Inhaltsverzeichnis : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (7)

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Statt,  auf  welche  als  eine  erwerbende  Verjährung  die  Appellanten  sich  im  ersten  Verfahren  gar
nicht  berufen  hätten.
Demzufolge  wurde  durch  Decret  vom  26.  Jun.  1830  das  Restitutionsgesuch  abgeschlagen:
„in  Erwägung,  daß  Dasjenige,  was  die  Implorantin  hinsichtlich  der  Einrede  des  durch
Nichtgebrauch  für  die  Imploraten  eingetretenen  Verlustes  des  streitigen  Rechts  gegen  die  im
Decrete  dieses  Gerichts  vom  20.  Dec.  1828  angenommene  Verspätung  damit  anführt,  die
verlangte  Zulassung  mit  der  gedachten  Einrede,  selbst  wenn  deren  Erheblichkeit  gegen  die
hierauf  sich  beziehenden  Entscheidungsgründe  jenes  Decrets  gezeigt  worden  wäre,  nicht  zu
begründen  vermag,
indem  der  hierbei  angezogene,  von  der  Erlöschung  einer  Klage  durch  Verjährung
geltende,  Grundsatz  auf  die  fragliche  Einrede  keine  Anwendung  leidet."
            
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