Objekt : Gareis, Karl: ¬Die Börse und die Gründungen, nebst Vorschlägen zur Reform des Börsenrechts und der Actiengesetzgebung

existirende  Gesellschaftsvertrag  zwischen  den  sämmtlichen  Actionären
als  Subscribenten  erst  abgeschlossen,  gerade  wie  in  den  ersteren
Fällen.  Das  Bedenkliche  ist  nun  aber,  daß  das  „Project"  bereits
eine  „Gründung"  in  sich  schließen  kann  und  daß  es  juristisch  unmöglich ¬
  ist,  diese  Confusion  der  Entstehung  mittels  reiner  Gründung ¬
  unter  den  Entrepreneurs  und  der  Entstehung  mittels  „Project" ¬
  und  herangezogenem  Publikum  scharf  zu  fixiren.
Es  ist
nämlich  möglich,  daß  da,  wo  innerlich  in  Wahrheit  und  primär
eine  „Gründung“  (d.  h.  Errichtung  nur  unter  den  Entrepreneurs
vorliegt,  äußerlich  und  nachher  der  Weg  des  „Projects"  beschritten ¬
  wird;  Das,  was  die  „Gründung"  gethan  hat,  wird  als
feste  Thatsache  dem  „Project"  zu  Grunde  gelegt  und  auf  solcher
zweifelhafter  Grundlage  dann  der  massige  Bau  der  Actiengesellschaft ¬
  aufgeführt,  während  die  Baumeister  der  Grundlage  die
Möglichkeit  und  das  Recht  haben,  sich  allem  Weiteren  und  für
sie  Bedenklichen  zu  entziehen.  Eine  auf  diese  Art  errichtete
Actiengesellschaft  hat  demnach  zwei  Gründungen  durchgemacht:
eine  Primitivgründung  unter  den  Entrepreneurs  und  die  Zeichnung ¬
  auf  Grund  des  Projects.  Man  denkt  heutzutage  unter
„Gründung"  zumeist  an  diesen  halb  gedeckten  halb  offenen  Weg
der  Entstehung  und  bezeichnet  als  „Gründer"  diejenigen  Personen,
welche  unter  sich  den  Gesellschaftsvertrag  vereinbaren,  die  allenfalls
nöthigen  Primitivzeichnungen  des  Capitals  leisten,  dann  aber  ihr
„Project"  und  dazu  wohl  auch  ein  „Statut"  veröffentlichen,  welches ¬
  als  Gesellschaftsvertrag  gelten  soll,  es  aber  nicht  ist.  (Val.
Hecht,  Creditinstitute,  S.  46.)
Es  liegt  nun  zunächst  ganz  im  Ermessen  der  Gründer,  wie
sie  das  Statut  gestalten  und  welche  Activa  sie  der  werdenden
Gesellschaft  zuwenden  wollen.  Uebernehmen  sie,  sei  es  aus  fremder ¬
  Hand,  sei  es  was  noch  bedenklicher  aber  auch  nicht  selten  ist
von  einem  aus  ihrer  Mitte,  Realitäten,  so  sind  die  Gründer  es,
die  deren  Werth  taxiren  und  dadurch  das  Inventar  der  Gesellschaft ¬
  dauernd  fälschen  können.  Was  hindert,  daß  die  Gründer
(382)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer