Socialrechtliche Bezüge. Schuldverhältnisse im allgemeinen.
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eingefügten Beamten und Arbeitern bildet, zu einer geschlossenen
rechtlichen Einheit zu verlangen. Allein in einer Zeit, in welcher
die selbständige Bedeutung solcher Verbandseinheiten im Handelsund ¬
Gewerberecht und in der gesamten socialpolitischen Gesetzgebung
mehr und mehr zur Quelle eigentümlicher Rechtssätze geworden ist,
darf auch ein bürgerliches Gesetzbuch nicht einfach die Augen vor
ihnen verschließen. Dem Entwurf aber bleibt jede derartige E
wägung fremd; er faßt das innere Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn ¬
und seinen Leuten lediglich als eine Summe einzelner „Schuldverhältnisse" ¬
auf und kennt nach außen an Stelle einer Verantwortlichkeit ¬
des Geschäftsherrn für seine Leute nur die Haftung der
Einzelnen aus eigenem Verschulden*). Der Standpunkt des Entwurfes ¬
deckt sich ja nun freilich mit dem des bisherigen „gemeinen
Rechts". Es ist aber doch ein seltsames Ding, wenn wir bei dem
Erlaß eines neuen deutschen Gesetzbuches einem so gewaltigen
socialen Problem gegenüber keinen anderen Rat wissen, als das
unter gänzlich abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgebildete
und durchaus auf die Unterlage der Sklavenarbeit gebaute römische
Obligationenrecht zu reproduzieren!
Wenden wir uns nach diesen allgemeinen Bemerkungen zu dem
Inhalte des zweiten Buches im einzelnen, so stoßen wir zunächst in
dessen erstem Abschnitt auf Bestimmungen über „Schuldverhältnisse ¬
im allgemeinen“ (§§ 206—341). Der Entwurf nimmt,
wie schon erwähnt wurde, in diesen allgemeinen Teil des Obligationenrechts ¬
nur solche Sätze auf, bei deren Anwendung er den
Entstehungsgrund der Obligation für gleichgültig erachtet. Er enthält ¬
sich daher an dieser Stelle jeder Bestimmung über die Begründung ¬
der Schuldverhältnisse2). Dagegen handelt er vom
„Gegenstand der Schuldverhältnisse" (Tit. 1); vom „Inhalt der
Schuldverhältnisse“ (Tit. 2) und zwar von der „Verpflichtung zur
Leistung“ (I), dem „Zurückbehaltungsrecht" (II), der „Unmöglichkeit
der Leistung und den Folgen der Nichtleistung" (III), dem „Verzuge
*) Sehr entschieden spricht sich gegen dieses Verfahren des Entwurfes auch
Klöppel a. a. O. S. 652—653 aus.
2) Über das Mißliche der hierdurch erforderlich gewordenen drei allgemeinen
Teile des Obligationenrechts vgl. Laband S. 168; a. M. L. Seuffert S. 2.—
weifellos verfehlt und unklar ist die hier und in Abschn. 2 Tit. 1 durchgeführte
Trennung von Vorschriften über „Gegenstand" und „Inhalt" der Obligationen;
vgl. Bekker S. 29, Laband S. 169, L. Seuffert S. 3, L. Goldschmidt
S. 84 ff.
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Gierke, Entwurf e. bürg. Gesetzb.