Volltext : Eger, Georg: ¬Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899

Abschnitt  IV.  §  34.  Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.
151
Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,
haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen  acht  Tagen  nach  der  Ankunft
des  Zuges,  zu  welchem  es  aufgegeben  ist,  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert ¬
  wird.
Inwieweit  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Reisegebück, ¬
  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  die  zu  leistende  Entschädigung  auf
einen  Höchstbetrag  beschränkt  werden  kann,  bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsurduung. ¬
  Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenhahn ¬
  herbeigeführt,  so  kann  die  Beschränkung  auf  den  Höchstbetrag  nicht  geltend
gemacht  werden.
Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  das  nicht  zur
Beförderung  aufgegeben  ist,  sowie  von  Gegenständen,  die  in  beförderten  Fahrzeugen ¬
  belassen  sind,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Verschulden  zur
Last  fallt.
Wie  bezüglich  des  Frachtguts  ist  also  auch  in  betreff  des  Reisegepäcks
die  Haftung  der  Eisenbahn  dahin  geregelt,  daß  nicht  —  wie  im  A.  H.=G.=B.
den  Eisenbahnen  Beschränkungen  ihrer  Haftung  in  bestimmten  gesetzlich  vorgeschriebenen ¬
  Grenzen  im  Wege  der  Vereinbarung  bezw.  des  Reglements  gestattet
sind  und  demgemäß  in  den  Frachtvertrag  aufgenommen  werden  müssen,  sondern
daß  die  betreffenden  Vorschriften  unmittelbar  ex  lege,  d.  h.  ohne  den  Umweg
einer  Aufnahme  in  den  Frachtvertrag  zur  Anwendung  kommen.  §  34  Verk.Ord, ¬
  wiederholt  in  den  Abs.  3  u.  6  die  Bestimmungen  des  §  465  Abs.  1  u.  3
des  N.  H.=G.=B.  Diese  Wiederholung  ist  an  sich  nicht  nothwendig,  sie  ist  aber
unverkennbar  deshalb  erfolgt,  weil  §  465  N.  H.=G.=B.  im  Abs.  2  die  Zülässigkeit
der  Beschränkung  der  Entschädigung  für  verlorenes  oder  beschädigtes  Reisegepäck
der  Bestimmung  der  Verk.=Ord.  überläßt  und  im  Zusammenhange  damit  die
Wiederholung  der  Abs.  1  u.  3  des  §  465  N.  H.=G.=B.  zweckmäßig  erschien.
Aus  der  Fassung  und  Stellung  des  §  465  N.  H.=G.=B.  ergiebt  sich,  daß
das  Reisegepäck  an  sich  und  prinzipiell  denselben  Haftpflichtbestimmungen  unterliegt, ¬
  wie  alle  anderen  Güter,  und  daß  es  nicht  in  der  Absicht  lag,  durch  die
Bestimmungen  des  §  465  eine  vollständige  Regelung  der  Haftpflicht  der  Eisenbahnen ¬
  für  das  Reisegepäck  herbeizuführen,  sondern  lediglich  unter  Berücksichtigung ¬
  der  eigenthümlichen  und  verschiedenartigen  Formen,  in  welchen  sich  die
Beförderung  des  Reisegepäcks  im  Eisenbahnverkehre  vollzieht,  die  mehrfach  streitig
gewordenen  Grenzen  zu  bestimmen,  welche  bezüglich  der  Haftpflicht  für  Reisegepäck ¬
  maßgebend  sein  sollen.  Hierbei  kam  nun  einerseits  das  zur  Beförderung
aufgegebene  Reisegepäck  (§  465  Abs.  1  u.  2),  —  andererseits  das  nicht  zur
Beförderung  aufgegebene  Reisegepäck,  wozu  auch  das  in  beförderten  Fahrzeugen ¬
  belassene  gehört  (§  465  Abs.  3),  in  Betracht.  Für  ersteres  hielt  man  es
für  angezeigt,  die  Haftung  der  Eisenbahn  bei  Verlust  nur  dann  eintreten  zu
lassen,  wenn  das  Gepäck  binnen  einer  achttägigen  Frist  nach  Ankunft  des
Zuges,  zu  welchem  es  aufgegeben  ist,  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert
wird,  für  letzteres,  die  Eisenbahn  von  jeglicher  Haftbarkeit  bei  Verlust  oder  Beschädigung, ¬
  Verschulden  der  Eisenbahn  ausgenommen,  zu  befreien.  Aus  der
Stellung  des  §  465  im  N.  H.=G.=B.  sowie  aus  dem  Zusammenhange  mit  den
vorhergehenden  Paragraphen  ergiebt  sich  ferner,  daß  sowohl  in  betreff  des  zum
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer