  Lehensherrn  und  des  Vasallen  zur  Veräußerung ¬
  beurtheilt  werden  muß,  nach  Verschiedenheit  jener
Fälle  frei  oder  von  der  Einwilligung  der  anderen  Lehensperson ¬
  abhängig  b).  Die  Ausdrücke  Oberlehensherr
dominus  primus),  Lehensherr  (subdominus)  zugleich
Vasall  oder  erster  Vasall,  und  Aftervasall  (subvasallus,
vasallus  secundus)  bezeichnen  die  Lehenspersonen  in  diesem ¬
  Verhältniß.  Nach  Analogie  des  Afterlehens  kann
auch  jede  andere  unvollkommene  Gewehre  Gegenstand
einer  Belehnung  seyn  c).
a)  II.  F.  3.  §.  1.  II.  F.  g.  pr.  II.  F.  34.  §.  2.  3.  II.  F.  55.
§.  4.
b)  Dan.  Nettelbladt  de  juribus  et  obligationibus  ex  feudorum ¬
  oblatione  descendentibus.  Hal.  1770.  4.  v.  Buri  Erläuter. ¬
  des  Lehenr.  S.  606.  Moeller  dist.  feudal.  Cap.  5.
Dist.  14.
e)  Weber  Handb.  des  Lehenr.  Th.  2.  S.  104.
            
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