Volltext : Lengnick, August Eduard Robert: ¬Der sächsische Eheproceß

§.  20.
Von  der  rechtlichen  Entscheidung.
Im  Allgemeinen  gilt  für  die  Entscheidung  streitiger  Ehesachen  die
Regel,  daß  in  Nichtigkeitsfällen  die  Landesgesetze,  und  wo  diese
nicht  ausreichen,  die  Grundsätze  des  gemeinen  Rechts  zur  Richtschnur
dienen,  in  Scheidungsfällen  aber  die  besonderen  Grundsätze  der  katholischen ¬
  und  protestantischen  Kirche  zur  Anwendung  kommen  (§.  7).  Nur
in  Bezug  auf  Streitigkeiten,  welche  unter  Eheleuten  in  gemischter  Ehe
stattfinden,  ist  rücksichtlich  der  Entscheidungen  in  §.  57  des  Gesetzes
über  privileg.  Gerichtsstände  vom  28.  Januar  1835  vorgeschrieben,  daß
die  Entscheidung  nach  den  Grundsätzen  des  Rechts  derjenigen  Kirche
erfolgen  solle,  welcher  der  Beklagte  angehört,  und  also  wenn  der  Beklagte ¬
  dem  katholischen  Glaubensbekenntniß  zugethan  ist,  nach  denen  des
kanonischen  Rechts.  Jedoch  ist  in  Berücksichtigung  des  Klägers  dabei
zugleich  die  Bestimmung  getroffen  worden,  daß,  wenn  hiernach  beständige
Scheidung  vom  Tisch  und  Bette  erkannt  wird,  dieselbe  für  den  klagenden
evangelischen  Theil  wie  eine  Scheidung  vom  Bande,  und  eine  erkannte
Scheidung  der  letzteren  Art  für  den  klagenden  katholischen  Theil  nur  wie
eine  beständige  Scheidung  vom  Tisch  und  Bette  gelten  solle.  Beides
ist  in  den  Urtheln  jedesmal  auszudrücken.  Sollte  jedoch  in  einem  dieser
Fälle  nur  zeitige  Scheidung  vom  Tisch  und  Bette  erkannt  werden,  wo
nach  den  Grundsätzen  des  evangelischen  Kirchenrechts  Scheidung  vom
Bande  stattfinden  könnte,  so  ist  zu  möglichster  Beseitigung  der  nach  der
früheren  Verfassung  bestandenen  Ungleichheit  der  Rechte  der  beiden  Kirchen ¬
  in  Bezug  auf  Ehescheidungen,  worauf  Weber  in  seinem  Kirchenrechte
S.  1280  und  Note  29  daselbst  aufmerksam  gemacht  hat,  auf  eine  Scheidung ¬
  vom  Bande  nicht  eher,  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  der
Rechtskraft  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  und  auch  dann  nicht  anders,
als  nur  auf  Antrag  des  klagenden  evangelischen  Theils,  und  nach  einem
vorausgegangenen  Sühneversuche  in  der  §.  12  angegebenen  Weise,  dafern
nicht  etwa  einer  der  gesetzlichen  Ausnahmefälle  eintritt,  zu  erkennen
Während  die  Darstellung  der  einzelnen  Annullations-  und  Scheidungsgründe ¬
  und  der  dabei  stattfindenden  Verschiedenheiten  beider  Kirchen  der
folgenden  Abtheilung  dieser  Schrift  vorbehalten  bleibt,  ist  in  Bezug  auf
die  Form  der  Erkenntnisse  zu  bemerken,  daß  dieselben  nach  der  bei  den
Appellationsgerichten  bestehenden  Einrichtung  von  den  betreffenden  Refe*) ¬
  §.  1  des  Ges.  v.  31.  Jan.  1835  (G.  u.  VBl.  1835.  S.  98).
            
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