Volltext : Ehrlich, Paul: ¬Das Reichs-Hypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung

I.  Abschnitt.  Der  Schutz  der  Pfandbriefgläubiger.
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Nach  der  Besprechung  der  allgemeinen  grundlegenden
Bestimmungen  sowie  der  dem  Schutze  von  Aktienkapital  und
Reserve  gewidmeten  speziellen  Vorschriften  bleibt  mir  noch  in
diesem  Kapitel  die  Aufgabe,  zu  untersuchen,  in  welcher  Weise
der  Gesetzgeber  für  die  Durchführung  der  bezüglichen
Massnahmen  Sorge  getragen  hat.  In  unmittelbarem  Zusammenhange ¬
  hiermit  ist  die  Frage  zu  prüfen,  ob  die  staatliche
Ueberwachung  eine  derartige  ist,  dass  durch  diese  solchen
allgemeinen  destruktiven  Tendenzen,  wie  sie  in  Gestalt  der
mannigfachen  Machinationen  der  Leiter  jener  von  der  Krisis
des  Jahres  1900  betroffenen  Banken  zu  Tage  getreten  sind,
von  vornherein  das  Wasser  abgegraben  wird.
Den  §§  3  und  4  des  R.H.  G.  liegt  der  Gedanke  zu  Grunde,
eine  allgemeine  staatliche  Aufsicht  herbeizuführen.
Zunächst  wird  hier  der  Grundsatz  ausgesprochen,  dass
die  Aufsicht  dem  Bundesstaate  zusteht,  in  welchem  die  Bank
ihren  Sitz  hat  (§  3).  Diese  Kontrolle  kann  sich  auf  den  ganzen
Geschäftsbetrieb  der  Bank  erstrecken  und  dauert  auch
nach  deren  Auflösung  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  fort.
Der  §  4  des  Gesetzes  führt  diese  Generalvollmacht
etwas  näher  aus.  Es  soll  hiernach  die  Aufsichtsbehörde
namentlich  berechtigt  sein,  jederzeit  die  Bücher  und  Schriften
der  Bank  einzusehen,  die  Kassenbestände  zu  prüfen,  von  den
Verwaltungsorganen  der  Bank  Auskünfte  zu  verlangen,  an  den
Generalversammlungen  und  Sitzungen  teilzunehmen,  solche
eventuell  selbst  zu  berufen,  in  diesen  Anträge  zu  stellen
sowie  endlich  alle  rechts-  und  satzungswidrigen  Beschlüsse
zu  untersagen.
Ausserdem  wird  die  Aufsichtsbehörde  ausdrücklich  ermächtigt, ¬
  Kommissare  zu  bestellen,  welche  unter  ihrer
Ob  erleitung  die  Kontrolle  ausüben.  Für  die  Tätigkeit  dieser
Mandatare  kann  von  der  Bank  eine  behördlich  festzusetzende
Vergütung  verlangt  werden,  die  direkt  an  die  Staatskasse  abzuführen ¬
  ist.
Wie  notwendig  und  von  wie  grosser  Bedeutung  die  der
Aufsichtsbehörde  durch  das  R.H.  G.  eingeräumten  weitgehenden
Kompetenzen  waren,  zeigte  sich  sofort  bei  Eintritt  der  ersten
            
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