Volltext : Ehrlich, Paul: ¬Das Reichs-Hypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung

IV.  Kapitel.  Die  Regelung  der  übrigen  Staatsaufsicht.  169
Vor  Eintritt  der  Katastrophen  des  Jahres  1900  war  in
Preussen  zur  Ausübung  der  zuletzt  genannten  unmittelbaren
Aufsicht  nur  ein  einziger  Funktionär,  welcher  den  Namen
Bankinspektor  führt,  für  die  sämtlichen  11  preussischen  Institute ¬
  bestellt.  Wir  haben  bereits  genügend  zu  konstatieren
Gelegenheit  gehabt,  wie  unzulänglich  sich  diese  Art  der  Regelung ¬
  zu  jener  Zeit  erwiesen  hat.  Nach  Eintritt  der  Krisen
wurde  denn  auch  die  Zahl  der  Inspektoren  auf  drei  erhöht,
welche  sämtlich  im  Hauptamte  tätig  sind  und  den  Fachkreisen
entnommen  zu  werden  pflegen.  Sie  nehmen  häufige  eingehende ¬
  Revisionen  der  Banken  vor,  beobachten  den  ganzen
Geschäftsbetrieb  —  neuerdings  sogar  unter  häufigem  Aus
tausch  der  Bezirkel)  —  und  stellen  auch  nich  selten  Stichproben ¬
  an,  um  die  Richtigkeit  der  Beleihungstaxen  zu  prüfen.
Ich  halte  im  Prinzip  die  jetzt  in  Preussen  zur  Einführung ¬
  gelangte  Staatsaufsicht  für  die  richtige,  allerdings  mit
der  Einschränkung,  dass,  wie  schon  ausführlich  nachgewiesen
ist,  die  zuletzt  erwähnte  Nachprüfung  der  Schätzungen  durch
Stichproben  allein  auch  nicht  im  entferntesten  genügt,  um  die
Zuverlässigkeit  der  Taxen  zu  gewährleisten.
Auch  die  »Frankfurter  Zeitung:  beurteilt  die  jetzt  in
Preussen  in  Geltung  befindliche  allgemeine  Staatsaufsicht
grundsätzlich  günstig,  2)  doch  möchte  sie  die  Kontrolle  durch
2  Massnahmen  noch  intensiver  gestaltet  wissen.  Einmal
möchte  sie  für  jede  Bank  besonders  einen  Inspektor  im  Hauptamte ¬
  ernannt  haben  und  zwar  unter  Ausstattung  mit  dem  Range
eines  hohen  Beamten  und  entsprechender  Besoldung.  Das
Blatt  veranschlagt  die  Kosten  für  einen  solchen  auf  M  5—6000
jährlich,  welche  von  der  betreffenden  Bank  aufgebracht  und
an  die  Staatskasse  abgeführt  werden  sollen,  um  durch  diese
als  Dienstgehalt  an  den  Beamten  gezahlt  zu  werden.  Ich
möchte  es  bezweifeln,  ob  eine  derartige  Massregel  in  dem
vollen  Umfange,  in  welchem  sie  gefordert  wird,  auch  als
wirklich  notwendig  erscheint.  Um  dieses  beurteilen  zu  können,
*)  »Frankfurter  Zeitung«,  Handelsblatt  vom  12.  Dezember  1906.
2)  »Frankfurter  Zeitung«,  Handelsblatt  vom  12.  Dezember  1906.
            
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