Metadaten : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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Grundschuld  wirkt  gegen  den  Ersteher  nur  dann,  wenn  sie  spätestens
im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten ¬
  von  dem  Gläubiger  angemeldet  ist",  —
als  Abs.  4  zu  §.  57
einstimmig  mit  folgender  Begründung  angenommen.  Der  Ersteher
müsse  sichere  Kenntniß  davon  haben,  „welche  von  den  zu  übernehmenden ¬
  Hypotheken  fällig  sind,  bezw.  demnächst  fällig  werden;
dies  könne  er  bezüglich  der  Bestimmungen  über  die  Rückzahlung  im
Uebrigen  aus  dem  Grundbuche  entnehmen.  Ueber  die  Kündigung
gebe  dasselbe  aber  keine  Auskunft;  deshalb  solle  die  Wirkung  der
Kündigung,  welche  gegenüber  dem  Schuldner  geschehen  sei,  dem  Ersteher
gegenüber  nicht  eintreten,  wenn  sie  nicht  mit  den  Kaufbedingungen  im
Versteigerungstermine  mitgetheilt  sei.
Die  eingehendste  Erörterung  findet  sich  a.  a.  O.  Seite  36—38.
Es  war  der  Antrag  gestellt,  die  Fälligkeitsklausel  nur  unter  der  Beschränkung ¬
  wirksam  werden  zu  lassen,  daß  dem  Ersteher  eine  sechsmonatige ¬
  Kündigungsfrist  vom  Zuschlag  an  laufe.  Es  wurde  die
Befürchtung  allgemeinen  Gebrauches  der  Klausel  auch  hier  ausgesprochen; ¬
  daneben  anerkannt,  daß  diese  die  Hypotheken  an  sich  nicht
vollstreckbar  mache,  —  was  aber  leicht  im  Laufe  des  Verfahrens
bewirkt  werden  könne;  es  müsse  durchaus  dem  Ersteher  zur  Regulierung ¬
  der  Hypotheken  nach  dem  Erwerbe  Zeit  gelassen  werden.
Deshalb  müsse  die  Klausel  wenigstens  beschränkt  werden.  Es  wurde
weiter  das  Bedenken  geltend  gemacht,  daß  eine  derartige  Bestimmung
eigentlich  eine  Abänderung  des  Immobiliareigenthumsgesetzes  enthalte; ¬
  daß  §.  702  der  C.=P.=O.  ihr  entgegenstehe,  weil  sich  darnach
der  Schuldner  auch  bedingungsweise  der  Vollstreckung  unterwerfen
könne,  —  was  freilich  von  anderer  Seite  in  diesem  Falle  als  contra
jus  publicum  für  nichtig  erachtet  wurde.  Dem  Schuldner  dürften,
solle  sein  Kredit  nicht  gefährdet  werden,  nicht  zu  viele  Schutzmittel
zur  Seite  gestellt  werden;  auch  werde  die  häufige  Anwendung  der
Klausel  ein  Fingerzeig  sein,  daß  das  Gesetz  praktisch  verwerflich  sei.
Gegenüber  dem  letzteren  Punkte  hoben  sodann  die  Regierungskommissare
hervor,  es  habe  das  Gesetz  doch  auch  im  Falle  der  Vereitlung  dieses  einen
Zweckes  viele  andere  Vortheile;  auch  seien  derartige  Bedingungen,
wie  sie  gefürchtet  würden,  aus  dem  Grundbuche  erkennbar;  der  Ersteher ¬
  könne  sich  also  von  ihnen  überzeugen.  Es  beständen  schlimmere
Gefahren  für  den  Ersteher,  da  er  namentlich  nicht  erkennen  könne,  ob
Kündigung  erfolgt  sei.  Empfehlenswerth  erscheine  die  Bestimmung
der  Hamburger  Subhastations=Ordnung,  daß  eine  vor  dem  Zuschlage
erfolgte  Kündigung  nur  dann  gegen  den  Ersteher  wirke,  wenn  sie  vor
dem  Zuschlage  angemeldet  sei.
Zu  vergleichen  sind  endlich  die  Verhandlungen  im  Abgeordnetenhause ¬
  vom  25.  Mai  1883  (Abg.  Martinius)  und  vom  26.  Mai  1883
(Abg.  Graf  von  Bismarck,  der  Regierungskommissar  und  der  Berichterstatter). ¬

            
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