Abschnitt IV. § 34. Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck.
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Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist,
haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft
des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert ¬
wird.
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegebück, ¬
das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Entschädigung auf
einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsurduung. ¬
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenhahn ¬
herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend
gemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur
Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen ¬
belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur
Last fallt.
Wie bezüglich des Frachtguts ist also auch in betreff des Reisegepäcks
die Haftung der Eisenbahn dahin geregelt, daß nicht — wie im A. H.=G.=B.
den Eisenbahnen Beschränkungen ihrer Haftung in bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen ¬
Grenzen im Wege der Vereinbarung bezw. des Reglements gestattet
sind und demgemäß in den Frachtvertrag aufgenommen werden müssen, sondern
daß die betreffenden Vorschriften unmittelbar ex lege, d. h. ohne den Umweg
einer Aufnahme in den Frachtvertrag zur Anwendung kommen. § 34 Verk.Ord, ¬
wiederholt in den Abs. 3 u. 6 die Bestimmungen des § 465 Abs. 1 u. 3
des N. H.=G.=B. Diese Wiederholung ist an sich nicht nothwendig, sie ist aber
unverkennbar deshalb erfolgt, weil § 465 N. H.=G.=B. im Abs. 2 die Zülässigkeit
der Beschränkung der Entschädigung für verlorenes oder beschädigtes Reisegepäck
der Bestimmung der Verk.=Ord. überläßt und im Zusammenhange damit die
Wiederholung der Abs. 1 u. 3 des § 465 N. H.=G.=B. zweckmäßig erschien.
Aus der Fassung und Stellung des § 465 N. H.=G.=B. ergiebt sich, daß
das Reisegepäck an sich und prinzipiell denselben Haftpflichtbestimmungen unterliegt, ¬
wie alle anderen Güter, und daß es nicht in der Absicht lag, durch die
Bestimmungen des § 465 eine vollständige Regelung der Haftpflicht der Eisenbahnen ¬
für das Reisegepäck herbeizuführen, sondern lediglich unter Berücksichtigung ¬
der eigenthümlichen und verschiedenartigen Formen, in welchen sich die
Beförderung des Reisegepäcks im Eisenbahnverkehre vollzieht, die mehrfach streitig
gewordenen Grenzen zu bestimmen, welche bezüglich der Haftpflicht für Reisegepäck ¬
maßgebend sein sollen. Hierbei kam nun einerseits das zur Beförderung
aufgegebene Reisegepäck (§ 465 Abs. 1 u. 2), — andererseits das nicht zur
Beförderung aufgegebene Reisegepäck, wozu auch das in beförderten Fahrzeugen ¬
belassene gehört (§ 465 Abs. 3), in Betracht. Für ersteres hielt man es
für angezeigt, die Haftung der Eisenbahn bei Verlust nur dann eintreten zu
lassen, wenn das Gepäck binnen einer achttägigen Frist nach Ankunft des
Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert
wird, für letzteres, die Eisenbahn von jeglicher Haftbarkeit bei Verlust oder Beschädigung, ¬
Verschulden der Eisenbahn ausgenommen, zu befreien. Aus der
Stellung des § 465 im N. H.=G.=B. sowie aus dem Zusammenhange mit den
vorhergehenden Paragraphen ergiebt sich ferner, daß sowohl in betreff des zum