Volltext : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Socialrechtliche  Bezüge.  Schuldverhältnisse  im  allgemeinen.
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eingefügten  Beamten  und  Arbeitern  bildet,  zu  einer  geschlossenen
rechtlichen  Einheit  zu  verlangen.  Allein  in  einer  Zeit,  in  welcher
die  selbständige  Bedeutung  solcher  Verbandseinheiten  im  Handelsund ¬
  Gewerberecht  und  in  der  gesamten  socialpolitischen  Gesetzgebung
mehr  und  mehr  zur  Quelle  eigentümlicher  Rechtssätze  geworden  ist,
darf  auch  ein  bürgerliches  Gesetzbuch  nicht  einfach  die  Augen  vor
ihnen  verschließen.  Dem  Entwurf  aber  bleibt  jede  derartige  E
wägung  fremd;  er  faßt  das  innere  Verhältnis  zwischen  dem  Geschäftsherrn ¬
  und  seinen  Leuten  lediglich  als  eine  Summe  einzelner  „Schuldverhältnisse" ¬
  auf  und  kennt  nach  außen  an  Stelle  einer  Verantwortlichkeit ¬
  des  Geschäftsherrn  für  seine  Leute  nur  die  Haftung  der
Einzelnen  aus  eigenem  Verschulden*).  Der  Standpunkt  des  Entwurfes ¬
  deckt  sich  ja  nun  freilich  mit  dem  des  bisherigen  „gemeinen
Rechts".  Es  ist  aber  doch  ein  seltsames  Ding,  wenn  wir  bei  dem
Erlaß  eines  neuen  deutschen  Gesetzbuches  einem  so  gewaltigen
socialen  Problem  gegenüber  keinen  anderen  Rat  wissen,  als  das
unter  gänzlich  abweichenden  wirtschaftlichen  Verhältnissen  ausgebildete
und  durchaus  auf  die  Unterlage  der  Sklavenarbeit  gebaute  römische
Obligationenrecht  zu  reproduzieren!
Wenden  wir  uns  nach  diesen  allgemeinen  Bemerkungen  zu  dem
Inhalte  des  zweiten  Buches  im  einzelnen,  so  stoßen  wir  zunächst  in
dessen  erstem  Abschnitt  auf  Bestimmungen  über  „Schuldverhältnisse ¬
  im  allgemeinen“  (§§  206—341).  Der  Entwurf  nimmt,
wie  schon  erwähnt  wurde,  in  diesen  allgemeinen  Teil  des  Obligationenrechts ¬
  nur  solche  Sätze  auf,  bei  deren  Anwendung  er  den
Entstehungsgrund  der  Obligation  für  gleichgültig  erachtet.  Er  enthält ¬
  sich  daher  an  dieser  Stelle  jeder  Bestimmung  über  die  Begründung ¬
  der  Schuldverhältnisse2).  Dagegen  handelt  er  vom
„Gegenstand  der  Schuldverhältnisse"  (Tit.  1);  vom  „Inhalt  der
Schuldverhältnisse“  (Tit.  2)  und  zwar  von  der  „Verpflichtung  zur
Leistung“  (I),  dem  „Zurückbehaltungsrecht"  (II),  der  „Unmöglichkeit
der  Leistung  und  den  Folgen  der  Nichtleistung"  (III),  dem  „Verzuge
*)  Sehr  entschieden  spricht  sich  gegen  dieses  Verfahren  des  Entwurfes  auch
Klöppel  a.  a.  O.  S.  652—653  aus.
2)  Über  das  Mißliche  der  hierdurch  erforderlich  gewordenen  drei  allgemeinen
Teile  des  Obligationenrechts  vgl.  Laband  S.  168;  a.  M.  L.  Seuffert  S.  2.—
weifellos  verfehlt  und  unklar  ist  die  hier  und  in  Abschn.  2  Tit.  1  durchgeführte
Trennung  von  Vorschriften  über  „Gegenstand"  und  „Inhalt"  der  Obligationen;
vgl.  Bekker  S.  29,  Laband  S.  169,  L.  Seuffert  S.  3,  L.  Goldschmidt
S.  84  ff.
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Gierke,  Entwurf  e.  bürg.  Gesetzb.
            
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