existirende Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Actionären
als Subscribenten erst abgeschlossen, gerade wie in den ersteren
Fällen. Das Bedenkliche ist nun aber, daß das „Project" bereits
eine „Gründung" in sich schließen kann und daß es juristisch unmöglich ¬
ist, diese Confusion der Entstehung mittels reiner Gründung ¬
unter den Entrepreneurs und der Entstehung mittels „Project" ¬
und herangezogenem Publikum scharf zu fixiren.
Es ist
nämlich möglich, daß da, wo innerlich in Wahrheit und primär
eine „Gründung“ (d. h. Errichtung nur unter den Entrepreneurs
vorliegt, äußerlich und nachher der Weg des „Projects" beschritten ¬
wird; Das, was die „Gründung" gethan hat, wird als
feste Thatsache dem „Project" zu Grunde gelegt und auf solcher
zweifelhafter Grundlage dann der massige Bau der Actiengesellschaft ¬
aufgeführt, während die Baumeister der Grundlage die
Möglichkeit und das Recht haben, sich allem Weiteren und für
sie Bedenklichen zu entziehen. Eine auf diese Art errichtete
Actiengesellschaft hat demnach zwei Gründungen durchgemacht:
eine Primitivgründung unter den Entrepreneurs und die Zeichnung ¬
auf Grund des Projects. Man denkt heutzutage unter
„Gründung" zumeist an diesen halb gedeckten halb offenen Weg
der Entstehung und bezeichnet als „Gründer" diejenigen Personen,
welche unter sich den Gesellschaftsvertrag vereinbaren, die allenfalls
nöthigen Primitivzeichnungen des Capitals leisten, dann aber ihr
„Project" und dazu wohl auch ein „Statut" veröffentlichen, welches ¬
als Gesellschaftsvertrag gelten soll, es aber nicht ist. (Val.
Hecht, Creditinstitute, S. 46.)
Es liegt nun zunächst ganz im Ermessen der Gründer, wie
sie das Statut gestalten und welche Activa sie der werdenden
Gesellschaft zuwenden wollen. Uebernehmen sie, sei es aus fremder ¬
Hand, sei es was noch bedenklicher aber auch nicht selten ist
von einem aus ihrer Mitte, Realitäten, so sind die Gründer es,
die deren Werth taxiren und dadurch das Inventar der Gesellschaft ¬
dauernd fälschen können. Was hindert, daß die Gründer
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