§. 20.
Von der rechtlichen Entscheidung.
Im Allgemeinen gilt für die Entscheidung streitiger Ehesachen die
Regel, daß in Nichtigkeitsfällen die Landesgesetze, und wo diese
nicht ausreichen, die Grundsätze des gemeinen Rechts zur Richtschnur
dienen, in Scheidungsfällen aber die besonderen Grundsätze der katholischen ¬
und protestantischen Kirche zur Anwendung kommen (§. 7). Nur
in Bezug auf Streitigkeiten, welche unter Eheleuten in gemischter Ehe
stattfinden, ist rücksichtlich der Entscheidungen in §. 57 des Gesetzes
über privileg. Gerichtsstände vom 28. Januar 1835 vorgeschrieben, daß
die Entscheidung nach den Grundsätzen des Rechts derjenigen Kirche
erfolgen solle, welcher der Beklagte angehört, und also wenn der Beklagte ¬
dem katholischen Glaubensbekenntniß zugethan ist, nach denen des
kanonischen Rechts. Jedoch ist in Berücksichtigung des Klägers dabei
zugleich die Bestimmung getroffen worden, daß, wenn hiernach beständige
Scheidung vom Tisch und Bette erkannt wird, dieselbe für den klagenden
evangelischen Theil wie eine Scheidung vom Bande, und eine erkannte
Scheidung der letzteren Art für den klagenden katholischen Theil nur wie
eine beständige Scheidung vom Tisch und Bette gelten solle. Beides
ist in den Urtheln jedesmal auszudrücken. Sollte jedoch in einem dieser
Fälle nur zeitige Scheidung vom Tisch und Bette erkannt werden, wo
nach den Grundsätzen des evangelischen Kirchenrechts Scheidung vom
Bande stattfinden könnte, so ist zu möglichster Beseitigung der nach der
früheren Verfassung bestandenen Ungleichheit der Rechte der beiden Kirchen ¬
in Bezug auf Ehescheidungen, worauf Weber in seinem Kirchenrechte
S. 1280 und Note 29 daselbst aufmerksam gemacht hat, auf eine Scheidung ¬
vom Bande nicht eher, als nach Ablauf eines Jahres, von der
Rechtskraft des Erkenntnisses an gerechnet, und auch dann nicht anders,
als nur auf Antrag des klagenden evangelischen Theils, und nach einem
vorausgegangenen Sühneversuche in der §. 12 angegebenen Weise, dafern
nicht etwa einer der gesetzlichen Ausnahmefälle eintritt, zu erkennen
Während die Darstellung der einzelnen Annullations- und Scheidungsgründe ¬
und der dabei stattfindenden Verschiedenheiten beider Kirchen der
folgenden Abtheilung dieser Schrift vorbehalten bleibt, ist in Bezug auf
die Form der Erkenntnisse zu bemerken, daß dieselben nach der bei den
Appellationsgerichten bestehenden Einrichtung von den betreffenden Refe*) ¬
§. 1 des Ges. v. 31. Jan. 1835 (G. u. VBl. 1835. S. 98).