Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 2)

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nahmsweise  aus  besonderen  Gruͤnden  oder  Vertraͤgen
Statt  hat.  Jener  hat  nach  den  verschiedenen  Fällen,
in  welchen  er  vorkömmt,  verschiedene  Benennungen,  z.
B.  der  Kaufhandlohn,  der  Tauschhandlohn,  der  Erb=  |  |
handlohn,  der  Hinausgabshandlohn.  Zu  diesem  rechne
ich  den  Sterbhandlohn,  den  Roßhandlohn,  den  Reuhandlohn =
  und  den  Strafhandlohn.
§.  4.
Allgemeiner  Grundsatz.
Der  Handlohn  wird  dem  Lehenherrn  fuͤr  die  Aufnahme ¬
  des  neuen  Besitzers  oder  die  Uebertragung  des
nutzbaren  Eigenthumes  gezahlt.  Es  muß  daher,  so  oft
ein  neuer  Besitzer  aufgenommen  wird,  der  Handlohn
gezahlt  werden.  Die  Kammeralinstruction  v.  J.  1735
stellt  dem  zu  Folge  den  General=Grundsatz  auf,  daß
bey  jeder  Veräußerung  des  Erbzinslehens  der  neue  Erwerber =
  desselben  den  Handlohn  entrichten  müͤsse.  In
diesem  einfachen  und  einzelnen  Satze  ist  die  ganze  Theorie ¬
  des  Handlohns  begriffen,  und  es  bedarf  nur  strenger =
  Consequenz,  um  sich  durch  alle  moͤgliche  Falle,  welche ¬
  kammeralistische  Schriftsteller  in  ein  wahres  Labyrinth =
  verwandelt  haben,  ohne  Schwierigkeit  durchzuarbeiten. ¬

§.  5.
Falle,  in  welchen  der  Handlohn  Statt  hat.
Nach  Vorausschickung  dieses  allgemeinen  Grundsatzes =
  wollen  wir  die  verschiedenen  Fälle,  worin  der
Handlohn  Statt  hat,  im  allgemeinen  und  insbesondere
durch¬
            
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