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Grundschuld wirkt gegen den Ersteher nur dann, wenn sie spätestens
im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten ¬
von dem Gläubiger angemeldet ist", —
als Abs. 4 zu §. 57
einstimmig mit folgender Begründung angenommen. Der Ersteher
müsse sichere Kenntniß davon haben, „welche von den zu übernehmenden ¬
Hypotheken fällig sind, bezw. demnächst fällig werden;
dies könne er bezüglich der Bestimmungen über die Rückzahlung im
Uebrigen aus dem Grundbuche entnehmen. Ueber die Kündigung
gebe dasselbe aber keine Auskunft; deshalb solle die Wirkung der
Kündigung, welche gegenüber dem Schuldner geschehen sei, dem Ersteher
gegenüber nicht eintreten, wenn sie nicht mit den Kaufbedingungen im
Versteigerungstermine mitgetheilt sei.
Die eingehendste Erörterung findet sich a. a. O. Seite 36—38.
Es war der Antrag gestellt, die Fälligkeitsklausel nur unter der Beschränkung ¬
wirksam werden zu lassen, daß dem Ersteher eine sechsmonatige ¬
Kündigungsfrist vom Zuschlag an laufe. Es wurde die
Befürchtung allgemeinen Gebrauches der Klausel auch hier ausgesprochen; ¬
daneben anerkannt, daß diese die Hypotheken an sich nicht
vollstreckbar mache, — was aber leicht im Laufe des Verfahrens
bewirkt werden könne; es müsse durchaus dem Ersteher zur Regulierung ¬
der Hypotheken nach dem Erwerbe Zeit gelassen werden.
Deshalb müsse die Klausel wenigstens beschränkt werden. Es wurde
weiter das Bedenken geltend gemacht, daß eine derartige Bestimmung
eigentlich eine Abänderung des Immobiliareigenthumsgesetzes enthalte; ¬
daß §. 702 der C.=P.=O. ihr entgegenstehe, weil sich darnach
der Schuldner auch bedingungsweise der Vollstreckung unterwerfen
könne, — was freilich von anderer Seite in diesem Falle als contra
jus publicum für nichtig erachtet wurde. Dem Schuldner dürften,
solle sein Kredit nicht gefährdet werden, nicht zu viele Schutzmittel
zur Seite gestellt werden; auch werde die häufige Anwendung der
Klausel ein Fingerzeig sein, daß das Gesetz praktisch verwerflich sei.
Gegenüber dem letzteren Punkte hoben sodann die Regierungskommissare
hervor, es habe das Gesetz doch auch im Falle der Vereitlung dieses einen
Zweckes viele andere Vortheile; auch seien derartige Bedingungen,
wie sie gefürchtet würden, aus dem Grundbuche erkennbar; der Ersteher ¬
könne sich also von ihnen überzeugen. Es beständen schlimmere
Gefahren für den Ersteher, da er namentlich nicht erkennen könne, ob
Kündigung erfolgt sei. Empfehlenswerth erscheine die Bestimmung
der Hamburger Subhastations=Ordnung, daß eine vor dem Zuschlage
erfolgte Kündigung nur dann gegen den Ersteher wirke, wenn sie vor
dem Zuschlage angemeldet sei.
Zu vergleichen sind endlich die Verhandlungen im Abgeordnetenhause ¬
vom 25. Mai 1883 (Abg. Martinius) und vom 26. Mai 1883
(Abg. Graf von Bismarck, der Regierungskommissar und der Berichterstatter). ¬