Volltext : Ehrlich, Paul: ¬Das Reichs-Hypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung

IV.  Kapitel.  Die  Regelung  der  übrigen  Staatsaufsicht.
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Anzeichen,  welche  den  Katastrophen  des  Jahres  1900  vorausgingen. ¬

Die  Aufsichtsbehörden  waren  hierdurch  in  Preussen  und
in  Mecklenburg-Strelitz  sofort  in  der  Lage,  genaue  Revisionen
durch  besondere  Kommissionen  anzuordnen,  vor  allem  aber
weitere  Schädigungen  der  Pfandbriefgläubiger  dadurch  zu  verhindern, ¬
  dass  bei  den  betreffenden  Instituten  sofort  die
Dividenden  »gesperri«,  das  heisst,  die  weitere  Auszahlung  von
solchen  suspendiert  und  dass  ferner  die  weitere  Ausgabe  von
Pfandbriefen  sistiert  wurde.
Dagegen  hat  sich  die  Ausgestaltung  der  Aufsicht  im
einzelnen,  wie  sie  insbesondere  in  Preussen  vorgenommen
war,  als  ungenügend  erwiesen.  Es  war  nämlich  den  staatlichen
Organen  dort  nicht  gelungen,  der  Misswirtschaft,  wie  sie  in
der  geschilderten  vielgestaltigen  Form  zu  Tage  trat,  auf  die
Spur  zu  kommen,  geschweige  denn  diese  vorher  aufzudecken.
Dieser  mangelhafte  Ausbau  der  Aufsicht  resultierte  zum
Teil  daraus,  dass  man  in  Preussen  in  Uebereinstimmung  mit
den  auch  vom  Gesetzgeber  in  der  Begründungl)  gegebenen
Intentionen  die  allgemeine  staatliche  Aufsicht  wohl  als  ein
Recht,  nicht  aber  als  eine  Pflicht  der  Regierung  ansah;  ferner
aber  wurde  eine  intensivere  Ausgestaltung  dieser  Kontrolle
wiederum  auch  deshalb  nicht  für  erforderlich  erachtet,  weil
man,  gestützt  auf  das  schon  mehrfach  erwähnte  grosse  Vertrauen ¬
  zu  den  Banken,  den  Geschäftsbetrieb  der  Institute  in
ja  an  sich  dankenswerter  Weise  nicht  allzusehr  beeinträchtigen ¬
  wollte.
Wir  wollen  nun  zunächst,  jedoch  nur  in  grossen  Zügen
betrachten,  nach  welchen  Gesichtspunkten  die  staatliche  Aufsicht ¬
  heute  im  allgemeinen  geordnet  ist,  um  dann  hieran  eine
kurze  Kritik  knüpfen  zu  können.
In  den  meisten  Bundesstaaten  ist  die  Zuständigkeit,  die
Oberaufsicht  über  die  Hypothekenbanken  auszuüben,  den  Ministerien ¬
  des  Innern  übertragen  worden.  In  Preussen  ist  diese
Angelegenheit  in  etwas  eigenartiger  Weise  derart  geregelt,  dass
*)  Begründung  zum  Entwurfe  a.  a.  O.,  S.  922.
            
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